Die Zulässigkeit des finanzwirksamen Plebiszits
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Die Zulässigkeit des finanzwirksamen Plebiszits
Der Staat, Vol. 50 (2011), Iss. 1 : pp. 3–44
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1Prof. Dr. Matthias Klatt, Juniorprofessur für Öffentliches Recht, Europarecht, Völkerrecht und Rechtsphilosophie, Universität Hamburg, Rothenbaumchaussee 33, 20148 Hamburg.
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Die Zulässigkeit finanzwirksamer Plebiszite wird in der deutschen Staatsrechtslehre seit jeher kontrovers diskutiert. In diesem sensiblen Thema bündelt sich wie in einem Brennglas die grundsätzliche Frage des Verhältnisses von direkter und repräsentativer Demokratie. Die Auslegung der Haushaltsvorbehalte, die das parlamentarische Budgetrecht schützen, ist umstritten. Während auf der einen Seite, häufig unter Verwendung abenteuerlich perhorreszierender Vorstellungen direkter Demokratie, jeder finanzwirksame Eingriff in die Parlamentsarbeit seitens des Volkes als unvereinbar mit dem Prinzip repräsentativer Demokratie gebrandmarkt wird, erklären andere den Haushaltsvorbehalt gleich ganz für weitgehend entbehrlich. Der Beitrag untersucht den Forschungsstand, der in jüngster Zeit durch wichtige Verfassungsänderungen in Bremen, Berlin und Hamburg neue Impulse erhalten hat, und spricht sich zugunsten einer engen Auslegung der Haushaltsvorbehalte aus. Dies bedeutet, dass der Volksgesetzgebung wesentlich weniger Gegenstände entzogen sind als vielfach angenommen. Finanzwirksame Plebiszite sind zulässig.