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Vogt, K. (1975). Die Entwicklung der »Responsabilité sans faute« in der neueren französischen Lehre und Rechtsprechung. Der Versuch eines Beitrages zur Fortentwicklung des Staatshaftungsrechts in Deutschland. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-43398-8
Vogt, Karl Herbert. Die Entwicklung der »Responsabilité sans faute« in der neueren französischen Lehre und Rechtsprechung: Der Versuch eines Beitrages zur Fortentwicklung des Staatshaftungsrechts in Deutschland. Duncker & Humblot, 1975. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-43398-8
Vogt, K (1975): Die Entwicklung der »Responsabilité sans faute« in der neueren französischen Lehre und Rechtsprechung: Der Versuch eines Beitrages zur Fortentwicklung des Staatshaftungsrechts in Deutschland, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-43398-8

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Die Entwicklung der »Responsabilité sans faute« in der neueren französischen Lehre und Rechtsprechung

Der Versuch eines Beitrages zur Fortentwicklung des Staatshaftungsrechts in Deutschland

Vogt, Karl Herbert

Schriften zum Öffentlichen Recht, Vol. 266

(1975)

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Table of Contents

Section Title Page Action Price
Inhaltsverzeichnis 5
Abkürzungsverzeichnis 18
Einleitung: Die „responsabilité sans faute" und die Diskussion um eine Neugestaltung des Staatshaftungsrechtes in Deutschland 21
A. Die Neugestaltung des deutschen Staatshaftungsrechtes als Forderung der Wissenschaft 21
B. Das gegenwärtige Staatshaftungssystem des Bundesgerichtshofes und die daran geübte Kritik 23
I. Die Änderungen im bisherigen Staatshaftungssystem durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes 23
II. Die Kritik an der Konzeption des Bundesgerichtshofes 25
1. Die fehlende Einbeziehung nichtgezielter Schädigungen in den Bereich objektiver (verschuldensfreier) Haftung 25
2. Die Schwäche des dogmatischen Unterbaus des enteignungsgleichen Eingriffs 30
C. Die zu bewältigenden Reformaufgaben und der dazu mit der vorliegenden Arbeit versuchte Beitrag 32
D. Rechtfertigung der Einbeziehung auch der „expropriation" und der „réquisition" in die Darstellung des französischen Staatshaftungsrechtes 33
Erster Teil: Die Stellung der „responsabilité sans faute" im französischen Staatshaftungssystem 36
A. Der Geltungsbereich der Entschädigungspflicht wegen Inanspruchnahme von Eigentum und Arbeitskraft sowie der Haftung für Verschulden der Staatsbediensteten in Frankreich 36
I. Die Ersatzpflicht wegen Inanspruchnahme von Eigentum und Arbeitskraft („expropriation" und „réquisition") 36
1. Die Expropriation 36
2. Die Requisition 39
II. Die Haftung des Staates für schuldhaftes Verhalten seiner Bediensteten („faute de service") 42
B. Die klassischen Fallgruppen der „responsabilité sans faute" 49
I. Die Ersatzpflicht wegen der Beeinträchtigung von Grundstückseigentum infolge der normalen Ausführung öffentlicher Arbeiten oder des Betriebes einer öffentlichen Einrichtung (sog. „travaux publics") 49
1. Die Konstruktion der Haftung für Schädigungen durch „travaux publics" 49
2. Überblick über die wichtigsten Formen einer ersatzpflichtauslösenden Beeinträchtigung durch „travaux publics" 51
3. Die Voraussetzungen der Ersatzpflicht 54
a) Der entstandene Schaden als unvermeidliche Folge der staatlichen Tätigkeit 54
b) Das Erfordernis eines aus der Verletzung von Grundstückeigentum herrührenden Vermögensschadens 54
