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Farahat, A., Krenn, C. Der Europäische Gerichtshof in der Eurokrise: Eine konflikttheoretische Perspektive. Der Staat, 57(3), 357-385. https://doi.org/10.3790/staa.57.3.357
Farahat, Anuscheh and Krenn, Christoph "Der Europäische Gerichtshof in der Eurokrise: Eine konflikttheoretische Perspektive" Der Staat 57.3, , 357-385. https://doi.org/10.3790/staa.57.3.357
Farahat, Anuscheh/Krenn, Christoph: Der Europäische Gerichtshof in der Eurokrise: Eine konflikttheoretische Perspektive, in: Der Staat, vol. 57, iss. 3, 357-385, [online] https://doi.org/10.3790/staa.57.3.357

Format

Der Europäische Gerichtshof in der Eurokrise: Eine konflikttheoretische Perspektive

Farahat, Anuscheh | Krenn, Christoph

Der Staat, Vol. 57 (2018), Iss. 3 : pp. 357–385

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Dr. Anuscheh Farahat, LL.M. (Berkeley), Goethe-Universität Frankfurt a. M., Theodor-W.-Adorno-Platz 4, 60323 Frankfurt a. M.

Dr. Christoph Krenn, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Im Neuenheimer Feld 535, 69120 Heidelberg

Cited By

  1. Defending Checks and Balances in EU Member States

    Towards a Tyranny of Values?

    von Bogdandy, Armin

    2021

    https://doi.org/10.1007/978-3-662-62317-6_4 [Citations: 4]
  2. Die offene Moderne – Gesellschaften im 20. Jahrhundert

    Markt und Nation. Über zwei Relationen des Sozialstaats und ihren Wandel in Zeiten von Globalisierung und Europäisierung

    Hockerts, Hans Günter | Süß, Winfried

    2020

    https://doi.org/10.13109/9783666370915.318 [Citations: 0]
  3. Defending Checks and Balances in EU Member States

    Defending Union Values in Judicial Proceedings. On How to Turn Article 2 TEU into a Judicially Applicable Provision

    Spieker, Luke Dimitrios

    2021

    https://doi.org/10.1007/978-3-662-62317-6_10 [Citations: 3]

Abstract

Der Beitrag untersucht die Rolle des EuGH als Konfliktbearbeitungsinstanz in der Eurokrise. Ausgangspunkt ist die Beobachtung, dass die Eurokrise die Qualität und Reichweite der Konflikte, mit denen der EuGH konfrontiert ist, erheblich transformiert. Vor allem die verteilungspolitische Dimension und die neuen Konfliktparteien, die die Eurokrise hervorgerufen hat, fordern den EuGH prozedural und materiell heraus. Mit Hilfe soziologischer Konflikttheorien lassen sich Kriterien entwickeln, wie der EuGH das integrative Potential dieser zunehmend hoch politisierten Konflikte freisetzen, oder zumindest ihr destruktives Potential bannen kann. Zentral hierfür ist erstens eine Weiterentwicklung des Verfahrensrechts, damit die neuen Konflikte sichtbar gemacht werden können und einen inklusiver Zugang zum Gericht garantiert ist. Hierfür zeigen in der jüngeren Rechtsprechung des EuGH erste Ansätze. Zweitens muss der EuGH materiell sicherstellen, dass seine Entscheidungen den Kriterien der Fairness und der Offenheit genügen. Dies verlangt insbesondere dogmatische Figuren zu entwickeln, durch die soziale Grundrechte dem Krisenmanagement gehaltsvolle Grenzen setzen. Zugleich muss die gerichtliche Konfliktbearbeitung die Bedingungen für einen offenen Prozess der demokratischen Willensbildung in repräsentativen Organen sicherstellen. Hier hat die Rechtsprechung des EuGH bisher noch Entwicklungspotenzial.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Anuscheh Farahat / Christoph Krenn: Der Europäische Gerichtshof in der Eurokrise: Ein konflikttheoretische Perspektive 1
I. Die neue Konflikthaftigkeit in der EU als Gefahr und Chance 1
II. Soziale Konflikte, Konfliktbearbeitung und ihr integratives Potential 5
1. Was bedeutet Konfliktbearbeitung? 5
2. Kann gerichtliche Konfliktbearbeitung integratives Potential freisetzen? 7
III. Der Zugang zum EuGH in der Krise 1
1. Die frühe Krisenrechtsprechung: Selektive Sichtbarkeit 1
2. Die jüngere Krisenrechtsprechung: Verstärkte Sichtbarkeit 1
3. Die Zurückhaltung des EuGH: Eine konflikttheoretische Bewertung 1
IV. Die materiell-rechtliche Seite der Konfliktbearbeitung 1
1. Das Kriterium der Fairness: Gleichrangigkeit von wirtschaftlichen Freiheiten und sozialen Rechten 1
2. Das Kriterium der Offenheit: Prozeduralisierung und Raum für gesetzgeberische Gestaltung 2
V. Schluss 2