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Klärt die Rechtstheorie die Staatsrechtslehre auf?

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Schönberger, S. Klärt die Rechtstheorie die Staatsrechtslehre auf?. . Eine Erwiderung auf Andreas Funke. Der Staat, 58(1), 119-132. https://doi.org/10.3790/staa.58.1.119
Schönberger, Sophie "Klärt die Rechtstheorie die Staatsrechtslehre auf?. Eine Erwiderung auf Andreas Funke. " Der Staat 58.1, , 119-132. https://doi.org/10.3790/staa.58.1.119
Schönberger, Sophie: Klärt die Rechtstheorie die Staatsrechtslehre auf?, in: Der Staat, vol. 58, iss. 1, 119-132, [online] https://doi.org/10.3790/staa.58.1.119

Format

Klärt die Rechtstheorie die Staatsrechtslehre auf?

Eine Erwiderung auf Andreas Funke

Schönberger, Sophie

Der Staat, Vol. 58 (2019), Iss. 1 : pp. 119–132

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Prof. Dr. Sophie Schönberger, Institut für Deutschesund Internationales Parteienrecht und Parteienforschung (PRuF), Universität Düsseldorf, 40225 Düsseldorf

Cited By

  1. Soziologie der Parteien

    Parteiorganisation zwischen Soziologie und Recht: Zur Bedeutung des Rechts für Entstehung und Funktionsweise von Parteien in Deutschland

    Schönberger, Sophie

    2021

    https://doi.org/10.1007/978-3-658-33853-4_7 [Citations: 0]

Abstract

Der Beitrag erwidert auf den vor Kurzem in dieser Zeitschrift erschienenen Beitrag von Andreas Funke zu den „Grenzen der rechtstheoretischen Aufklärung der Staatsrechtslehre“. Dem von Funke hier postuliertem integrativen und idealisierenden Verständnis von Recht, das stark mit Elementen der Diskurstheorie arbeitet, wird ein Verständnis von Recht als sozialer Ressource entgegengesetzt und auf dieser Basis für eine soziale Wende für die Rechtswissenschaft plädiert. Dem liegt die These zugrunde, dass eine Rechtstheorie, die das Recht nicht als soziales Phänomen in den Blick nimmt, sondern vielmehr die Subjekte des Rechts aus ihrer Betrachtung ausblendet, in ihrem Erkenntnisgewinn nie entweder über eine strukturierende allgemeine Rechtslehre oder aber über eine metaphysische Rechtsphilosophie hinausreichen kann. Denn egal, aus welcher Perspektive man es betrachtet: Recht ist nur als soziales Phänomen und als soziale Ressource denkbar und beobachtbar. Wer die soziale Seite des Rechts nicht wahrnehmen und aus seinem Theoriemodell ausschließen will, dem werden daher die wesentlichen abstrakten Erkenntnisse über das Recht verschlossen bleiben.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Sophie Schönberger: Klärt die Rechtstheorie die Staatsrechtslehre auf? Eine Erwiderung auf Andreas Funke 119
Klärt die Rechtstheorie die Staatsrechtslehre auf? 119
Eine Erwiderung auf Andreas Funke 119
I. Einleitung: Eine Erwiderung jenseits des „Projekts” 119
II. Die Ausgangsthesen: Rückwirkungsverbot und rechtstheoretische Prämissen 120
III. Das Rückwirkungsverbot und die Rechtstheorie 121
1. Die dogmatische Ausgangsfrage des Bundesverfassungsgerichts 122
2. Ein integratives und idealisierendes Verständnis von Recht 123
3. Rechtspraxis, Rechtstheorie und Dogmatik 125
IV. Eine soziale Wende für die Rechtstheorie 119