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Beihilfe zum Suizid und Unterlassene Hilfeleistung

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Otto, H. Beihilfe zum Suizid und Unterlassene Hilfeleistung. Zeitschrift für Lebensrecht, 30(4), 329-342. https://doi.org/10.3790/zfl.30.4.329
Otto, Harro "Beihilfe zum Suizid und Unterlassene Hilfeleistung" Zeitschrift für Lebensrecht 30.4, , 329-342. https://doi.org/10.3790/zfl.30.4.329
Otto, Harro: Beihilfe zum Suizid und Unterlassene Hilfeleistung, in: Zeitschrift für Lebensrecht, vol. 30, iss. 4, 329-342, [online] https://doi.org/10.3790/zfl.30.4.329

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Beihilfe zum Suizid und Unterlassene Hilfeleistung

Otto, Harro

Zeitschrift für Lebensrecht, Vol. 30 (2021), Iss. 4 : pp. 329–342

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Harro Otto, Dr. iur., Dr. h. c., em. Prof. für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Bayreuth.

Abstract

Mit Urteil vom 26. 2. 2020 hat das BVerfG den Tatbestand der Gechäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung, § 217 StGB, für nichtig erklärt. Der Deutsche Bundestag hat am 21. 4. 2021 über die Problematik der Neuregelung der Sterbehilfe debattiert. Inzwischen sind mehrere Entwürfe einer Neuregelung vorgelegt worden. Im Mittelpunkt dieser Vorschläge steht der Schutz der Freiheitsrechte des Suizidenten. Zu kurz kommt der Schutz des nicht freiverantwortlich handelnden Sterbewilligen.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Harro Otto: Beihilfe zum Suizid und Unterlassene Hilfeleistung 329
I. Suizid und Förderung des Suizids 329
1. Die deutsche Strafrechtsordnung 329
2. § 217 StGB 329
3. Das Urteil des BVerfG vom 26.2.2020 329
II. Grundlagen der Entscheidung des BVerfG 330
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf selbstbestimmtes Sterben 330
2. Voraussetzungen der grundrechtlich geschützten Entscheidung zum Sterben 330
a) Der freie Willensentschluss 330
b) Die einzelnen, die Freiheit konstituierenden Elemente 331
3. Schutz der Autonomie und Schutz des Lebens des Einzelnen 331
III. Schutz von Autonomie und Leben durch prozedurale Sicherungsmaßnamen: Beratung und Kontrolle 333
1. Vorschläge einer u.U. auch strafrechtlich abgesicherten Verfahrenslösung 333
a) §§ 218a Abs. 1, 219 StGB als Vorbild einer gesetzlichen Regelung 333
b) Das Schutzkonzept evangelischer Theologen 334
c) Diskussionsentwurf Grüner Rechtspolitikerinnen 334
d) Diskussionsentwurf einer fraktionsübergreifenden Gruppe von Rechtspolitikern 334
e) Diskussionsentwurf von Wissenschaftlern der Universitäten Augsburg, München und Halle 335
2. Beratung als Schwerpunkt eines Schutzkonzepts für Autonomie und Leben 335
a) Voraussetzungen einer sachgerechten Beratung 335
b) Die Tauglichkeit von Beratungskonzepten als Schutzkonzept für Autonomie und Leben 335
3. Grenzen des Schutzes für Autonomie und Leben durch ein prozedurales Schutzsystem 329
IV. Die Strafbarkeit unterlassener Hilfeleistung beim Suizid 329
1. Der Suizid als Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB 329
2. Begrenzung des Unglücksfalles auf den nicht freiverantwortlich gefassten Suizidentschluss 329
3. Ein eigener Tatbestand de lege ferenda 329
Abstract 329
Schlagworte 329