c) Das Erfordernis des hoheitlichen Charakters der schadensstiftenden Staatsaktivität 55
d) Das Erfordernis eines „dommage anormal" 57
e) Das Erfordernis fehlenden Mitverschuldens bei der Schadensentstehung 59
II. Die Haftung bei Arbeitsunfällen im staatlichen Dienst 59
1. Die Haftung bei Arbeitsunfällen im staatlichen Dienst als erstes Beispiel rein rechtsschöpferisch entwickelter Haftungsgruppen 59
2. Das Urteil „Cames" 60
3. Die Weiterwirkung des Urteiles „Cames" 61
III. Haftung bei Unfällen als Folge einer ungewöhnlichen Gefährdung der Nachbarschaft („risque anormal du voisinage") 61
1. Das Urteil „Regnault – Desroziers" 61
2. Deutung der Rechtsprechung „Regnault – Desroziers" als eine Haftung für anormale Nachbarschaftsgefährdung 62
IV. Haftung bei Unfällen durch besondere gefährliche „travaux publics" 63
1. Der ursprüngliche Geltungsbereich der „faute" Haftung im Bereich der Schädigungen durch „travaux publics" 63
2. Beginn der Herausarbeitung einer objektiven Unfallhaftung 64
a) Objektive Haftung bei Unfällen durch herabgefallene Elektrizitätsdrähte 64
b) Objektive Haftung bei Unfällen durch Gas- und Wasserleitungen 65
c) Objektive Haftung bei Unfällen infolge von Sprengarbeiten 66
3. Deutung der objektiven Unfallhaftung im Bereich der „travaux publics" als eine Haftung für gefährliche Sachen 66
4. Rechtslage bei Unfallschäden durch ungefährliche „travaux publics" 67
V. Haftung für Schäden als Folge der Verweigerung staatlicher Hilfe bei der Vollstreckung von Räumungsurteilen 68
1. Die Haftung für Schäden infolge Vollstreckungshilfeverweigerung als eine Ersatzpflicht für bewußt herbeigeführten Schaden 68
2. Das Urteil „Couitéas" 68
3. Das Urteil „Cartonnerie et imprimerie St. Charles" 69
4. Deutung der Haftung für Schäden infolge Vollstreckungshilfeverweigerung als eine Ersatzpflicht für erlaubte Schädigung in Ausübung eines Notstandsrechts 70
Zweiter Teil: Kritik an der Zusammenfassung der klassischen Fälle der sogenannten „responsabilité pour risque" unter dem Gesichtspunkt der Haftung für gefährliche Staatstätigkeit 73
A. Gemeinsame Merkmale der fünf klassischen Gruppen der objektiven Haftung 73
I. Subsidiarität gegenüber der „faute"-Haftung 73
II. Rechtmäßigkeit der schädigenden Handlung 74
B. Versuch einer Zusammenfassung unter dem weiteren Gesichtspunkt einer besonderen Gefährlichkeit der schadenstiftenden Handlung 74
C. Duez' Versuch einer Zusammenfassung unter dem Gesichtspunkt der Ausübung besonderer Hoheitsbefugnisse der Verwaltung sowie der Spezialität und Anormalität des entstandenen Schadens 76
D. Sonstige Zusammenfassungsversuche 77
E. Scheitern der bisherigen Zusammenfassungsversuche — Notwendigkeit einer eingehenden Analyse der Rechtsprechung 77
Dritter Teil: Von der Haftung für „risque" zur „responsabilité sans faute": Die moderne Entwicklung der objektiven Staatshaftung im Bereich der Verwaltung 79
A. Die Ausbildung einer Entschädigungspflicht bei Unfallschäden gelegentlicher Helfer der Verwaltung 79
I. Die Aufgabe des Erfordernisses eines „risque créé" durch die Entscheidung „Faure" 79
II. Die modernen Haftungsvoraussetzungen im Bereich der Schädigung von Verwaltungshelfern 80
1. Beispiele aus der Rechtsprechung 80
2. Erste Voraussetzung: Teilnahme an einem „service public" 81
a) Normalfall: direkte Wahrnehmung der Aufgaben des betreffenden „service public" durch den Helfer 81
b) Sonderfall: Unfall bei der Ausführung eines bloßen Hilfsdienstes sowie Unfall bei der Rückkehr vom Einsatzort 83
