Menu Expand

Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Betreibers einer Plattform im Darknet

Cite BOOK

Style

Bächer, T. (2024). Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Betreibers einer Plattform im Darknet. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-58987-6
Bächer, Theresa. Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Betreibers einer Plattform im Darknet. Duncker & Humblot, 2024. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-58987-6
Bächer, T (2024): Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Betreibers einer Plattform im Darknet, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-58987-6

Format

Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Betreibers einer Plattform im Darknet

Bächer, Theresa

Internetrecht und Digitale Gesellschaft, Vol. 54

(2024)

Additional Information

Book Details

Pricing

About The Author

Theresa Bächer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth mit dem Schwerpunkt Wirtschafts-, Medizin- und Steuerstrafrecht. Von 2019 bis 2023 war sie als Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl von Frau Prof. Dr. Nina Nestler tätig.

Abstract

Die Arbeit widmet sich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Betreibers einer Plattform im Darknet. Ausgehend von der Frage nach der Relevanz der telemedienrechtlichen Verantwortlichkeitsvorschriften fokussieren die Ausführungen schwerpunktmäßig die Strafbarkeit des Betreibens einer gezielt auf die Straftatbegehung der Nutzer ausgerichteten Darknet-Plattform. Die Abhandlung zeigt auf, dass bereits vor Einführung von § 127 StGB n. F. (»Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet«) zum 1. Oktober 2021 eine Bestrafung des Betreibers als Täter beziehungsweise Teilnehmer möglich war. Nach eingehender Analyse der neuen Strafvorschrift gelangt die Arbeit unter anderem zu dem Ergebnis, dass § 127 StGB n. F. die Strafbarkeit in nicht unbedenklicher Weise vorverlagert. Abschließend wird die Verantwortlichkeit des Betreibers einer legalen Plattform betrachtet, sofern diese im Einzelfall von Nutzern zur Straftatbegehung missbraucht wird.»On the Criminal Liability of the Operator of a Platform on the Darknet«: The dissertation is dedicated to the criminal liability of the operator of a platform in the Darknet. In addition to the importance of the telemedia liability provisions, particular attention is paid to the question to what extent criminal law, even before the introduction of § 127 StGB n. F., was suitable for adequately covering the operator's involvement in the criminal transactions conducted by the users, whether as perpetrator or participant.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsverzeichnis 9
Abkürzungsverzeichnis 16
Einleitung 21
A. Anlass der Untersuchung 21
B. Gang der Untersuchung 23
Teil 1: Die Strukturen des Darknets 26
A. Einführung in die Terminologie 26
I. Surface Web, Deep Web und das Darknet 27
II. Das Spektrum verschiedener Darknets 28
B. Funktionsweise der Tor-Technologie 29
I. Verschleierung der IP-Adresse eines Nutzers 30
II. Der „Onion Service“ eines Plattformbetreibers 31
C. Klassifizierung verschiedener Plattformen und Verhaltensmuster 33
I. Underground Economy 34
II. Plattform-Modelle 35
1. Marktplätze 35
2. Foren 39
III. Abgrenzung verschiedener Ausrichtungen von Plattformen 41
1. Plattform mit ganz oder teilweise krimineller Ausrichtung 41
2. Plattform mit legaler Ausrichtung 42
IV. Verhaltensmuster der Betreiberebene 43
D. Zusammenfassung 45
Teil 2: Relevanz des Haftungsprivilegs der §§ 7 Abs. 2, 10 TMG 47
