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Schimanek, P. (1997). Die abfallwirtschaftsrechtliche Zielhierarchie nach dem neuen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-49084-4
Schimanek, Peter. Die abfallwirtschaftsrechtliche Zielhierarchie nach dem neuen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Duncker & Humblot, 1997. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-49084-4
Schimanek, P (1997): Die abfallwirtschaftsrechtliche Zielhierarchie nach dem neuen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-49084-4

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Die abfallwirtschaftsrechtliche Zielhierarchie nach dem neuen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

Schimanek, Peter

Schriften zum Umweltrecht, Vol. 78

(1997)

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Abstract

Thema der Arbeit ist die abfallwirtschaftsrechtliche Zielhierarchie nach dem neuen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Dabei geht es um die Trias der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, und zwar die Klärung ihrer Bedeutung, ihres Verhältnisses zueinander und der vorgesehenen Art und Weise ihrer Realisierung. Praktische Anwendungsfälle (Bergversatz und Verfüllung von Tagebauten, hüttentechnische Verwendung von Altkunststoffen im Hochofen zur Roheisenherstellung, Klärschlämme, Bauschutt und Galvanikschwämme) runden die Arbeit ab.

Nach dem KrW-/AbfG hat die Vermeidung absoluten Vorrang vor der Verwertung. Dieser Vorrang äußert sich aber bislang nicht in unmittelbaren rechtlichen Folgen für die Betroffenen. Das Immissionsschutzrecht geht dem Abfallwirtschaftsrecht als spezialgesetzliche Regelung grundsätzlich vor. Dies wirkt sich auf Vermeidungspflichten für genehmigungsbedingte Anlagen nach dem BImSchG aus.

Dem KrW-/AbfG liegt ein einheitlicher Verwertungsbegriff zugrunde. Im Rahmen dieses einheitlichen Verwertungsbegriffs sind stoffliche und energetische Verwertung voneinander zu unterscheiden. Für das Vorliegen einer stofflichen Verwertung genügt es, daß irgendein konkreter Nutzen aus den stofflichen Eigenschaften des Abfalls gezogen wird. Dabei muß der Hauptzweck der Maßnahme nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise in einer Verwertung liegen. Dafür genügt es, daß die Verwertungsprodukte am Güteraustausch teilnehmen, das Regenerat wenigstens, bezogen auf einen noch zu schaffenden Markt, künftig marktfähig ist. Durch die Verwertung muß kein Gewinn erzielt werden. Eine Verwertung ist auch nicht ausgeschlossen, wenn die mit ihr verbundenen Kosten außer Verhältnis zu denen stehen, die für eine Beseitigung zu tragen sind. Das Schadstoffpotential des Abfalls stellt dabei eine Auslegungshilfe im Rahmen der »wirtschaftlichen Betrachtungsweise« dar. Für das Vorliegen einer energetischen Verwertung kommt es darauf an, daß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 b, § 4 Abs. 4 Satz 1 und einzelne Tatbestandsmerkmale des § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG vorliegen. Der Hauptzweck der Maßnahme muß in der Nutzung des Energiegehalts des Abfalls zur Energiegewinnung liegen. Ferner müssen dadurch Brennstoffe ersetzt werden.