c) Beispiel für die Verneinung der Teilnahme an einem „service public" 84
aa) Teilnahme an lediglich fiskalischen Betätigungen der Verwaltung 84
bb) Teilnahme an der Ausführimg von „travaux publics" 85
cc) Teilnahme an privaten Veranstaltungen, die nicht der Kontrolle der Verwaltung unterliegen 87
3. Zweite Voraussetzung: Einverständnis der Verwaltung mit dem Tätigwerden des Privatmannes 87
a) Formen der Einverständniserklärung: „Réquisition", „Sollicitation", „Acceptation" 87
b) Aufgedrängte Hilfeleistung als Grund für die Verweigerung einer objektiven Entschädigung 89
4. Dritte Voraussetzung: Würdigkeit des Opfers, entschädigt zu werden 90
a) Mitverschulden des Opfers — Anzulegender Sorgfaltsmaßstab 90
b) Benutzung des unterstützten „service public" als Grund für eine Einschränkung der Entschädigung auf objektiver Basis 91
5. Vierte Voraussetzung nach Louis-Lucas: Uneigennützigkeit des Helfers 92
III. Die neuesten Entwicklungen im Bereich der Haftung für Verwaltungshelferschäden 93
1. Tendenzen zur Aufgabe des bisherigen subsidiären Charakters der richterlich entwickelten Haftungsgrundsätze 93
a) Aufgabe der Subsidiarität gegenüber gesetzlicher Regelung 93
b) Aufgabe der Subsidiarität gegenüber zivilrechtlichen Ansprüchen 94
2. Geltung der für „collaborateurs occasionnels" entwickelten Haftungsgrundsätze nunmehr auch für Behördenangehörige 95
3. Absehen vom Erfordernis einer Billigung der privaten Hilfe durch die Verwaltung im Bereich der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung 96
a) Ersetzung der staatlichen Billigung durch das Erfordernis dringender Notwendigkeit des Eingreifens 96
b) Auftretende Schwierigkeiten 98
aa) Untersuchung der Frage, ob mit der Hilfeleistung der Aufgabenbereich eines „service public" tangiert ist 98
bb) Prüfung der Frage, ob eine dringende Notwendigkeit zum Einschreiten vorlag 100
IV. Zusammenfassung 101
B. Moderne Entwicklungstendenzen bei der Haftung für „travaux-publics"-Schäden 102
I. Die bisherige Rechtslage auf diesem Gebiet 102
II. Kritik an der bisherigen Rechtslage und Änderungsvorschläge der Regierungskommissare Rivet, Laroque und Detton 102
1. Kritik an der bisherigen Rechtslage 102
2. Änderungsvorschläge der Regierungskommissare Rivet, Laroque und Detton 103
III. Der Wandel in der Rechtsprechung seit 1952 104
1. Die Entscheidung „Ville d'Arras" 104
2. Die Entscheidungen „Grau", „Gain" und „EDF c/Dme Anro" 105
IV. Die neuen Merkmale der Haftung im Bereich der Unfälle durch „travaux publics" 106
1. Unterscheidung zwischen Benutzer (usager) der öffentlichen Einrichtung und Dritter (tiers) 106
2. Aufgabe des Erfordernisses eines „risque créé" 106
3. Schlechterstellung des Benutzers, sofern es sich um eine ungefährliche Sache handelte 108
V. Die Abgrenzung zwischen „Benutzer" und „Drittem" in der modernen Rechtsprechung 110
1. Der Bedeutungsinhalt der für „Benutzer" charakteristischen „Benutzung" 110
a) Der Begriff der „Benutzung" bei Einrichtungen, die keine positiven Gebrauchsvorteile verschaffen 110
b) Der Begriff der „Benutzung" bei der Durchführung von öffentlichen Arbeiten auf privaten Grundstücken 111
2. Die Bedeutung des Einverständnisses der Verwaltung mit der „Benutzung" für die Annahme der „Benutzer"-Eigenschaft 111
a) Die „Benutzer"-Eigenschaft der Besucher von Dienstwohnungsinhabern 111
b) Die Figur des sogenannten „anormalen Benutzers" 112
3. Schwierigkeiten der Abgrenzung zwischen „Benutzern" und „Dritten", wenn mehrere öffentliche Einrichtungen bei der Schadensentstehung im Spiel waren 114
