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Das Sonderungsverbot für private Ersatzschulen (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GG)

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Brosius-Gersdorf, F. (2018). Das Sonderungsverbot für private Ersatzschulen (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GG). Inhalt und Dimensionen des Sonderungsverbots sowie Konsequenzen für die Schülerauswahl und das Schulgeld der Ersatzschulen und für die Finanzhilfe der Länder. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-55465-2
Brosius-Gersdorf, Frauke. Das Sonderungsverbot für private Ersatzschulen (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GG): Inhalt und Dimensionen des Sonderungsverbots sowie Konsequenzen für die Schülerauswahl und das Schulgeld der Ersatzschulen und für die Finanzhilfe der Länder. Duncker & Humblot, 2018. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-55465-2
Brosius-Gersdorf, F (2018): Das Sonderungsverbot für private Ersatzschulen (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GG): Inhalt und Dimensionen des Sonderungsverbots sowie Konsequenzen für die Schülerauswahl und das Schulgeld der Ersatzschulen und für die Finanzhilfe der Länder, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-55465-2

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Das Sonderungsverbot für private Ersatzschulen (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GG)

Inhalt und Dimensionen des Sonderungsverbots sowie Konsequenzen für die Schülerauswahl und das Schulgeld der Ersatzschulen und für die Finanzhilfe der Länder

Brosius-Gersdorf, Frauke

Schriften zum Öffentlichen Recht, Vol. 1383

(2018)

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About The Author

Studium der Rechtswissenschaft in Hamburg. Staatsexamina 1995 und 2000. Promotion 1997. LL.M. 1998 in Edinburgh. 2000 bis 2004 Rechtsanwältin. 2004 bis 2010 Habilitation. Seit 2010 Inhaberin des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Sozialrecht, Öffentliches Wirtschaftsrecht und Verwaltungswissenschaft an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover. 2011 Verleihung des Marie Elisabeth Lüders-Wissenschaftspreises für die Schrift »Demografischer Wandel und Familienförderung«. Seit 2015 stv. nicht berufsrichterliches Mitglied des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen. Seit 2017 Mitglied der Zentralen Ethikkommission der Bundesärztekammer. Die Forschungsschwerpunkte von Frauke Brosius-Gersdorf liegen im Sozialversicherungsrecht, im Bildungsrecht sowie im öffentlichen Ehe- und Familienrecht.

Abstract

Aus dem Sonderungsverbot des Grundgesetzes (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GG) werden teilweise Vorgaben für den Schulgelddurchschnitt und die soziale Zusammensetzung der Schülerschaft privater Ersatzschulen abgeleitet. Die Autorin hinterfragt diese Thesen kritisch, indem sie Inhalt und Reichweite des Sonderungsverbots juristisch ausleuchtet und Konsequenzen für die Praxis aufzeigt. Zusätzlich widmet sie sich den Folgen des Sonderungsverbots für die Finanzhilfe der Länder.

Im Ergebnis zeigt die Autorin, dass das Sonderungsverbot weder Direktiven für den Schulgelddurchschnitt noch für die soziale Zusammensetzung der Schülerschaft enthält. Stattdessen müssen Ersatzschulen ihre Schülerinnen und Schüler unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern auswählen (Diskriminierungsverbot). Schulgeld müssen sich Eltern aller Einkommens- und Vermögensschichten leisten können (Fördergebot).
»›Sonderungsverbot‹ for Private Schools«

