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Grothe, E., Mehring, R. “Das Problem des ‘geheimen Gesetzes‘“ und die Grenze des “Führernotrechts“. Erstveröffentlichung von Ernst Rudolf Hubers Vortrag “Gesetz und Maßnahme“ aus dem Wintersemester 1944/45. Der Staat, 55(1), 69-96. https://doi.org/10.3790/staa.55.1.69
Grothe, Ewald and Mehring, Reinhard "“Das Problem des ‘geheimen Gesetzes‘“ und die Grenze des “Führernotrechts“. Erstveröffentlichung von Ernst Rudolf Hubers Vortrag “Gesetz und Maßnahme“ aus dem Wintersemester 1944/45" Der Staat 55.1, , 69-96. https://doi.org/10.3790/staa.55.1.69
Grothe, Ewald/Mehring, Reinhard: “Das Problem des ‘geheimen Gesetzes‘“ und die Grenze des “Führernotrechts“. Erstveröffentlichung von Ernst Rudolf Hubers Vortrag “Gesetz und Maßnahme“ aus dem Wintersemester 1944/45, in: Der Staat, vol. 55, iss. 1, 69-96, [online] https://doi.org/10.3790/staa.55.1.69

Format

“Das Problem des ‘geheimen Gesetzes‘“ und die Grenze des “Führernotrechts“. Erstveröffentlichung von Ernst Rudolf Hubers Vortrag “Gesetz und Maßnahme“ aus dem Wintersemester 1944/45

Grothe, Ewald | Mehring, Reinhard

Der Staat, Vol. 55 (2016), Iss. 1 : pp. 69–96

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Prof. Dr. Ewald Grothe, Bergische Universität Wuppertal, Fachbereich A: Geschichte, Gaußstraße 20, 42119 Wuppertal

Prof. Dr. Reinhard Mehring, Pädagogische Hochschule Heidelberg, Institut für Gesellschaftswissenschaften, Abt. Politikwissenschaft, Postfach 10 42 40, 69032 Heidelberg

Abstract

Ernst Rudolf Huber (1903-1990), Bonner Schüler Carl Schmitts, lehrte seit 1933 in Kiel, Leipzig und Straßburg als einer der exponiertesten nationalsozialistischen Staatsrechtslehrer. Die folgende Edition dokumentiert einen bisher unveröffentlichten Vortrag, der im Wintersemester 1944/45 im Heidelberger Seminar des Verfassungsrechtlers Ernst Forsthoff gehalten wurde. Die rechtstheoretische Erörterung der Entwicklung von “Gesetz und Maßnahme“ im Nationalsozialismus diskutiert das “Problem des ‘geheimen Gesetzes’“ sowie die Grenzen des “Führernotrechts“ unter der Fiktion einer fortdauernden rechtswissenschaftlichen Diskussion und relativen Unabhängigkeit der Justiz. Der Vortrag kann als gewichtiges Zeugnis und zugleich als Versuch der Selbstkritik und Abstandnahme betrachtet werden, soweit das einem nationalsozialistischen Rechtswissenschaftler im halböffentlichen universitären Rahmen und unter Akzeptanz des “Führernotrechts“ damals möglich war.