Stoffliche und energetische Verwertung sind grundsätzlich gleichrangig. Solange eine einschlägige Rechtsverordnung fehlt, ist der Vorrang der umweltverträglicheren Nutzungsart im Wege der Einzelfallentscheidung durchzusetzen. Die Verwertung hat gegenüber der Beseitigung grundsätzlich Vorrang.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 5
Inhaltsverzeichnis 7
Abkürzungsverzeichnis 16
Einleitung 19
Erster Teil: Historischer Hintergrund 20
A. AbfG 1972 20
B. Das Abfallwirtschaftsprogramm ’75 22
C. Das BImSchG 22
D. Das AbfG 1986 23
E. Die VerpackV 24
F. SRU 1990 25
Zweiter Teil: Die Abfallvermeidung 26
A. Die abfallwirtschaftsrechtliche Abfallvermeidung 26
I. Der Vorrang der abfallwirtschaftsrechtlichen Abfallvermeidung 28
1. Der Streit über den Vorrang der Abfallvermeidung im nationalen Gesetzgebungsverfahren 28
2. Die Umsetzung der Rahmenrichtlinie 91/156/EWG 30
II. Der abfallwirtschaftsrechtliche Vermeidungsbegriff des KrW-/AbfG 35
1. Abfallvermeidung im Produktionsbereich 36
a) Der Anlagenbezug des Abfallwirtschaftsrechts 36
b) Die Abgrenzung von Vermeidung und Verwertung 37
aa) Der Prozeßbezug des abfallwirtschaftsrechtlichen Vermeidungsbegriffs 38
bb) Der Bezug des abfallwirtschaftsrechtlichen Vermeidungsbegriffs auf geschlossene technische Systeme 39
cc) Die Stoffbezogenheit des abfallwirtschaftsrechtlichen Vermeidungsbegriffs 42
2. Abfallvermeidung im Produkt- und Konsumbereich 43
B. Das Verhältnis von abfallwirtschafts- und immissionsschutzrechtlicher Vermeidung unter Berücksichtigung der “anlageninternen Verwertung” 43
I. Die Kongruenz der Abfallbegriffe und ihre Konsequenzen 44
1. Die Übernahme des abfallwirtschaftsrechtlichen Abfallbegriffs in das Immissionsschutzrecht 44
2. Die Konsequenzen aus der Übernahme des abfallwirtschaftsrechtlichen Abfallbegriffs 47
a) Der Reststoffbegriff des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG a.F 47
b) Die Unterschiede zum abfallwirtschaftsrechtlichen Abfallbegriff 50
aa) Keine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG durch das Erfordernis der tatsächlichen Sachherrschaft 50
bb) Die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG 51
II. Die Kongruenz abfallwirtschaftsrechtlicher und immissionsschutzrechtlicher Vermeidung 53
1. Meinungsstand zum Vermeidungsbegriff des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG a. F 53
a) Die prozeßorientierte Sichtweise 54
b) Die anlagenorientierte Sichtweise 55
2. Der Vermeidungsbegriff in § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG in der Fassung des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen 56
a) Meinungsstand 57
aa) Die Beibehaltung des bisherigen Vermeidungsbegriffs 57
bb) Die Einschränkung des Vermeidungsbegriffs durch die Anerkennung der anlageninternen Verwertung 58
cc) Die Einführung eines prozeßorientierten Vermeidungsbegriffs 58
b) Vergleichende Betrachtung der Konsequenzen dieser Ansichten 59
aa) Die Auswirkungen auf die Reichweite der Vermeidungs- und Verwertungspflichten im Hinblick auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren 59
aaa) Die Auswirkungen auf den Prüfungsumfang 59
bbb) Die Auswirkungen auf die Vorrangregelungen 63
bb) Die Auswirkungen auf die behördliche Überwachung 64
cc) Die Auswirkungen auf nachträgliche Anordnungen 66
