Die Bahn als Mittel zum Suizid: Haftung und Versicherung des Suizidenten
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Die Bahn als Mittel zum Suizid: Haftung und Versicherung des Suizidenten
Anmerkung zu den Entscheidungen des OLG Frankfurt a. M. (16 U 265/19) v. 24. 6. 2020 (Urteil) und v. 23. 4. 2020 (Hinweisbeschluss)
Zeitschrift für Lebensrecht, Vol. 30 (2021), Iss. 1 : pp. 93–102
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Andreas Spickhoff, Dr. iur., Professor an der Ludwigs-Maximilians-Universität, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Medizinrecht.
Abstract
Die als Suizidmittel missbrauchte Bahn und nicht zuletzt die unter diesem Phänomen leidenden Lokführer können Schadensersatzansprüche gegen den Suizidenten oder seine Erben in Betracht ziehen. Eine psychisch-pathologische Gesundheitsverletzung von betroffenen Lokführern und Eingriffe in das Eigentum oder das Recht am Unternehmen der Bahn sind ggf. die verletzten und geschützten Rechtsgüter bzw. Rechte. Schwieriger und nur einzelfallbezogen zu beantworten sind in der Praxis oft gestellte Fragen nach der Verschuldensfähigkeit des Suizidenten. Sie reichen ggf. bis in die Frage nach der Einstandspflicht von dessen Haftpflichtversicherung. Der Beitrag geht anlässlich einer neueren Entscheidung des OLG Frankfurt den damit aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung einschlägiger weiterer Judikatur nach.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
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Andreas Spickhoff: Die Bahn als Mittel zum Suizid: Haftung und Versicherung des Suizidenten | 93 | ||
Anmerkung zu den Entscheidungen des OLG Frankfurt a.M. (16 U 265/19) v. 24.6.2020 (Urteil) und v. 23.4.2020 (Hinweisbeschluss) | 93 | ||
I. Einleitung | 93 | ||
II. Haftungskonstellationen | 94 | ||
III. Rechtsgutsverletzungen | 95 | ||
IV. Verschuldensfähigkeit | 96 | ||
V. Suizid als vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls | 99 | ||
VI. Subsidiäre Billigkeitshaftung? | 100 | ||
Abstract | 93 |