Die Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht als genetischer Fehler in der DNA kontinentaler Rechtsordnungen
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Die Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht als genetischer Fehler in der DNA kontinentaler Rechtsordnungen
Und wie Rechtsanwender mit positivierten rechtsdogmatischen Inkonsequenzen mithilfe von Tradition und Analogie umgehen sollten
Der Staat, Vol. 58 (2019), Iss. 3 : pp. 345–366
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András Jakab, Salzburg undLando Kirchmair, Salzburg/München
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Die Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht überzeugt je nach Unterscheidungstheorie aus unterschiedlichen Gründen weder deskriptiv noch normativ. Die Unterscheidung ist nur historisch erklärbar, dient aber heutzutage keinem sinnvollen Zweck mehr. Trotz verschiedener Rettungsversuche bereitet die Unterscheidung Kohärenzprobleme, impliziert vor-verfassungsstaatliche Thesen oder ist schlichtweg zirkulär. Kurzum, die Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht ist ein genetischer Fehler in der DNA kontinentaler Rechtsordnungen. Das ist kein rein theoretisches Problem, sondern hat praktische Konsequenzen für die rechtsdogmatische Anwendung der Unterscheidungstheorien. Da einerseits die klassischen Unterscheidungstheorien theoretisch scheitern und andererseits die Aufteilung doch in zahlreichen Rechtsordnungen positivrechtlich verankert ist, bleiben einzig die Tradition der Unterscheidung und für neue Fälle ein Analogieschluss in Anlehnung an die Tradition als rechtsdogmatisches Zuordnungskriterium übrig.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
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András Jakab/Lando Kirchmair: Die Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht als genetischer Fehler in der DNA kontinentaler Rechtsordnungen | 345 | ||
I. Historische Wurzeln | 345 | ||
II. Die Unterscheidung heute | 347 | ||
1. Die Unterscheidung als rechtstheoretische Rekonstruktion | 349 | ||
2. Die Unterscheidung als rechtsdogmatische Lösung für die Rechtsanwendung | 345 | ||
3. Wie könnte die traditionsgeleitete Analogie in der Praxis funktionieren? Ein Beispiel anhand der österreichischen Rechtsordnung | 345 | ||
III. Was könnte der Zweck (oder die verfassungsrechtliche Funktion) der Unterscheidung sein? | 345 | ||
IV. Weitere mögliche Bedeutungen von öffentlichem Recht und Privatrecht | 345 | ||
V. Schlussbemerkungen: Die Natur der Unterscheidung zwischen „öffentlichem Recht” und „Privatrecht” | 346 |