Das eigene Bild
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Das eigene Bild
Verfassungen der Bildrechtsdiskurse um 1900
Wissenschaftliche Abhandlungen und Reden zur Philosophie, Politik und Geistesgeschichte, Vol. 74
(2013)
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Fabian Steinhauer hat Recht und Kunstgeschichte in Passau und St. Petersburg studiert und danach als Anwalt sowie als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der BUGH Wuppertal und an der Goethe-Universität Frankfurt gearbeitet. Seit 2010 vertritt er den Lehrstuhl für Geschichte und Theorie der Kulturtechniken an der Bauhaus-Universität Weimar. Sein Forschungsschwerpunkt sind institutionelle Medien und die Medienverfassung. Zuletzt erschienen »Gerechtigkeit als Zufall« (2007) und »Bildregeln« (2009).Abstract
Die rechts- und medienhistorische Untersuchung beschäftigt sich mit der Gründung des Rechts am eigenen Bild im deutschen Recht. Um 1900 wurden damit auch Grundlagen für das Persönlichkeitsrecht gelegt. Die damaligen Vorstellungen über die Konturen des subjektiven Rechts gehören auch zu einer Verfassungs- und Kulturgeschichte der Grundrechte. Die Untersuchung vergleicht die juristischen Entwürfe mit dem zeitgenössischen, kultur- und kunsthistorischen Wissen über das ius imaginum und andere historische Bildrechte. Dieser Vergleich zeigt die Besonderheit des juristischen Modells subjektiver Rechte und macht sie am Begriff der »Konstitution« fest. In der Gesellschaft - etwa in Aby Warburgs Bildwissenschaft - kursierten aber noch andere, nicht weniger normative Modelle zum Bildrecht, die nicht auf eine souveräne Bildmacht des Subjektes, sondern auf eine normative und gesellschaftliche Ordnung der Reproduzierbarkeit setzten. Warburgs Vorstellungen mussten der Rechtswissenschaft zwar fremd bleiben. Für eine Wissenschaft, die Verfassungen jenseits souveräner Subjekte sucht, bieten die Vergleiche aber Modelle normativer Ordnungen.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Inhalt | 5 | ||
Medien- und rechtstheoretische Vorbemerkung | 7 | ||
I. Gründe des Bildrechts um 1900 | 17 | ||
II. Vitale Schöpfungen | 79 | ||
III. Verdrängungen und Restitutionen | 96 | ||
IV. Die Verfassung des Bildnisschutzes | 115 | ||
Anhang: Abbildungen | 141 | ||
Sach- und Personenregister | 143 |