A. Rechtsnatur der §§ 7 bis 10 TMG 48
B. Haftungssystem der §§ 7 bis 10 TMG 48
C. Dogmatische Einordnung der §§ 7 bis 10 TMG 50
I. Zweistufige Modelle als sogenannte Filtermodelle 50
II. Einstufige Modelle als sogenannte Integrationslösung 51
III. Stellungnahme 52
D. Das Betreiben einer Darknet-Plattform im Lichte des § 10 TMG 53
I. Personelle Privilegierungsvoraussetzungen des § 10 TMG 54
II. Sachliche Privilegierungsvoraussetzungen des § 10 TMG 54
1. Verkaufsangebote und Forenbeiträge als „Information“ 55
a) Abgrenzung: Eigene oder fremde Informationen 55
b) Zu-eigen-Machen fremder Informationen 56
aa) Figur des „Zu-eigen-Machens“ 57
bb) Unvereinbarkeit mit Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie 57
cc) Zwischenbilanz 59
2. Speicherung fremder Informationen 59
3. Unkenntnis (Nr. 1) oder unverzügliches Tätigwerden bei Kenntnis (Nr. 2) 60
4. Zusammenfassung 62
III. Begrenzung des § 10 TMG durch das Neutralitätsgebot des EuGH 62
1. Grundlagen des Neutralitätsgebots 64
2. Bedeutung und Tragweite 67
a) Aktive Rolle in „L’Oréal v. eBay“ 67
b) Aktive Rolle in „YouTube“ und „Cyando“ 67
c) Kenntnis oder Kontrolle 69
d) Zwischenbilanz 71
e) Auswirkungen auf § 10 TMG 72
3. Aktive Rolle bei krimineller Ausrichtung der Darknet-Plattform 73
a) Einbüßen von Neutralität bei Förderung von Rechtsverletzungen 73
b) Konkretisierung 76
aa) Schaffung kriminalitätsbezogener Themenkategorien 76
bb) Implementierung von Zugangsbeschränkungen 77
cc) Kriminalitätsbezogene Benennung der Plattform 78
dd) Erwirtschaftung eigener wirtschaftlicher Vorteile 79
ee) Ermöglichung anonymer Dienstenutzung 79
c) Zusammenfassung 80
4. Aktive Rolle bei teilweise krimineller Ausrichtung 80
5. Aktive Rolle bei Einflussnahme auf konkrete Nutzerbeiträge 81
a) Optimierung der Angebotspräsentation und Bewerbung von Beiträgen 81
b) Inhaltliche Vorabkontrollen von Nutzerbeiträgen 82
c) Betätigen des „multi-signature-escrow“ 83
d) Zusammenfassung 83
IV. Ergebnis 84
Teil 3: Strafbarkeit bei Betreiben einer Plattform mit krimineller Ausrichtung 86
A. Die Abgrenzung des positiven Tuns vom pflichtwidrigen Unterlassen 87
I. Allgemeine Abgrenzungskriterien 88
II. Die aktive Gefahrschaffung des Betreibers krimineller Infrastruktur 89
B. Täterschaft im Rahmen extensiv gefasster Tatbestände 90
I. Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 StGB 92
1. „Vereinigung“ im Sinne von § 129 Abs. 2 StGB 93
a) Vereinigung zwischen Betreiber- und Nutzerebene 95
b) Vereinigung innerhalb der Betreiberebene 95
2. Vereinigungszweck 97
3. „Gründen“, „Sich als Mitglied beteiligen“ oder „Unterstützen“ 100
4. Besonders schwerer Fall nach § 129 Abs. 5 StGB 101
5. Zusammenfassung 102
II. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne von §§ 29 ff. BtMG 102
1. Tathandlung des „Handeltreibens“ 103
a) Extensive Auslegung 103
b) Handeltreiben des Plattformbetreibers 105
2. Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme durch die Rechtsprechung 106
a) Eigennützigkeit des Täterverhaltens 108
b) Abgrenzungskriterien der Rechtsprechung 108
3. Besonders schwerer Fall und Qualifikationstatbestände der §§ 29 ff. BtMG 110
a) Gewerbsmäßiges Handeltreiben nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG 111
b) Handeltreiben in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG 113
c) Bandenmäßigkeit nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG 114
d) Bandenmäßiges Handeln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 1 BtMG 116
4. Zusammenfassung 116
III. Bieten einer Gelegenheit nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 BtMG 117
