Die Bundes- und Reichsexekution in der neueren deutschen Verfassungsgeschichte
JOURNAL ARTICLE
Cite JOURNAL ARTICLE
Style
Format
Die Bundes- und Reichsexekution in der neueren deutschen Verfassungsgeschichte
Der Staat, Vol. 50 (2011), Iss. 1 : pp. 102–121
1 Citations (CrossRef)
Additional Information
Article Details
Pricing
Author Details
1Dr. Foroud Shirvani, Institut für Politik und Öffentliches Recht, Ludwig-Maximilians-Universität München, Ludwigstraße 28 (Rgb.), 80539 München.
Cited By
-
Legalität ohne Legitimität?
Legalität und Legitimität im Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt
Otto, Martin
2015
https://doi.org/10.1007/978-3-658-06927-8_10 [Citations: 0]
Abstract
In Bundesstaaten oder Staatenbündnissen treten bisweilen unüberbrückbare Spannungslagen zwischen dem Gesamtverband und einem oder mehreren Gliedstaaten auf, die jenseits des systemimmanenten politischen Streits zu verorten sind und die Grundfesten des Gesamtverbandes erschüttern. Für diese Extremsituationen können verfassungsrechtliche Regelungen vorgesehen werden, die die Aufrechterhaltung des Gesamtverbandes gewährleisten. Das Grundgesetz hält für solche Situationen unter anderem das Mittel des Bundeszwangs bereit (Art. 37 GG). Die Vorläufer des Bundeszwangs, die Bundes- und Reichsexekution, sind in den verfassungsgeschichtlichen Epochen des Deutschen Bundes, des Kaiserreichs und der Weimarer Republik zu finden. In diesem Beitrag werden die einschlägigen Bestimmungen der Bundes- und Reichsexekution analysiert. Dabei wird die Diskussion über die dogmatische Einordnung der Exekution in der zeitgenössischen Staatsrechtslehre rekonstruiert und anhand von zwei Fallbeispielen die praktische Bedeutung der Exekution aufgezeigt. Abschließend wird eine verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Bewertung der Exekution vorgenommen, indem insbesondere ihr Verhältnis zur Verfassungsgerichtsbarkeit beleuchtet wird. Zudem wird erörtert, welche Funktion die Zwangsmittel des Gesamtverbandes gegenüber einem Gliedstaat im gegenwärtigen nationalen und europäischen Recht haben.