c) Die Angleichung des immissionsschutzrechtlichen Vermeidungsbegriffs an den abfallwirtschaftsrechtlichen Vermeidungsbegriff 67
d) Die Vereinbarkeit der fehlenden Angleichung mit EG-Recht 73
3. Der Umfang der Spezialität des Immissionsschutzrechts 74
a) Die Spezialitätsklausel des Abfallwirtschaftsrechts 74
b) Die Unberührtheitsklausel des Abfallwirtschaftsrechts 76
c) Exkurs: Stoffbezogene Anforderungen an die anlageninterne Verwertung 78
C. Abfallwirtschaftsrechtliche Vermeidung und Produktverantwortung 81
I. Die rechtliche Bedeutung der Produktverantwortung ohne verordnungsmäßige Konkretisierung 81
1. Adressat 82
2. Pflicht 83
a) Das Rechtsgebot des § 22 Krw-/AbfG 83
b) Der Verordnungsvorbehalt des § 22 Abs. 4 Krw-/AbfG 84
3. Rechtscharakter des § 22 Abs. 1, Abs. 2 KrW-/AbfG 85
II. Die verfassungsrechtliche Problematik der Änderungsvorbehaltsverordnung 87
1. Verletzung des Gewaltenteilungsgrundsatzes 87
2. Verletzung des Rechtsstaatsprinzips 88
D. Die Regelungen über den Vorrang der Vermeidung vor der Verwertung 91
I. Die Vorrangregelungen des Abfallwirtschaftsrechts 91
II. Die Vorrangregelungen des Immissionsschutzrechts 92
Dritter Teil: Die Abfallverwertung 94
A. Der Rechtsbegriff der Verwertung 94
I. Die Bedeutung des Anhangs II B des KrW-/AbfG für den Rechtsbegriff der Verwertung 94
1. Abschließender Charakter des Anhangs II B aufgrund der Umsetzung des ebenfalls abschließenden Anhangs II B der Richtlinie des Rates 91/156/EWG 95
2. Abschließender Charakter des Anhangs II B des Krw-/AbfG 96
II. Die stoffliche Verwertung 98
1. Die Gewinnung von Stoffen 98
2. Die Nutzung stofflicher Eigenschaften der Abfälle 99
a) Ähnliche Regelungen in verwandten Regelungsbereichen 99
b) Die Definition des Krw-/AbfG 101
3. Die Bestimmung des Hauptzwecks 103
a) Die zwecksetzende Person 104
aa) Die Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG a. F 104
bb) Das Krw-/AbfG 105
aaa) Die Verwertungspflicht 106
(1) Der Begriff der Überlassungspflicht 107
(2) Die Ausnahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Krw-/AbfG von der Grundpflicht des § 5 Abs. 2 Satz 1 Krw-/AbfG 107
(a) Abfälle aus privaten Haushaltungen 107
(b) Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen 109
bbb) Die Pflicht zur eigenen Durchführung der Verwertung 110
b) Die Abgrenzung von Haupt- und Nebenzweck 112
aa) Die zu berücksichtigenden Gesichtspunkte 113
aaa) Die Nutzung 113
bbb) Die wirtschaftliche Betrachtungsweise 114
(1) Der Gewinn, die Kosten und das Entgelt 115
(a) Die Kosten 115
(aa) Der Kostenbegriff 115
(bb) Die Problematik der den Erlös übersteigenden Kosten 117
(b) Das Entgelt 119
(aa) Das Entgelt als Erlös 120
(bb) Das Entgelt als Kostenfaktor 120
(2) Der Markt 121
(3) Der Massenanteil 123
(4) Zwischenergebnis zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise 123
ccc) Die Verunreinigungen 124
ddd) Die Beseitigung des Schadstoffpotentials 126
eee) Die Ordnungsmäßigkeit und Schadlosigkeit der Verwerwertung 128
fff) Die Einordnung in die Verfahrensbeschreibung der Anhänge 129
bb) Beurteilungsmaßstäbe 129
aaa) Die subjektive Zwecksetzung der Verwerter 129
bbb) Die Beurteilung nach dem äußeren Erscheinungsbild der Maßnahme 130
ccc) Die Erfüllung einer Rechtspflicht 130
III. Die energetische Verwertung 133
1. Das Verhältnis von § 4 Abs. 1 Nr. 2 b) Krw-/AbfG zu § 4 Abs. 4 Krw-/AbfG 134
2. Der Einsatz als Ersatzbrennstoff 137
