Minderjährigenehen als rechtspolitische Herausforderung nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
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Minderjährigenehen als rechtspolitische Herausforderung nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
Recht und Politik, Vol. 59 (2023), Iss. 3 : pp. 272–281
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Monique Marylou Martinek, Berlin
- Martinek, Monique Marylou, Dr. iur., LL.M. (LUISS, Rom) Master di II livello. Rechtsassessorin. Selbständige Publikationen: Minderjährigenehen im nationalen und internationalen Familienrecht – eine kritische Betrachtung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen (Dissertation).
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Abstract
Mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2023 steht fest, dass die in Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB angeordnete Unwirksamkeit von im Ausland im Alter von unter 16 Jahren geschlossenen Ehen mit der Ehefreiheit nach Art. 6 Abs. 1 GG wegen versäumter Folgenregelungen unvereinbar ist. Im Ergebnis ist das Verdikt der Verfassungswidrigkeit zu begrüßen. Doch bei näherer Betrachtung löst der Beschluss die rechtspolitischen Spannungen rund um das Phänomen der Minderjährigenehe nicht vollständig auf. Der Beitrag greift wesentliche verfassungs- und europarechtliche Schwachstellen des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen auf, die Gegenstand der vom Gesetzgeber vorzunehmenden Nachbesserung sein sollten.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Monique Marylou Martinek: Minderjährigenehen als rechtspolitische Herausforderung nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts | 272 | ||
I. Einleitung | 272 | ||
II. Hintergrund | 272 | ||
III. Verfassungsrechtliche Beurteilung | 274 | ||
1. Unwirksamkeit der im Alter von unter 16 Jahren geschlossenen Ehen | 274 | ||
a) Verstoß gegen das Ehegrundrecht (Art. 6 Abs. 1 GG) | 275 | ||
b) Unvereinbarkeit mit sonstigen verfassungsrechtlichen Gewährleistungen | 276 | ||
2. Aufhebbarkeit der im Alter von 16 und 17 Jahren geschlossenen Ehen | 278 | ||
IV. Unionsrechtliche Beurteilung | 279 | ||
V. Rechtspolitische Überlegungen und Rückschlüsse für den Beschluss des BVerfG | 280 | ||
VI. Ausblick | 281 |