At present, the constitutional requirements for private schools such as the »Sonderungsverbot« (Article 7 para. 4 sentence 3 clause 2 GG) is subject to intense discussions. The author takes up the discussions and examines the content and the reach of the Sonderungsverbot. She illustrates the consequences for pupils selection and for school fee. Besides, the consequences for financial aid of the Länder are demonstrated.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 5
Inhaltsverzeichnis 7
A. Aktuelle Debatte über das Sonderungsverbot und Gegenstand der Untersuchung 11
B. Das verfassungsrechtliche Sonderungsverbot als Voraussetzung der Ersatzschulgenehmigung (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG) 16
I. Ersatzschulfreiheit unter Genehmigungsvorbehalt (Art. 7 Abs. 4 Satz 2 bis 4 GG) 16
II. Grundrechtsdogmatische Einordnung des Genehmigungsvorbehalts für Ersatzschulen 18
III. Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG 20
1. Pflicht zur Versagung bzw. Aufhebung der Ersatzschulgenehmigung 20
2. Verhältnismäßigkeitsprinzip: Mängelbeseitigungsverfahren vor Aufhebung der Genehmigung 23
3. Keine Versagung bzw. Aufhebung der Genehmigung bei unzureichender Finanzhilfe? 24
C. Adressat des Sonderungsverbots 27
I. Ersatzschulträger oder Bundesländer? 27
II. Einzelner Ersatzschulträger oder Institution des Ersatzschulwesens? 27
D. Inhalt und Dimensionen des Sonderungsverbots 29
I. Besitzverhältnisse der Eltern 30
1. Besitzverhältnisse 30
a) Einkommens- und Vermögensverhältnisse 30
b) Bildungs- und Berufsverhältnisse? 32
2. Eltern 34
a) Besitzschwache Eltern einschließlich Empfänger staatlicher Sozialleistungen 36
b) Besitzstarke Eltern? 37
II. Keine Förderung der Sonderung der Schülerinnen und Schüler 38
1. Grammatikalische Auslegung 39
2. Teleologische und systematische Auslegung 40
3. Historische Auslegung 41
III. Dimensionen des Sonderungsverbots 41
1. Sonderungsverbot als Diskriminierungsverbot 43
a) Verbot unmittelbarer Diskriminierung: Keine Anknüpfung an die Besitzverhältnisse der Eltern 44
b) Verbot mittelbarer Diskriminierung: Verbot der Auswahl der Schülerinnen und Schüler nach Eignung, Befähigung und Leistung zugunsten einer spiegelbildlichen sozialen Zusammensetzung privater und öffentlicher Schulen? 46
aa) These von Wrase und Helbig: Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG gebietet eine spiegelbildliche soziale Zusammensetzung der Schülerschaft privater und öffentlicher Schulen 47
bb) (Begründungs-)‌Defizite der These von Wrase und Helbig 48
cc) Grundsätzliche Bedenken gegen ein Verbot mittelbarer Diskriminierung in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG 48
(1) Faktische Benachteiligung von Kindern aus besitzschwachen Schichten bei leistungsbezogener Schülerauswahl wegen Undurchlässigkeit des Bildungssystems in Deutschland 49
(2) Diskussion zu Art. 3 Abs. 3 GG als Verbot mittelbarer Diskriminierung 50
(3) Einwände gegen die Interpretation des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG als Verbot mittelbarer Diskriminierung 51
dd) Nichterfüllung der inhaltlichen Voraussetzungen eines Verbots mittelbarer Diskriminierung in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG 57
ee) Fazit: Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG begründet kein Verbot mittelbarer Diskriminierung, das Ersatzschulen die Auswahl ihrer Schülerinnen und Schüler nach Eignung, Befähigung und Leistung untersagt 60
2. Sonderungsverbot als Fördergebot: Verpflichtung zur besitzabhängigen Gestaltung des Schulgelds 62