a) Parallelen zur 17. BImSchV 138
b) Unmittelbare und gezielte Energiegewinnung 141
3. Die Bestimmung des Hauptzwecks 142
a) Verunreinigungen, anfallende Abfälle und entstehende Emissionen 143
b) “Relatives” Vermischungsverbot 144
c) Die Bedeutung technischer Optimierung als objektiver Beurteilungsmaßstab 146
4. Die Bedeutung des § 6 Abs. 2 Krw-/AbfG für die Beurteilung des Hauptzwecks im Rahmen der Prüfung nach § 4 Abs. 4 Krw-/AbfG 146
a) Regelung des Vorrangverhältnisses 147
b) Auslegungsregel 148
c) Fiktion 149
d) Die Regelungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 Krw-/AbfG als tatbestandliche Ergänzung des § 4 Abs. 4 Krw-/AbfG 150
aa) Heizwert 150
bb) Wärmenutzung 151
5. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 6 Abs. 2 Krw-/AbfG 153
a) Der Heizwert des einzelnen Abfalls 153
b) Der Feuerungswirkungsgrad 153
c) Die Abwärmenutzungspflicht 154
B. Das Verhältnis von stofflicher und energetischer Verwertung 156
I. Die Problematik des Dualismus der Verwertungsarten 156
1. Die Bedeutung der Problematik 156
2. Einheitlicher Verwertungsbegriff 157
II. Die Vorrangregelungen 160
1. Der Grundsatz der Gleichrangigkeit von stofflicher und energetischer Verwertung 160
2. Der Vorrang der umweltverträglicheren Verwertungsart 160
a) Festlegung durch Rechtsverordnung 160
b) Entscheidung im Einzelfall 161
C. Das Verhältnis von Verwertung und Beseitigung 163
I. Die technische Möglichkeit der Verwertung 164
1. Stand der Technik 164
2. Subjektive oder objektive Interpretation 166
3. Einbeziehung ökologischer Belange 168
II. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit 168
III. Die Umweltverträglichkeit 171
IV. Maßnahmen der Forschung und Entwicklung 173
D. Die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Verwertung 174
I. Das Gebot der ordnungsgemäßen Verwertung 174
1. Die Bedeutung der ChemVerbotsVO 175
2. Die Bedeutung der GefahrstoffVO 177
II. Das Gebot der schadlosen Verwertung 177
III. Das Gebot der hochwertigen Verwertung 178
1. Die Bedeutung der Vorschrift 178
a) Rechtspflicht 178
b) Die Bedeutung 179
2. Die Hochwertigkeit 180
a) Ökologische Hochwertigkeit 180
b) Wirtschaftliche Hochwertigkeit 182
c) Hochwertigkeit als Verbot des Downcyclings 184
aa) Der Inhalt des Downcyclings 185
bb) Das Verbot 185
Vierter Teil: Die Abfallbeseitigung 188
Fünfter Teil: Praktische Anwendungsfälle 190
A. Der Bergversatz und die Verfüllung von Tagebauten 190
I. Die Beurteilungsgrundlagen 190
1. Bergversatz (OVG Saarlouis) 191
2. Tagebau (OVG Koblenz, BVerwG) 192
II. Die rechtliche Beurteilung nach dem Krw-/AbfG 193
III. Insbesondere: Die Wertung des § 7 Abs. 2 Krw-/AbfG 195
B. Die hüttentechnische Verwendung von Altkunststoffen im Hochofen zur Roheisenherstellung 195
I. Die verfahrensbezogenen Beurteilungsgrundlagen 196
II. Die rechtliche Bewertung 197
1. Verwertung oder Beseitigung 197
a) Das äußere Erscheinungsbild 198
b) Die naturwissenschaftlich-technische Sichtweise 198
c) Die objektivierte Zwecksetzung des Hochofenbetreibers 199
2. Stoffliche oder energetische Verwertung 200
C. Klärschlamm 201
I. Beurteilungsgrundlagen 201
II. Die rechtliche Beurteilung 202
D. Bauschutt 204
E. Galvanikschlämme in der Klinkerherstellung 206
I. Beurteilungsgrundlagen 206
II. Die rechtliche Beurteilung 207
Sechster Teil: Zusammenfassung 208
Literaturverzeichnis 212
Sachverzeichnis 221