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Gefahrspezifischer Zusammenhang beim erfolgsqualifizierten Delikt bei Behandlungsabbruch im Einklang mit einer Patientenverfügung

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Eisele, J. Gefahrspezifischer Zusammenhang beim erfolgsqualifizierten Delikt bei Behandlungsabbruch im Einklang mit einer Patientenverfügung. . Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 17. März 2020, 3 StR 574/19. Zeitschrift für Lebensrecht, 30(1), 51-59. https://doi.org/10.3790/zfl.30.1.51
Eisele, Jörg "Gefahrspezifischer Zusammenhang beim erfolgsqualifizierten Delikt bei Behandlungsabbruch im Einklang mit einer Patientenverfügung. Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 17. März 2020, 3 StR 574/19. " Zeitschrift für Lebensrecht 30.1, , 51-59. https://doi.org/10.3790/zfl.30.1.51
Eisele, Jörg: Gefahrspezifischer Zusammenhang beim erfolgsqualifizierten Delikt bei Behandlungsabbruch im Einklang mit einer Patientenverfügung, in: Zeitschrift für Lebensrecht, vol. 30, iss. 1, 51-59, [online] https://doi.org/10.3790/zfl.30.1.51

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Gefahrspezifischer Zusammenhang beim erfolgsqualifizierten Delikt bei Behandlungsabbruch im Einklang mit einer Patientenverfügung

Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 17. März 2020, 3 StR 574/19

Eisele, Jörg

Zeitschrift für Lebensrecht, Vol. 30 (2021), Iss. 1 : pp. 51–59

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Jörg Eisele, Dr. iur., Professor an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Straf- und Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Computerstrafrecht.

Abstract

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist eine Strafbarkeit aufgrund der Erfolgsqualifikation des § 251 StGB nicht deshalb zu verneinen, weil Ärzte im Hinblick auf eine Patientenverfügung von einer Weiterbehandlung des schwer verletzten Opfers eines Raubes absehen. Hierbei erlangt das in Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 GG verankerte Allgemeine Persönlichkeitsrecht Bedeutung, das auch das Recht auf selbstbestimmtes Sterben erfasst. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Behandlungsverzicht objektiv als nicht unvernünftige Maßnahme zu qualifizieren ist.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Jörg Eisele: Gefahrspezifischer Zusammenhang beim erfolgsqualifizierten Delikt bei Behandlungsabbruch im Einklang mit einer Patientenverfügung 51
Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 17. März 2020, 3 StR 574/19 51
I. Verwirklichung des Grundtatbestands des Raubes 51
II. Zum Element der Leichtfertigkeit 52
III. Allgemein: Der gefahrspezifische Zusammenhang beim erfolgsqualifizierten Delikt 52
IV. Allgemein: Unterbrechung des gefahrspezifischen Zusammenhangs durch Dritt- oder Opferverhalten 53
V. Zur Bedeutung der ärztlichen Behandlung für den gefahrspezifischen Zusammenhang 54
VI. Zur Bedeutung des Patiententestaments für den gefahrspezifischen Zusammenhang 55
1. Umsetzung der Patientenverfügung durch die Ärzte 55
2. Patientenverfügung und aktualisierter Patientenwille des Tatopfers 56
VII. Abschließend: Zum Element der Vorhersehbarkeit 58
Abstract 59