a) Normalfall: Unabhängigkeit der beteiligten Einrichtungen voneinander 114
b) Sonderfall: Schadensstiftende öffentliche Einrichtung in die benutzte Anlage eingegliedert 115
c) Die Anwendbarkeit der Lehre von der „incorporation" auf Unfälle bei der Benutzung von Kanälen, Häfen, Küstengewässern und der offenen See 118
VI. Die Herausarbeitüng von neuen Gruppen von Opfern 119
1. Der Dauerbezieher industrieller oder kommerzieller Leistungen 119
a) Begriff des Dauerbeziehers sowie rechtliche Behandlung im Falle einer Schädigung 119
b) Entbehrlichkeit eines wirksamen Vertrages im klassischen Sinn zwischen dem Geschädigten und dem Versorgungsbetrieb 120
c) Erfordernis des Schadenseintrittes gerade im Zusammenhang mit der Leistungserbringung — insbesondere bei Schädigungen durch den Bruch von Versorgungsleitungen 121
2. Der Sondernutzungsberechtigte an öffentlichen Sachen 122
a) Das Urteil „Epoux Caous – Lenormand" 122
b) Bestimmung der begrifflichen Grenze zwischen Sondernutzungsberechtigtem und Drittem 123
c) Rechtliche Behandlung des Sondernutzungsberechtigten 123
3. Das Mitglied öffentlich-rechtlicher Eigentümerverbände (associations syndicales) 124
4. Der Mitarbeiter an öffentlichen Bauten 125
5. Der Anlieger (riverain) 125
VII. Die modernen Haftungsvoraussetzungen der Unfallhaftung im Bereich der „travaux publics" im einzelnen sowie die Berufung auf Mitverschulden des Opfers als wichtigstem Einwand 126
1. Grundvoraussetzung: Vorliegen eines Schadens, der durch die Existenz oder die Ausführung von „travaux publics" verursacht wurde 126
2. Zusätzliche Voraussetzung beim Benutzen ungefährlicher Sachen: Zurückführbarkeit der Schädigung auf fehlerhafte Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung 126
a) Begriff der fehlerhaften Unterhaltung 126
b) Rechtsnatur der Haftung für fehlerhafte Unterhaltung 128
aa) Die Lehre vom „défaut d'entretien" als Unterfall der „faute"-Haftung 128
bb) Die Lehre von der Wesensverschiedenheit von Haftung für „défaut d'entretien" und „faute"-Haftung 129
c) Heutige Bedeutung der Unterscheidung zwischen „Benutzer" und „Drittem" 131
3. Die Berufung auf Mitverschulden des Opfers als Wichtigster Einwand 132
VIII. Die moderne Haftung im Bereich „dommages permanents" 133
1. Die moderne Abgrenzung zwischen „dommages accidentels" und „dommages permanents" 133
2. Die Anormalität und die Spezialität des Schadens als entscheidende Haftungsvoraussetzung im Bereich der „dommages permanents" 133
3. Die Bedeutung der Unterscheidung zwischen „Benutzern" und „Dritten" im Bereich der „dommages permanents" 135
a) Begriff und rechtliche Behandlung des „Dritten" 135
b) Rechtliche Behandlung des „Benutzers" 136
4. Weitere Gruppen von Geschädigten im Bereich der „dommages permanents" und ihre rechtliche Behandlung 138
a) Der Anlieger 138
b) Der Sondernutzungsberechtigte 139
IX. Zusammenfassung 140
C. Die Erweiterung der Haftung für „risque anormal du voisinage" zu einer Haftung für gefährliche Tätigkeiten 141
I. Der Gedanke des „risque anormal du voisinage" in der Nachkriegsrechtsprechung 141
1. Das anfängliche Weiterwirken des Gedankens der Nachbarschaftsgefährdung im Bereich der Unfälle bei Sprengstofftransport 141
2. Die Aufgabe des Gedankens der Nachbarschaftsgefährdung im Bereich der Schädigungen durch entwichene Fürsorgezöglinge und durch Geisteskranke 143
II. Die moderne Form der Haftung des Staates für Unfälle infolge gefährlicher Staatsaktivität 145
