Die Beurteilung des Alternativvorsatzes durch den Bundesgerichtshof
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Die Beurteilung des Alternativvorsatzes durch den Bundesgerichtshof
Anmerkung zum Urteil des BGH vom 14. 1. 2021 – 4 StR 95/20
Zeitschrift für Lebensrecht, Vol. 30 (2021), Iss. 1 : pp. 41–49
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Christoph Sowada, Dr. iur., Professor an der Universität Greifswald, Lehrstuhl für Strafrecht und Strafverfahrensrecht.
Abstract
In einer aktuellen Entscheidung hat der 4. Strafsenat des BGH zu Beginn dieses Jahres erstmals grundlegend zur Problematik des „dolus alternativus“ Stellung genommen. Er hat hierbei in Übereinstimmung mit der vorherrschenden Lehrmeinung für die Konstellation, dass der Täter den Erfolgseintritt an einer anderen (nicht jedoch weiteren) als der verletzten Person billigend in Kauf genommen hat, die tateinheitliche Verurteilung wegen eines versuchten Delikts neben der vollendeten Tat mit der Maßgabe gebilligt, dass die Verengung des Tätervorsatzes auf ein einziges Opfer im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden müsse. Der Beitrag zeigt auf, dass in anderen dogmatischen Zusammenhängen durchaus zwischen dem Entweder-oder-Schema des Alternativvorsatzes und dem am Sowohl-als-auch-Prinzip ausgerichteten Kumulativvorsatz unterschieden wird. Vor diesem Hintergrund erscheint es fraglich, beide Konstellationen hinsichtlich der Konkurrenzen einander gleichzustellen und das zwischen ihnen bestehende Abstandsgebot in den eher diffusen Strafzumessungsbereich zu verweisen.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Die Beurteilung des Alternativvorsatzes durch den Bundesgerichtshof | 41 | ||
Anmerkung zum Urteil des BGH vom 14.1.2021–4 StR 95/20 | 41 | ||
I. Darstellung der Entscheidung und Problemskizze | 41 | ||
II. Die Vorsatzebene | 42 | ||
III. Die Konkurrenzebene | 44 | ||
1. Argumente für die Annahme von Tateinheit | 44 | ||
2. Zweifel an der Tateinheitslösung | 45 | ||
3. Überlegungen zur Gesetzeskonkurrenz | 47 | ||
IV. Fazit | 48 | ||
Abstract | 49 |