1. Darknet-Plattform und die „Gelegenheit“ 118
2. Unbefugter Erwerb oder unbefugte Abgabe 120
3. „Verschaffen“, „Gewähren“ oder „Mitteilen“ einer Gelegenheit 120
a) Abgrenzung der Tatmodalitäten 121
b) Enge Verbindung zur geförderten Handlung 123
4. Eigennützigkeit 125
5. Zusammenfassung 126
IV. Handeltreiben im AntiDopG, GÜG, NpSG, AMG, StGB und KrWaffKontrG 126
V. Handeltreiben im Sinne der §§ 51, 52 WaffG 129
1. „Vermittlung“ des Erwerbs, des Vertriebs oder des Überlassens 129
2. Zusammenfassung 131
VI. Betreiben des Verkehrs nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 SprengG 132
VII. Das Zugänglichmachen und der Besitz nach §§ 184b, 184c StGB 133
1. „Zugänglichmachen“ im Sinne der §§ 184b, 184c StGB 134
a) Die Tathandlung des „Zugänglichmachens“ 135
b) „Öffentlichkeit“ trotz Implementierung von Keuschheitsproben 136
2. Qualifikationstatbestände des § 184b Abs. 2 StGB und § 184c Abs. 2 StGB 138
3. Besitz im Sinne der §§ 184b, 184c StGB 140
4. Zusammenfassung 141
VIII. Zugänglichmachen nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB 141
IX. Kein „Zugänglichmachen“ rechtswidrig erlangter Daten 142
X. Zusammenfassung zur täterschaftlichen Verantwortlichkeit des Betreibers 142
C. Die Mittäterschaft zwischen Betreiber- und Nutzerebene 144
I. Die gemeinsame Tatausführung 145
1. Qualität des Tatbeitrags 145
2. Zeitpunkt der Erbringung 146
II. Der gemeinsame Tatentschluss 148
III. Tatbeiträge der Betreiberebene 149
1. Zurverfügungstellung von Infrastruktur 150
2. Einwirkung auf Nutzerbeiträge 152
IV. Zusammenfassung 156
D. Die Mittäterschaft innerhalb der Betreiberebene 157
E. Das Betreiben einer Darknet-Plattform im Lichte des § 26 StGB 158
I. „Bestimmen“ eines Nutzers zur Haupttat 159
II. Konkretisierung der Haupttat 161
III. Zusammenfassung 162
F. Öffentliche Aufforderung zu Straftaten nach § 111 Abs. 1 Var. 1 StGB 162
I. Begriff des Aufforderns 163
II. Zurverfügungstellung der kriminell ausgerichteten Plattform 164
III. Zusammenfassung 164
G. Die Beihilfestrafbarkeit des Plattformbetreibers 164
I. Anforderungen an ein „Hilfeleisten“ 165
II. Sozialinadäquanz des Bereitstellens und Betreibens krimineller Infrastruktur 170
III. Die subjektive Tatseite und die Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes 173
1. Vorsatz bezüglich der Hilfeleistung 173
2. Vorsatz bezüglich der Haupttat 174
a) Anforderungen an die Konkretisierung der Haupttat 175
b) Vorstellung des Betreibers von der Haupttat eines Nutzers 178
aa) Die Einordnung Grecos 178
bb) Tatbestandsbezug bei krimineller Ausrichtung 179
cc) Umgang der Rechtsprechung 181
IV. Zusammenfassung 183
H. Die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit für Folgeschäden 184
I. Die kausale Verursachung des Taterfolgs der §§ 222, 229 StGB 186
II. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung 187
1. Die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt 187
2. Die Sorgfaltspflichtverletzung eines Plattformbetreibers 189
III. Die objektive Vorhersehbarkeit 191
IV. Objektive Zurechnung mittelbarer Taterfolge 194
1. Pflichtwidrigkeitszusammenhang 194
2. Schutzzweck der Norm 195
3. Das vorsätzliche Dazwischentreten eines Nutzers 196
a) Grundlagen 196
b) Zurechnung mittelbarer Taterfolge bei Betreiben einer Plattform 197
4. Selbstschädigung beziehungsweise Selbstgefährdung eines Nutzers 200
V. Zusammenfassung zur Fahrlässigkeitsstrafbarkeit für Folgeschäden 203
I. „Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet“ gemäß § 127 StGB 204
I. Entwicklung des § 127 StGB 205
1. Der Vorstoß des Bundesrats 205
