Grundrechtsschutz sozialer Emergenz. Eine Neukonfiguration juristischer Personalität in Art. 19 Abs. 3 GG angesichts webbasierter Kollektivitätsformen
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Grundrechtsschutz sozialer Emergenz. Eine Neukonfiguration juristischer Personalität in Art. 19 Abs. 3 GG angesichts webbasierter Kollektivitätsformen
Der Staat, Vol. 53 (2014), Iss. 2 : pp. 193–226
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Dr. Albert Ingold, Akademischer Rat a.Z. an der Juristischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität, z.Zt. Vertretung einer Professur für Öffentliches Recht an der Universität Bielefeld / Ludwig-Maximilians-Universität München, Juristische Fakultät,
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Mensch-Algorithmus-Hybride als (Quasi-)Organisationen? Zu Verantwortung und Verantwortlichkeit von digitalen Kollektivakteuren
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The Anthropocenic Cupola
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Abstract
Der Beitrag widmet sich der Frage, wie für kollektive Interaktionsstrukturen effektiver Grundrechtsschutz gewährleistet werden kann: Neuerungen in der internetbasierten Kommunikation etablieren zunehmend Formen kollektiven Handelns, die sich aus neuartigen Konnektivitätsstrukturen generieren, ohne hierarchische Koordination auskommen und sogar spontan sowie unter Verzicht auf feste Organisationsstrukturen zu agieren vermögen. Diese Kollektivitäten lassen sich nicht mehr als Kategorie kollektiven Seins, sondern nur prozeduralisiert als soziale Praxis, als Kategorie kollektiven Handelns verstehen. Wesensmerkmal solcher Kollektivitätsformen ist ihre soziale Emergenz, also das Auftauchen neuartiger, kohärenter Eigenschaften höherer Ordnung im Prozess der Selbstorganisation eines komplexen Systems, die sich aufgrund vielfältiger Wechselwirkungen nicht auf individuelle Einzelbeiträge zurückführen lassen. Die Folgen sozialer Emergenz stellen vor allem in ihrer Flexibilität und Irreduzibilität eine Herausforderung für den juristischen Umgang mit derartigen Kollektivitätsformen dar. Es geht um die rechtsdogmatische Integration sozialer Emergenz in das System des Grundrechtsschutzes anlässlich der rechtlichen Herausforderungen durch webbasierte Kollektivitätsformen.
Um einem blinden Fleck des Grundrechtssystems abzuhelfen, werden verschiedene Modelle skizziert: eine Zurechnung der Wirkungen sozialer Emergenz zu Individualgrundrechten mittels des Kriteriums kollektiver Intentionalität, die Konstruktion einer objektiv-rechtlichen Grundrechtsdimension für Effekte sozialer Emergenz sowie die Anerkennung sozial emergenterKollektivitäten als eigene Grundrechtsträger. Dabei zeigt sich, dass ein modifiziertes Begriffsverständnis der “juristischen Person“ in Art. 19 Abs. 3 GG den umfassendsten und vielversprechendsten Ansatz für eine Neukonfiguration des öffentlich-rechtlichen Umgangs mit Kollektivitätsformen bietet.