E. Konsequenzen des Sonderungsverbots für die Erhebung von Schulgeld 64
I. Recht der privaten Schulen zur Erhebung von Schulgeld 64
II. Gebot einkommens- und vermögensbezogener Gestaltung des Schulgelds 67
1. Zulässige Schulgeldmodelle 68
2. Unzulässige Schulgeldmodelle 69
a) Begrenzung der Höhe des (monatlichen) Schulgelddurchschnitts 70
b) Fixer prozentualer Anteil am Haushaltseinkommen der Eltern als Schulgeld 74
III. Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern nur bei Antrag auf Schulgeldermäßigung 75
IV. Sub specie des Sonderungsverbots relevante Entgelte 76
1. Entgelte für Unterricht und Lernmittel 77
2. Entgelte für außerunterrichtliche Angebote 78
a) Schulische Angebote 78
b) Nichtschulische Angebote mit Teilnahmepflicht 79
c) Nichtschulische Angebote ohne Teilnahmepflicht 81
F. Konsequenzen für den Gesetzgeber und die (Schul-)‌Verwaltung 82
I. Schülerauswahl 82
II. Schulgeld 83
G. Verfassungsrechtliche Würdigung der Neuregelung des Schulgelds in Baden-Württemberg 89
I. Ungeeignetheit des baden-württembergischen Schulgeldmodells zur Verwirklichung des Sonderungsverbots in Bezug auf einkommens- und vermögensschwache Eltern 90
1. § 18a Abs. 17 PSchG i.V.m. Ziff. 5 Satz 1 VVPSchG: Keine Förderung der Sonderung bei monatlichem Schulgeld in Höhe von durchschnittlich maximal 160 € 90
2. § 18a Abs. 17 PSchG i.V.m. Ziff. 5 Satz 3 VVPSchG: Widerlegung der Vermutung durch Nachweis wirksamer wirtschaftlicher Erleichterungen für finanzschwache Schüler 91
3. § 18a Abs. 17 PSchG i.V.m. Ziff. 5 Satz 4 VVPSchG: Verpflichtung der Ersatzschulen, den Eltern ein Schulgeld in Höhe von maximal 5% ihres Haushaltsnettoeinkommens anzubieten 92
II. Nichterforderlichkeit des baden-württembergischen Schulgeldmodells zur Verwirklichung des Sonderungsverbots im Hinblick auf einkommens- und vermögensstarke Eltern 94
1. § 18a Abs. 17 PSchG i.V.m. Ziff. 5 Satz 1 VVPSchG: Vermutung der Förderung der Sonderung bei monatlichem Schulgeld in Höhe von durchschnittlich über 160 € 94
2. § 18a Abs. 17 PSchG i.V.m. Ziff. 5 Satz 3 und Satz 4 VVPSchG: Widerlegung der Vermutung durch Nachweis wirksamer wirtschaftlicher Erleichterungen für finanzschwache Schüler ist begrenzt durch Verpflichtung der Ersatzschulen, den Eltern ein Schulgeld in Höhe von maximal 5% ihres Haushaltsnettoeinkommens anzubieten 95
III. Entgelte für Sonder- und Profilleistungen, deren Inanspruchnahme für die Schüler und deren Eltern nicht verpflichtend ist, können unabhängig vom Schulgeld erhoben werden (§ 18a Abs. 17 PSchG i.V.m. Ziff. 5 Satz 6 VVPSchG) 98
H. Auswirkungen des Sonderungsverbots auf die Finanzhilfe der Bundesländer 100
I. Finanzhilfepflicht der Bundesländer 100
II. Höhe der Finanzhilfe 102
1. Herkömmliches Drei-Säulen-Modell zur Berechnung der Finanzhilfe 102
2. Kritik am herkömmlichen Drei-Säulen-Modell und Weiterentwicklung 104
a) Höhe der Finanzhilfe: Deckung der notwendigen Gründungs- und Betriebskosten der jeweiligen Ersatzschule 105
aa) Kosten für Unterricht und Lernmittel und Kosten für schulische außerunterrichtliche Angebote 106
bb) Kosten für nichtschulische außerunterrichtliche Angebote 106
b) Berücksichtigung von Schulgeld 108
aa) Unterschiedliche Möglichkeiten der Ersatzschulen zur Erhebung von Schulgeld 108
bb) Verzicht der Ersatzschulen auf Schulgeld 109
(1) Entgelte für Unterricht und Lernmittel 109
(2) Entgelte für außerunterrichtliche Angebote 111
c) Berücksichtigung einer (weiteren) Eigenleistung der Ersatzschulen 112
III. Ergebnis zur Finanzhilfepflicht der Bundesländer 115
I. Zusammenfassung der Ergebnisse 117
Literaturverzeichnis 130
Sachwortverzeichnis 137