2. Die Ausweitung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat 207
3. Der Entwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz 208
II. Rechtsgut und Deliktsnatur 212
III. Regelungsinhalt 218
1. Handelsplattform 218
2. Erfassung sämtlicher virtueller Infrastrukturen 220
3. „Betreiben“ einer Handelsplattform als inkriminierte Tathandlung 224
4. Kriminelle Zweckausrichtung der Handelsplattform 226
a) „Handelsplattform […], deren Zweck darauf ausgerichtet ist“ 227
b) Würdigung der angeführten Indizien 231
aa) Art und Weise der Darstellung 232
bb) Gesamtschau des tatsächlichen Angebots 233
cc) Verortung im Darknet oder Deep Web 235
c) Plattformen mit teilweise krimineller Ausrichtung 236
d) „Ermöglichung“ oder „Förderung“ der Begehung rechtswidriger Taten 238
5. Verzicht auf „Haupttat“ und Ausgestaltung der subjektiven Tatseite 239
6. Enumerativer Katalog rechtswidriger Taten des § 127 Abs. 1 Satz 2 StGB 243
7. Gewerbs- oder bandenmäßige Begehung nach § 127 Abs. 3 StGB 246
8. Verbrechensqualifikation des § 127 Abs. 4 StGB 249
9. Verhältnis zu anderen Vorschriften 251
a) Grundsätze formeller Subsidiarität 251
b) Konkurrenzen im Übrigen 255
10. Die strafanwendungsrechtliche Ausweitung des § 5 StGB 255
11. Zusammenfassung 260
IV. Für und Wider der aktualisierten Rechtslage 261
1. Der Nutzen eines § 127 StGB 261
2. Die Schattenseiten der Reform 263
a) Zur Legitimation von Vorfeldtatbeständen 263
b) Notwendigkeit eines § 127 StGB 270
aa) Fehlender Beleg für unzureichende Regelungen 271
bb) Das Unrecht des Betreibens krimineller Plattformen und § 27 StGB 273
(1) Strafe des Gehilfen und Konkurrenzen 274
(2) Relativierung der Bedenken 275
c) Vermeintlich prozessuale Schlüsselnorm im materiellen Recht 277
aa) Der Anfangsverdacht und das telemedienrechtliche Haftungsprivileg 278
bb) Ausweitung der Straftatenkataloge der §§ 100a ff. StPO 279
(1) „Besonders schwere“ und „schwere“ Straftaten der §§ 100a ff. StPO 281
(2) Einordnung des § 127 Abs. 3, Abs. 4 StGB 282
cc) Der Irrweg technikbasierter Ermittlungsmaßnahmen 285
3. Notwendigkeit ganzheitlicher und nachhaltiger Ansätze 288
a) Ausbau personeller und technischer Ressourcen 288
b) Intensivierung internationaler Zusammenarbeit 290
c) Weitere Neuerungen betreffend Ermittlungen im Darknet 292
aa) „Keuschheitsproben“ und §§ 184b Abs. 6, 176e Abs. 5 StGB und § 110d StPO 292
bb) Retrograde Auskunftsverlagen 297
cc) Vorlagepflicht nach § 39 Abs. 4a PostG 299
J. Ergebnis 299
Teil 4: Strafbarkeit bei Betreiben einer Plattform mit legaler Ausrichtung 301
A. Der Vorwurf einer unterlassenen Löschung strafbarer Nutzerinhalte 301
B. Täterschaft oder Teilnahme im Unterlassungsbereich 302
C. Zur Beschränkung neutralen Verhaltens 305
I. Anwendbarkeit des Differenzierungsansatzes auf Plattformbetreiber 305
1. Grundlagen 306
2. Besonderheit der Asynchronität bei Tatbegehung mittels Plattform 307
3. Fruchtbarmachung für Plattform-Konstellation 308
II. Bedeutung der §§ 7 Abs. 2, 10 TMG 309
1. Einfluss inhaltsreicher Sondernormen 310
2. Die Verantwortlichkeitsfreistellung der §§ 7 Abs. 2, 10 TMG 312
III. Konsequenzen 313
D. Die Suche nach einer Garantenpflicht 314
I. Keine Garantenpflicht aus § 10 TMG 315
II. Keine Garantenpflicht aus Ingerenz 317
III. Die Garantenpflicht aus der Verantwortung für Gefahrenquellen 319
1. Darknet-Plattform als Gefahrenquelle 320
2. Herrschaft über die Gefahrenquelle 322
3. Begrenzende Umstände 323
4. Zusammenfassung 323
E. Fahrlässigkeitsstrafbarkeit für Folgeschäden 324
F. Ergebnis 324
Schlussbetrachtung 326
Literaturverzeichnis 334
Sachwortverzeichnis 367