Ein neuer Fall des BGH zum Alternativvorsatz – Urteil vom 14. 1. 2021 (4 StR 95/20)
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Ein neuer Fall des BGH zum Alternativvorsatz – Urteil vom 14. 1. 2021 (4 StR 95/20)
Zeitschrift für Lebensrecht, Vol. 30 (2021), Iss. 1 : pp. 31–39
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Jan C. Joerden, Dr. iur. Dr. h. c., Professor i. R. der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder), Lehrstuhl für Strafrecht, insbesondere Internationales Strafrecht und Strafrechtsvergleichung, Rechtsphilosophie.
Abstract
Dieser Beitrag rezensiert ein neues Urteil des BGH (vom 14. 1. 2021 – 4 StR 95/20) zum Problem des sog. Alternativvorsatzes (dolus alternativus). Ein dolus alternativus ist insbesondere dann gegeben, wenn sich ein Straftäter vorstellt, von zwei Tatobjekten entweder das eine oder das andere zu verletzen, aber ausschließt, beide zugleich zu verletzen. In der einschlägigen Literatur ist vor allem strittig, ob dem Täter hier zwei Vorsätze (in Bezug auf beide von dem Täter in den Blick genommene Tatbestandsverwirklichungen) zuzurechnen sind oder ob ihm nur einer der beiden in Betracht kommenden Vorsätze zugerechnet werden sollte. Der BGH folgt mit der o. g. Entscheidung der ersten Ansicht, während in dem vorliegenden Beitrag demgegenüber die zweite Ansicht verteidigt wird. Die Fragestellung ist insbesondere dann virulent, wenn die betreffenden Delikte unterschiedliche Schwere aufweisen (wie z. B. bei § 212 StGB einerseits und § 303 StGB andererseits). Wie damit umgegangen werden sollte, wird ebenfalls hier näher erörtert.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
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Jan C. Joerden: Ein neuer Fall des BGH zum Alternativvorsatz – Urteil vom 14.1.2021 (4 StR 95/20) | 31 | ||
I. Das Problem des dolus alternativus | 31 | ||
II. Die 1. Hauptthese: Zwei Vorsätze sind zuzurechnen | 32 | ||
III. Drei Einwände gegen die 1. Hauptthese | 32 | ||
1. Einwand: Gleichstellung von dolus alternativus und dolus cumulativus? | 33 | ||
2. Einwand: Unplausible Konsequenzen bei vielen Alternativen | 34 | ||
3. Einwand: Doppeltes alternatives „Billigen”? | 35 | ||
IV. Die 2. Hauptthese: Nur ein Vorsatz ist zuzurechnen | 35 | ||
V. Drei Subthesen zur 2. Hauptthese | 37 | ||
1. Subthese: Der „erfolgreiche” Vorsatz ist zuzurechnen | 37 | ||
2. Subthese: Der Vorsatz ist zuzurechnen, der den „milderen” strafrechtlichen Vorwurf ermöglicht | 38 | ||
3. Subthese: Der Vorsatz ist zuzurechnen, der den „schärferen” strafrechtlichen Vorwurf ermöglicht | 38 | ||
Abstract | 39 |