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Eine neue Verfassung für Deutschland. Art. 146 GG und die Rolle des Bundesverfassungsgerichts

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Schilling, T. Eine neue Verfassung für Deutschland. Art. 146 GG und die Rolle des Bundesverfassungsgerichts. Der Staat, 53(1), 95-119. https://doi.org/10.3790/staa.53.1.95
Schilling, Theodor "Eine neue Verfassung für Deutschland. Art. 146 GG und die Rolle des Bundesverfassungsgerichts" Der Staat 53.1, , 95-119. https://doi.org/10.3790/staa.53.1.95
Schilling, Theodor: Eine neue Verfassung für Deutschland. Art. 146 GG und die Rolle des Bundesverfassungsgerichts, in: Der Staat, vol. 53, iss. 1, 95-119, [online] https://doi.org/10.3790/staa.53.1.95

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Eine neue Verfassung für Deutschland. Art. 146 GG und die Rolle des Bundesverfassungsgerichts

Schilling, Theodor

Der Staat, Vol. 53 (2014), Iss. 1 : pp. 95–119

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Professor Dr. Theodor Schilling, LL.M. (Edin.), 40, rue Victor Leydet, 13100 Aix-en-Provence, Frankreich.

Abstract

Art. 146 GG erlaubt es einem nicht näher bestimmten Verfassungsorgan unter Bedingungen, deren Bedeutung bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgericht nicht feststeht, auf eine revolutionäre Verfassung hinzuwirken, wie sie aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ewigkeitsgarantie für die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist, um eine weitere Einigung Europas zu ermöglichen, und einen von ihm entworfenen Text der neuen Verfassung dem Volk zum Entscheid vorzulegen. Dabei steht es dem Bundesverfassungsgericht zu, bis zum allfälligen Inkrafttreten der neuen Verfassung nach dem Grundgesetz darüber zu entscheiden, ob das Verfassungsorgan sich im Rahmen des Art. 146 GG hält, und verneinendenfalls das Vorhaben einer neuen Verfassungsgebung auf dem eingeschlagenen Weg zu untersagen. Mit dem Inkrafttreten der neuen Verfassung verliert das Grundgesetz seine Gültigkeit nach Art. 146 GG nur, wenn die neue Verfassung nach Maßgabe des Art. 146 GG zustande kam, wie ihn das Bundesverfassungsgericht auslegt. Anderenfalls bestehen nach diesem Zeitpunkt das Grundgesetz und die neue Verfassung jeweils mit eigenem Geltungsanspruch nebeneinander. Behält die neue Verfassung das Bundesverfassungsgericht bei, so muss dieses im letzteren Fall als Organ beider Verfassungen politisch zwischen deren Geltung entscheiden. Dieses Problem lässt sich (nur) vermeiden, wenn das Bundesverfassungsgericht mit der neuen Verfassung als ausschließlich deren Organ neu errichtet wird.