Klärt die Rechtstheorie die Staatsrechtslehre auf?
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Klärt die Rechtstheorie die Staatsrechtslehre auf?
Eine Erwiderung auf Andreas Funke
Der Staat, Vol. 58 (2019), Iss. 1 : pp. 119–132
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Prof. Dr. Sophie Schönberger, Institut für Deutschesund Internationales Parteienrecht und Parteienforschung (PRuF), Universität Düsseldorf, 40225 Düsseldorf
Cited By
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Soziologie der Parteien
Parteiorganisation zwischen Soziologie und Recht: Zur Bedeutung des Rechts für Entstehung und Funktionsweise von Parteien in Deutschland
Schönberger, Sophie
2021
https://doi.org/10.1007/978-3-658-33853-4_7 [Citations: 0]
Abstract
Der Beitrag erwidert auf den vor Kurzem in dieser Zeitschrift erschienenen Beitrag von Andreas Funke zu den „Grenzen der rechtstheoretischen Aufklärung der Staatsrechtslehre“. Dem von Funke hier postuliertem integrativen und idealisierenden Verständnis von Recht, das stark mit Elementen der Diskurstheorie arbeitet, wird ein Verständnis von Recht als sozialer Ressource entgegengesetzt und auf dieser Basis für eine soziale Wende für die Rechtswissenschaft plädiert. Dem liegt die These zugrunde, dass eine Rechtstheorie, die das Recht nicht als soziales Phänomen in den Blick nimmt, sondern vielmehr die Subjekte des Rechts aus ihrer Betrachtung ausblendet, in ihrem Erkenntnisgewinn nie entweder über eine strukturierende allgemeine Rechtslehre oder aber über eine metaphysische Rechtsphilosophie hinausreichen kann. Denn egal, aus welcher Perspektive man es betrachtet: Recht ist nur als soziales Phänomen und als soziale Ressource denkbar und beobachtbar. Wer die soziale Seite des Rechts nicht wahrnehmen und aus seinem Theoriemodell ausschließen will, dem werden daher die wesentlichen abstrakten Erkenntnisse über das Recht verschlossen bleiben.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
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Sophie Schönberger: Klärt die Rechtstheorie die Staatsrechtslehre auf? Eine Erwiderung auf Andreas Funke | 119 | ||
Klärt die Rechtstheorie die Staatsrechtslehre auf? | 119 | ||
Eine Erwiderung auf Andreas Funke | 119 | ||
I. Einleitung: Eine Erwiderung jenseits des „Projekts” | 119 | ||
II. Die Ausgangsthesen: Rückwirkungsverbot und rechtstheoretische Prämissen | 120 | ||
III. Das Rückwirkungsverbot und die Rechtstheorie | 121 | ||
1. Die dogmatische Ausgangsfrage des Bundesverfassungsgerichts | 122 | ||
2. Ein integratives und idealisierendes Verständnis von Recht | 123 | ||
3. Rechtspraxis, Rechtstheorie und Dogmatik | 125 | ||
IV. Eine soziale Wende für die Rechtstheorie | 119 |