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Engelsing, S. Es lebe der postmortale Entschädigungsanspruch als Präventionsmaßnahme – wenigstens in Ausnahmefällen. Recht und Politik, 55(2), 145-156. https://doi.org/10.3790/rup.55.2.145
Engelsing, Susanne "Es lebe der postmortale Entschädigungsanspruch als Präventionsmaßnahme – wenigstens in Ausnahmefällen" Recht und Politik 55.2, , 145-156. https://doi.org/10.3790/rup.55.2.145
Engelsing, Susanne: Es lebe der postmortale Entschädigungsanspruch als Präventionsmaßnahme – wenigstens in Ausnahmefällen, in: Recht und Politik, vol. 55, iss. 2, 145-156, [online] https://doi.org/10.3790/rup.55.2.145

Format

Es lebe der postmortale Entschädigungsanspruch als Präventionsmaßnahme – wenigstens in Ausnahmefällen

Engelsing, Susanne

Recht und Politik, Vol. 55 (2019), Iss. 2 : pp. 145–156

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Susanne Engelsing, Konstanz

Abstract

Angesichts der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der betagte oder sonst hinfäl-lige, auf Geldentschädigung klagende Verletzte gezwungen, in Rechtsmittelüberlegungen sein nahendes Ableben als erhebliches Prozessrisiko mit einzubeziehen. Das führt zu einer be-trächtlichen Schmälerung der ideellen Bestandteile seines Persönlichkeitsrechts. Es ist daher dringend geboten, im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung Kriterien für Ausnahmefall-gruppen aufzustellen, um untragbare Härtefälle künftig verlässlich auszuschließen.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
AUFSÄTZE 145
Susanne Engelsing: Es lebe der postmortale Entschädigungsanspruch als Präventionsmaßnahme – wenigstens in Ausnahmefällen 145
I. Treuwidriges Verhalten 147
II. Ausnutzen einer erheblichen Schwächeposition 149
III. Zerstörung eines Lebensbildes 153
IV. Fazit 145
Berliner Richterin Ulrike Picker nun am BGH 145