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Cite JOURNAL ARTICLE

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Jansen, S., Hartmann, B. Die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse als Verfassungsgebot. Der Staat, 58(2), 243-274. https://doi.org/10.3790/staa.58.2.243
Jansen, Stefan and Hartmann, Bernd J. "Die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse als Verfassungsgebot" Der Staat 58.2, , 243-274. https://doi.org/10.3790/staa.58.2.243
Jansen, Stefan/Hartmann, Bernd J.: Die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse als Verfassungsgebot, in: Der Staat, vol. 58, iss. 2, 243-274, [online] https://doi.org/10.3790/staa.58.2.243

Format

Die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse als Verfassungsgebot

Jansen, Stefan | Hartmann, Bernd J.

Der Staat, Vol. 58 (2019), Iss. 2 : pp. 243–274

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Author Details

Stefan Jansen, Professur für Öffentliches Recht, Wirtschaftsrecht und Verwaltungswissenschaften (Prof. Dr. Hartmann), Institut für KommunalrechtundVerwaltungswissenschaften, Universität Osnabrück, Martinistr. 12, 49078 Osnabrück

Prof. Dr. Bernd J. Hartmann, LL.M. (Virginia), Professur für Öffentliches Recht, Wirtschaftsrecht und Verwaltungswissenschaften, Institut für Kommunalrecht und Verwaltungswissenschaften, Universität Osnabrück, Martinistr. 12, 49078 Osnabrück

Cited By

  1. Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse – ein Verfassungsgebot?

    Lenz, Stefan

    Der Staat, Vol. 59 (2020), Iss. 4 P.545

    https://doi.org/10.3790/staa.59.4.545 [Citations: 0]

Abstract

Der Beitrag geht der aktuellen Frage nach, ob die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nur ein selbstgestecktes politisches Ziel oder der Bund bereits von Verfassungs wegen zur Gewährleistung jener Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse verpflichtet ist. Hierzu sind zunächst die Aussagen des Grundgesetzes mit Blick auf die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet Untersuchungsgegenstand. Sodann unternimmt die Abhandlung den Versuch, jenes Verfassungsgebot aus dem Bundesstaatsprinzip unter Berücksichtigung bundesstaatstheoretischer und rechtsvergleichender Überlegungen abzuleiten. Der Bundesstaat ist eine Symbiose aus Einheit und Vielfalt. Daher können einheitliche Lebensverhältnisse im ganzen Bundesgebiet kein Verfassungsziel sein. Andererseits dürfte aus gesamtstaatlicher Sicht ein Auseinanderfallen der Lebensverhältnisse in den verschiedenen Ländern nur bis zu einem gewissen Grad verkraftbar sein. Der Beitrag kommt daher zu dem Schluss, dass die genannten Gegensätze der Bundesstaatlichkeit in Bezug auf die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet mit der Forderung nach ihrer Gleichwertigkeit zum Ausgleich gebracht werden können. In Fortführung dessen wird abschließend unter Verallgemeinerung finanzverfassungsrechtlicher Überlegungen die Reichweite des Verfassungsgebots und somit die verfassungsrechtliche Pflicht des Bundes zur Gewährleistung gleichwertiger Lebensverhältnisse näher entfaltet.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Bernd J. Hartmann/Stefan Jansen: Die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse als Verfassungsgebot 243
I. „Gleichwertigkeit” als politische Forderung 243
II. Die „Lebensverhältnisse” im Verfassungstext 245
1. „Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse” gem. Art. 72 Abs. 2 GG 246
2. „Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse” gem. Art. 106 Abs. 3 S. 4 Nr. 2 GG 251
3. „Verbesserung der Lebensverhältnisse” gem. Art. 91a Abs. 1 GG 243
III. Ableitung aus dem Bundesstaatsprinzip 243
1. Föderatives Gleichbehandlungsgebot 243
2. Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens 243
3. Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse 243
a) Existenz des Verfassungsgebots 243
b) Reichweite des Verfassungsgebots 244
IV. Versuch einer Konkretisierung 244
1. Neugliederung des Bundesgebiets gem. Art. 29 GG 244
2. Sozialstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG 244
3. Allgemeiner Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG 244
V. Zusammenfassung 245