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Schröder, P. (2001). Naturrecht und absolutistisches Staatsrecht. Eine vergleichende Studie zu Thomas Hobbes und Christian Thomasius. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-50183-0
Schröder, Peter. Naturrecht und absolutistisches Staatsrecht: Eine vergleichende Studie zu Thomas Hobbes und Christian Thomasius. Duncker & Humblot, 2001. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-50183-0
Schröder, P (2001): Naturrecht und absolutistisches Staatsrecht: Eine vergleichende Studie zu Thomas Hobbes und Christian Thomasius, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-50183-0

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Naturrecht und absolutistisches Staatsrecht

Eine vergleichende Studie zu Thomas Hobbes und Christian Thomasius

Schröder, Peter

Schriften zur Rechtstheorie, Vol. 195

(2001)

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Abstract

Die Rechtslehre von Hobbes gliedert sich im wesentlichen in die zwei einander begründungslogisch bedingenden Teile der Naturzustandslehre und der Souveränitätstheorie. Die Rezeption von Hobbes' Lehre ist im 17. und 18. Jahrhundert weder offen erfolgt, noch hat sie sich gleichermaßen auf beide Teile seiner Rechtslehre bezogen. Nicht nur Thomasius, sondern auch viele andere Vertreter einer absolutistischen Staatslehre waren viel eher bereit, der Hobbesschen Souveränitätslehre zu folgen als seiner Theorie des Naturzustandes. Umgekehrt wandten sich vor allem in Frankreich die Gegner des Absolutismus auch gegen Hobbes' Souveränitätslehre, wobei zum Beispiel Diderot und vor allem Rousseau dennoch eine relativ große Affinität - ungeachtet aller anders gelagerten Rhetorik - zu Hobbes aufwiesen.

Die Staatsrechtler und Theoretiker des 17. Jahrhunderts waren aber nicht bereit, sich auf die Prämissen der Hobbesschen Naturzustandstheorie einzulassen. Hobbes hatte durch seine ambivalente Argumentation seinen Kritikern sicherlich Vorschub geleistet. Denn dadurch, daß er nicht nur den juridischen Konflikt herausgearbeitet hatte, sondern auch immer wieder auf anthropologische Argumente rekurrierte, verschob sich die Diskussion und Kritik von der entscheidenden rechtsphilosophischen Fragestellung hin zu einer Erörterung über die Natur des Menschen. Hobbes' Argumente waren hier nicht nur anfechtbar, sondern durch diese Akzentverschiebung wurde der Blick auf die epochale rechtsphilosophische Leistung verstellt. Für Hobbes' Rechtslehre war es im Grunde nicht relevant, ob der Mensch als ein altruistisches oder egoistisches Wesen aufgefaßt wurde, aber genau entlang dieser Fragestellung entzündete sich die Kritik. Überspitzt formuliert wird man sagen können, daß vor allem die zeitgenössische englische Kritik an Hobbes ihren eigentlichen Gegenstand verfehlte und in vordergründigen traditionellen Argumentationsmustern verhaftet blieb.

Erst Kant hat in Erkenntnis der rechtsphilosophischen Bedeutung der Hobbesschen Naturzustandslehre diese von den anthropologischen Aspekten befreit und auf ihren juridischen Gehalt reduziert. Er ist damit der erste, der diesen Teil der Rechtslehre rezipierte und entscheidend weiterentwickelte. In dieser Studie wird der kontinentaleuropäischen Rezeption Thomas Hobbes' erstmals detaillierter nachgegangen.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 5
Inhaltsverzeichnis 7
I. Einleitung 9
II. Der Naturzustand bei Hobbes 16
III. Exkurs: Die zeitgenössische Kritik - ihr Verständnis des Hobbesschen Naturzustandstheorems 43
1. Die zeitgenössische Kritik in England 43
2. Aspekte der zeitgenössischen Kritik auf dem Kontinent 56
3. Pufendorfs Naturzustandskonzeption im Verhältnis zu Hobbes' Naturzustandstheorie 66
IV. Status Civilis - die theoretische Begründung des Staates bei Hobbes 100
V. Thomasius' Naturrechts- und Souveränitätslehre 131
VI. Reform und Erziehung 162
VII. Kirche und Staat 185
1. Das Individuum zwischen den obrigkeitlichen Gewalten des Ancien Régime 195
2. Der Konflikt zwischen dem weltlichen Souverän und dem Klerus 203
VIII. Schlußbetrachtung 219
IX. Bibliographie 224
1. Unveröffentlichte Quellen 224
2. Gedruckte Quellen 224
3. Literatur 229
Sachwortverzeichnis 239