1. Die Haftung bei Schädigungen durch Schußwaffengebrauch 145
a) Die Urteile „Lecomte" und „Franquette – Daramy" 145
b) Die Weiterentwicklung der in den Urteilen „Lecomte" und „Franquette – Daramy" eingeleiteten Rechtsprechung 146
2. Die Haftung bei Schädigung Ungeborener durch Erkrankungen der Mutter im staatlichen Dienst sowie Schädigung von Autofahrern durch Wild 147
a) Die Haftung für Schädigungen Ungeborener infolge des Staatsdienstes der Mutter 147
b) Die Haftung für Schädigung von Autofahrern durch Wild 149
III. Die Haltung des Conseil d'Etat im Fall der Impfschäden und der Verletzung von Feuerwerkszuschauern 150
1. Die rechtliche Behandlung der Impfschäden 150
2. Die rechtliche Behandlung der Verletzung von Feuerwerkszuschauern 152
IV. Das Erfordernis einer besonderen Gefährlichkeit der schadensauslösenden staatlichen Aktivität als Merkmal dieser Haftungsgruppe 153
D. Die moderne Haftung wegen bewußter und gewollter Zufügung eines Schadens 153
I. Die Erweiterung der Haftung für verweigerte Vollstreckungshilfe zu einer Haftiung für Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung 153
1. Das Urteil „S. A. Boulenger" 154
2. Das Urteil „C. A. P. I. A." 154
3. Das Urteil „Société conserveries de St. Nazaire" 155
II. Die Entwicklung einer Haftung für wirtschaftslenkende Maßnahmen 156
1. Das Urteil „Société Georges Irat" 156
2. Das Urteil „Vannier" 157
III. Die Entwicklung einer allgemeingültigen Eingriffshaftung für Individualmaßnahmen 158
1. Das Urteil „Syndicat du canal de submersion de Raonel et des Basses Plaines" 158
2. Das Urteil „Farsat" 158
3. Das Urteil „Paladini" 159
4. Das Urteil „Commune de Châteauneuf-sur-Loire" 159
5. Das Urteil „Ministre de l'Equipement et du Logement c/époux Derbey 160
6. Das Urteil „Sastre" 161
7. Das Urteil „Ministre de l'Améngagement du Territoire, de l'Equipement, du Logement et du Tourisme c/Sieur Navarra" 162
IV. Die Haftung für Schädigungen durch Verordnungen der Verwaltung unterhalb der Regierungsebene 164
V. Zusammenfassung 165
Vierter Teil: Die Ausdehnung der objektiven Staatshaftung auf Hoheitsbetätigungen jenseits des Verwaltungsbereiches 167
A. Die Idee von der Souveränität des Staates und die Prinzipien der Gewaltenteilung und der Rechtskraft als Hindernisse für eine Erweiterung der objektiven Staatshaftung 167
I. Die Prinzipien der Gewaltenteilung und der Rechtskraft als Hindernisse für eine Erweiterung der objektiven Staatshaftung 167
1. Die hemmende Wirkung des Gewaltenteilungsprinzips für die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte 168
2. Die Auswirkungen des Rechtskraftprinzipes und des Grundsatzes der Gewaltenteilung auf die Entschädigungsrechtsprechung der ordentlichen Gerichte 168
II. Die Idee von der Souveränität des Staates und ihre Auswirkungen auf die Anerkennung einer Staateshaftung 170
1. Haftungsbeschränkungen infolge der Souveränität des Gesetzgebers und der Regierung 170
2. Die Lehre von den gerichtsfreien Hoheitsakten (actes de gouvernement) und den gerichtsfreien militärischen Maßnahmen als Auswirkung der Souveränität des Staates 171
B. Das heutige Bild der objektiven Staatshaftung jenseits der Verwaltungstätigkeit 173
I. Die richterliche Zubilligung eines Ersatzes für Schädigungen durch den Gesetzgeber sowie durch die Regierung bei abstraktgenerellen Erlassen 173
1. Die Entschädigung für Beeinträchtigungen durch gesetzgeberische Maßnahmen 173
a) Der theoretische Neuansatz bei der Deutung des gesetzgeberischen Willens 173
