Anspruch auf Zustimmung der Ethikkommission zur Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik bei individuell schwerwiegender Erbkrankheit?
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Anspruch auf Zustimmung der Ethikkommission zur Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik bei individuell schwerwiegender Erbkrankheit?
Anmerkung zu BVerwG, Urteil vom 5. 11. 2020 – 3 C 12/19
Zeitschrift für Lebensrecht, Vol. 30 (2021), Iss. 1 : pp. 61–72
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Christian Hillgruber, Dr. iur., Professor an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Direktor des Instituts für Kirchenrecht.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Entscheidung der Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik, die Zustimmung zu der beantragten Durchführung einer PID zu verweigern, verwaltungsgerichtlich uneingeschränkt überprüfbar ist und bei der Einordnung einer Erbkrankheit als schwerwiegend auch individuelle Gesichtspunkte und Befindlichkeiten, die mit der betreffenden genetischen Disposition in Zusammenhang stehen, einzubeziehen sind. Christian Hillgruber kritisiert die Entscheidung. Er sieht angesichts der Wertungsoffenheit der Zulässigkeitskriterien der PID die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Beurteilungsspielraums der Ethikkommission als gegeben an und moniert die fehlende Maßstabkonkretisierung bei der Bestimmung des Schweregrads einer Erbkrankheit.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
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Christian Hillgruber: Anspruch auf Zustimmung der Ethikkommission zur Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik bei individuell schwerwiegender Erbkrankheit? | 61 | ||
Anmerkung zu BVerwG, Urteil vom 5.11.2020–3 C 12/19 | 61 | ||
I. Einleitung | 61 | ||
II. Die Verneinung eines Beurteilungsspielraums der Ethikkommission | 61 | ||
1. Die gesetzliche und verordnungsrechtliche Ausformung der Bewertungsentscheidung der Ethikkommission | 62 | ||
2. Die Wertungsoffenheit der Zulässigkeitskriterien der PID | 64 | ||
III. Der erforderliche Schweregrad einer Erbkrankheit | 66 | ||
1. Die myotone Dystrophie Typ 1 – eine schwerwiegende Erbkrankheit im Sinne des § 3a Abs. 2 S. 1 ESchG? | 66 | ||
2. Die fehlende Maßstabskonkretisierung | 67 | ||
a) Die Bedeutung der Lebenserwartung | 68 | ||
b) Die fehlende Gewichtung der verschiedenen Kriterien | 68 | ||
3. Die Subjektivierung des Tatbestandsmerkmals „schwerwiegende Erbkrankheit” | 69 | ||
4. Die Relevanz der ausgebrochenen Erbkrankheit des Partners | 61 | ||
IV. Absenkung der Risiko-Schwelle? – ein problematisches obiter dictum | 61 | ||
V. Fazit: Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der PID – Beleg ihrer grundsätzlichen Problematik | 61 | ||
Abstract | 61 |