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Wißmann, H. Verfassungsrechtsprechung im Übergang. Die Judikatur des StGH zu Notverordnungsrecht und Diktaturgewalt 1925–1932. Der Staat, 47(2), 187-211. https://doi.org/10.3790/staa.47.2.187
Wißmann, Hinnerk "Verfassungsrechtsprechung im Übergang. Die Judikatur des StGH zu Notverordnungsrecht und Diktaturgewalt 1925–1932" Der Staat 47.2, , 187-211. https://doi.org/10.3790/staa.47.2.187
Wißmann, Hinnerk: Verfassungsrechtsprechung im Übergang. Die Judikatur des StGH zu Notverordnungsrecht und Diktaturgewalt 1925–1932, in: Der Staat, vol. 47, iss. 2, 187-211, [online] https://doi.org/10.3790/staa.47.2.187

Format

Verfassungsrechtsprechung im Übergang. Die Judikatur des StGH zu Notverordnungsrecht und Diktaturgewalt 1925–1932

Wißmann, Hinnerk

Der Staat, Vol. 47 (2008), Iss. 2 : pp. 187–211

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1PD Dr. Hinnerk Wißmann, Ludwig-Maximilians-Universität München, Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Politik, Ludwigstraße 28/Rückgebäude, 80539 München.

Abstract

Der Staatsgerichtshof der Weimarer Republik wird in der Regel mit den einschlägigen Entscheidungen über den “Preußenschlag“ von 1932 identifiziert, die die faktische Übernahme Preußens durch das Papen/Hindenburgsche Präsidialregime nicht verhinderten. Gegenüber den vorherrschenden Verkürzungen im verfassungsgeschichtlichen Urteil führt die mehrstufige Vorgeschichte dieser Judikatur zu einem differenzierteren Aufschluss, warum der Staatsgerichtshof den Grenzverletzungen der außerparlamentarischen Notstandsregierung nicht gewachsen war. Dabei bilden insbesondere die einschlägigen Vorentscheidungen seit 1925 und verstärkt seit 1930 einen fatalen Maßstab. Der StGH akzeptierte bereits hier eine weit reichende Vorhand der Exekutive bei der Anwendung des Notstandsregimes, und setzte so das geltende Verfassungsrecht in einen zweiten Rang gegenüber der politischen Führung des Staats in Krisenzeiten.

Die Verfassungsgeschichte zeigt so, dass gerade besondere Befugnisse der Exekutive besondere Kontrolle benötigen, wenn nicht das Tor zur Suspendierung der Gesamtordnung geöffnet werden soll. Hier hat die Aufgabe der Verfassungsgerichtsbarkeit ihren Kern, nicht ihre Grenze.