b) Die praktischen Auswirkungen des theoretischen Neuansatzes in den Urteilen „La Fleurette" und „Caucheteux et Desmont" 174
c) Die bei der Gewährung einer Entschädigung für Beeinträchtigungen durch gesetzgeberische Maßnahmen vom Conseil d'Etat angestellten Überlegungen 176
2. Die Entschädigung für Beeinträchtigungen durch sonstige abstrakt-generelle Maßnahmen 179
3. Die Entschädigung für Beeinträchtigung durch Ausführungs- und Durchführungsverordnungen (ordonnances) 179
4. Die Entschädigung für Beeinträchtigungen durch Dekrete der Regierung 180
5. Die Entschädigung für Beeinträchtigungen durch verwaltungsaktlichen Vollzug abstrakt-genereller Anordnungen 180
II. Die Ersatzleistung für Schäden infolge von gerichtsfreien Hoheitsakten (actes de gouvernement) 184
1. Die Theorie vom „acte détachable" als Wegbereiterin der Staatshaftung im Bereich der gerichtsfreien Hoheitsakte 184
2. Die Weiterentwicklung der Lehre vom „acte détachable" im Bereich der Dienstanweisungen an Auslandsbeamte sowie der Gewährung von diplomatischem Schutz an Privatpersonen 186
a) Der „acte détachable" bei Dienstanweisungen an Auslandsbeamte 186
b) Der „acte détachable" bei Gewährung von diplomatischem Schutz an Privatleute 188
3. Der „acte détachable" bei Schädigungen durch internationale Vertragsschlüsse 189
a) Die Entscheidung „Compagnie générale d'énergie radioélectrique" 189
b) Die HaftungsVoraussetzungen im einzelnen 191
aa) Erfordernis einer Auslösung inländischer Rechtswirkungen durch den Vertrag 191
α) Die Anforderungen des Art. 55 der Verfassung von 1958 191
β) Der normative Charakter des Vertragsinhaltes als zusätzliches Erfordernis einer innerstaatlichen Rechtswirkung 192
bb) Erfordernis fehlenden Haftungsausschlusses durch den Vertrag und das Ratifikationsgesetz 193
cc) Erfordernis einer besonderen Schwere und Spezialität des Schadens 194
III. Die Ersatzpflicht für Schädigungen durch die Justizbehörden und ihre Hilfsbehörden 195
1. Die Entwicklung einer Staatshaftung für Schädigungen durch Hilfskräfte der Staatsanwaltschaft 195
a) Die gedankliche Vorbereitung der Staatshaftung in diesem Bereich durch Delvolvé 195
b) Der Lösungsversuch des Tribunal de grande instance Paris im Fall „Dr. Giry" 196
c) Die Weiterentwicklung der Gedanken Delvolvés und der Grundsätze des Urteils „Dr. Giry" in den Urteilen „Lenfant", „Baud" und „Issatier" 198
2. Die Ersatzpflicht für Maßnahmen des Präfekten auf Grund des Art. 30 C. Proc. pén. (früher: Art. 10 C. instr. crim.) 201
3. Die Ausdehnung der Staatshaftung auf den Aufgabenbereich des Untersuchungsrichters — Die Urteile „Onaoukorri", „ N . . . c/agent judiciaire du Trésor", „Guy Vavon c/Etat Français" sowie das Gesetz vom 17.7.1970 203
4. Die Aufnahme des gesamten Gebietes der ordentlichen Gerichtsbarkeit in den Bereich der Staatshaftung durch das Gesetz vom 5. 7.1972 205
5. Die Fortschritte der Staatshaftung im Bereich der verwaltungsgerichtlichen Tätigkeit 207
a) Das Urteil „Chatenay" 207
b) Das Urteil „Aragon" 207
c) Das Urteil „Blondet" 209
d) Das Urteil „Grünberg" 210
IV. Zusammenfassung 210
Fünfter Teil: Der Versuch einer Zusammenfassung der modernen Haftungsgruppen der objektiven Staatshaftung unter einem leitenden Grundgedanken 212
A. Das Grundprinzip der Gleichheit aller vor den öffentlichen Lasten (régalité de tous devant les charges publiques) als einhellig anerkannter tragender Rechtsgrund der Haftung für Schädigungen durch Einzeleingriffe, Verordnungen und Gesetze sowie ordnungsgemäß durchgeführte „travaux publics" 212
