Menu Expand

Cite JOURNAL ARTICLE

Style

Vosgerau, U. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Universalschranke der Kunstfreiheit: Ein Irrweg der Rechtsprechung. Der Staat, 48(1), 107-125. https://doi.org/10.3790/staa.48.1.107
Vosgerau, Ulrich "Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Universalschranke der Kunstfreiheit: Ein Irrweg der Rechtsprechung" Der Staat 48.1, , 107-125. https://doi.org/10.3790/staa.48.1.107
Vosgerau, Ulrich: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Universalschranke der Kunstfreiheit: Ein Irrweg der Rechtsprechung, in: Der Staat, vol. 48, iss. 1, 107-125, [online] https://doi.org/10.3790/staa.48.1.107

Format

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Universalschranke der Kunstfreiheit: Ein Irrweg der Rechtsprechung

Vosgerau, Ulrich

Der Staat, Vol. 48 (2009), Iss. 1 : pp. 107–125

3 Citations (CrossRef)

Additional Information

Article Details

Pricing

Author Details

1Dr. Ulrich Vosgerau, Universität zu Köln, Seminar für Staatsphilosophie und Rechtspolitik, Albertus-Magnus-Platz, 50923 Köln.

Cited By

  1. Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Verfassungsrecht

    Public Law Journal, Vol. 17 (2016), Iss. 2 P.137

    https://doi.org/10.31779/plj.17.2.201605.005 [Citations: 1]
  2. Lizensur

    Die Fiktionalitätsvermutung des Bundesverfassungsgerichts

    Arjomand-Zoike, Daniel

    2023

    https://doi.org/10.1007/978-3-662-66334-9_11 [Citations: 2]
  3. Grundrechte

    Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG)

    Epping, Volker

    2010

    https://doi.org/10.1007/978-3-642-01447-5_6 [Citations: 0]

Abstract

Die Rechtsprechung des BVerfG im Fall “Esra“ bricht mit der Vorstellung, zivilrichterliche Urteile seinen allenfalls bei evidenter Willkür an Grundrechten zu messen. Dadurch entzieht das BVerfG jedoch seiner Entscheidung zugleich den Boden: Denn wenn ein zivilrechtlich begründetes Romanverbot als staatliche Maßnahme an der Kunstfreiheit zu messen ist, so bräuchte es zu seiner Rechtfertigung ein hinreichend bestimmtes Gesetz, das die Kunstfreiheit einschränkt; denn es gibt normalerweise keinen “verfassungsunmittelbaren“ Eingriff und auch keine verfassungsunmittelbare Wahrnehmung von Schutzpflichten. Die mögliche Verfassungslegitimität des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ersetzt nicht die fehlende Legalität von Zensururteilen, da die derzeit praktizierte, analoge Heranziehung des Rechtsgedankens aus §§ 823, 1004 BGB dem Vorbehalt des Gesetzes nicht genügt. Mangels einer gesetzlichen Regelung sind Inhalt und Konturen des von der Zivilrechtsprechung stets als Schranke der Kunstfreiheit herangezogenen allgemeinen Persönlichkeitsrechts unklar geblieben; aus guten Gründen wurde die Anerkennung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts von der Rechtsprechung lange abgelehnt, und auch die Soraya-Entscheidung des BVerfG konstatierte nur, dass die bewusst wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung nicht der Meinungsfreiheit unterfällt. Ein Recht, nicht das Urbild einer Romanfigur abzugeben, gibt es jedoch nicht, und mitnichten steht die schrankenvorbehaltlos gewährleistete Kunstfreiheit insofern unter einem “freien Richtervorbehalt“, wie es das BVerfG nun im Ergebnis annimmt.