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Kießling, A. Die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit. Der Staat, 54(1), 1-34. https://doi.org/10.3790/staa.54.1.1
Kießling, Andrea "Die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit" Der Staat 54.1, , 1-34. https://doi.org/10.3790/staa.54.1.1
Kießling, Andrea: Die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit, in: Der Staat, vol. 54, iss. 1, 1-34, [online] https://doi.org/10.3790/staa.54.1.1

Format

Die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit

Kießling, Andrea

Der Staat, Vol. 54 (2015), Iss. 1 : pp. 1–34

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Dr. Andrea Kießling, Ruhr-Universität Bochum, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sozial- und Gesundheitsrecht und Rechtsphilosophie (Prof. Dr. Stefan Huster), Universitätsstraße 150, 44801 Bochum

Cited By

  1. Encyclopedia of the Philosophy of Law and Social Philosophy

    Civic and Social Integration

    Eichenhofer, Johannes

    2019

    https://doi.org/10.1007/978-94-007-6730-0_139-2 [Citations: 0]
  2. Encyclopedia of the Philosophy of Law and Social Philosophy

    Integration: Civic and Social

    Eichenhofer, Johannes

    2023

    https://doi.org/10.1007/978-94-007-6519-1_139 [Citations: 0]

Abstract

2006 schrieb das BVerfG in einem Urteil zur Rücknahme von Einbürgerungen der Staatsangehörigkeit die Funktion zu, die “verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit“ darzustellen. Diese Funktion soll die maßgebliche Richtschnur bei der Abgrenzung von (stets unzulässiger) Entziehung und (grundsätzlich zulässigem) Verlust der Staatsangehörigkeit bei Art. 16 Abs. 1 GG sein. Eine Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus besteht laut BVerfG nur, wenn die Rücknahme der Einbürgerung für den Betroffenen beeinflussbar und vorhersehbar ist. In späteren Urteilen knüpfte das BVerfG an diese Rechtsprechung an, als es über die Verfassungsmäßigkeit von weiteren Verlustgründen entschied. Zu dem Aspekt der “gleichberechtigten“ Zugehörigkeit finden sich stets nur wenige Ausführungen. Dieser Beitrag setzt sich mit der Formulierung des BVerfG eingehend auseinander. Er zeigt u.a., dass Art. 16 Abs. 1 GG einen besonderen Gleichheitssatz in Form eines Differenzierungsverbots enthält, das es dem Staat verbietet, zwischen seinen Staatsangehörigen anhand des jeweiligen Grunds des Staatsangehörigkeitserwerbs zu unterscheiden. Er kommt außerdem zu dem Ergebnis, dass Teile des geltenden Staatsangehörigkeitsrechts bei konsequenter Anwendung der Rechtsprechung verfassungswidrig sind. Dies gilt nicht nur für bestimmte Verlustgründe, sondern auch für den Erwerbstatbestand des ius soli, der mit einer Optionspflicht verbunden wird. Die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit hat außerdem eine Ausstrahlungswirkung über die unmittelbar an Art. 16 Abs. 1 GG zu messenden Fälle des Erwerbs und Verlusts der Staatsangehörigkeit hinaus. Diese Funktion verbietet eine Behandlung Deutscher mit Migrationshintergrund als “eigentliche Ausländer“.