I. Die ausdrückliche Zurückführung gewisser Haftungsfälle durch den Conseil d'Etat auf das Lastengleichheitsprinzip 212
II. Der Inhalt des Lastengleichheitssatzes nach der herkömmlichen Doktrin 213
III. Die Rechtsnatur des Lastengleichheitssatzes 214
IV. Der Umfang der Geltungskraft des Lastengleichheitssatzes — Das Problem der Bindung des Gesetzgebers 215
V. Die Prüfung der Anwendbarkeit des Lastengleichheitssatzes in den vom Conseil d'Etat angegebenen Fällen 217
1. Das Vorliegen einer „Charge publique" ( = die im öffentlichen Interesse erfolgte bewußte und gewollte Herbeiführung des Schadens) 217
2. Die Unvereinbarkeit der Belastung mit dem Postulat der Lastengleichheit — die Spezialität des Schadens 219
B. Die Zurückführung der Haftung für Schädigungen infolge ordnungsgemäß durchgeführter „travaux publics" auf den Lastengleichheitssatz durch die überwiegende Meinung 220
C. Der Haftungsgrund für die übrigen Fälle 221
I. Die Ansichten der Literatur 221
1. Die Lehre von der notwendigen Verknüpfung von Vor- und Nachteilen (corrélation entre avantages et charges) 222
2. Die Lehre von der Solidarität der Staatsbürger untereinander 223
3. Die Lehre vom „risque social" 224
II. Die Konzeption des Conseil d'Etat 225
1. Die Eingrenzungsmerkmale der Haftung zugunsten freiwilliger Helfer 228
2. Die Eingrenzungsmerkmale bei der Haftung für gefährliche Tätigkeiten 230
3. Die Eingrenzungsmerkmale bei der Haftung für „travaux publics"-Unfälle 231
Sechster Teil: Die Ansätze zur Herausbildung eines harmonisch gegliederten Haftungssystems, bestehend aus Eingriffshaftung, Unfallhaftung und „faute"-Haftung 236
A. Die Abgrenzung zwischen der Haftung für „travaux publics"-Unfälle und der „faute"-Haftung im geltenden Recht 236
B. Die Möglichkeit einer Erweiterung der Haftung für „travaux publics"-Unfälle zu einer allgemeinen Unfallhaftung 237
C. Der Unterschied zwischen der Unfall- und der „faute"-Haftung einerseits und der Eingriffshaftung andererseits 239
D. Unfall-, „faute"- und Eingriffshaftung als Ausprägungen eines einheitlichen Grundprinzipes 240
Siebenter Teil: Gemeinsamkeiten der objektiven Staatshaftung und der „faute"-Haftung als Folge der einheitlichen Erklärung durch das Solidaritätsprinzip 242
A. Die Schutzwürdigkeit der verletzten Rechtsposition als Voraussetzung einer Entschädigung 242
B. Das Erfordernis eines anormalen, nicht als Verwirklichung des normalen Lebensrisikos ansehbaren Schadens 245
C. Das Erfordernis eines speziellen Schadens im Sinne eines Sonderopfers 247
D. Anormalität und Spezialität des Schadens als kumulativ zu fordernde Merkmale einer Haftung aufgrund des Solidaritätsgedankens 248
E. Der Einfluß des Verhaltens des Opfers auf den Umfang der Entschädigung 250
I. Die Bedeutung fehlenden Wohlverhaltens des Opfers auf steuerrechtlichem Gebiet 250
II. Die Bedeutung eines mitwirkenden Verschuldens des Opfers bei der Schadensentstehung 251
III. Die Bedeutung einer Mitverursachung des Schadens durch das Opfer im Wege einer Provozierung des staatlichen Eingreifens 252
IV. Die Anrechnung einer besonderen, auf gesellschaftliche Gründe zurückzuführenden Schadensgeneigtheit des Opfers 253
V. Die Bedeutung eines Verstoßes gegen Obliegenheiten bei der Schadensabwicklung 254
VI. Die Vorteilsausgleichung 255
Schlußbetrachtung: Ausblick auf die deutschen Bemühungen um eine Vereinheitlichung des Staatshaftungsrechts im Licht der französischen Erfahrungen 256
Literaturverzeichnis 262