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Grundrechte, Demokratie und Repräsentation

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Alexy, R. Grundrechte, Demokratie und Repräsentation. Der Staat, 54(2), 201-212. https://doi.org/10.3790/staa.54.2.201
Alexy, Robert "Grundrechte, Demokratie und Repräsentation" Der Staat 54.2, , 201-212. https://doi.org/10.3790/staa.54.2.201
Alexy, Robert: Grundrechte, Demokratie und Repräsentation, in: Der Staat, vol. 54, iss. 2, 201-212, [online] https://doi.org/10.3790/staa.54.2.201

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Grundrechte, Demokratie und Repräsentation

Alexy, Robert

Der Staat, Vol. 54 (2015), Iss. 2 : pp. 201–212

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Prof. Dr. h.c. mult. Robert Alexy, Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, Hermann Kantorowicz-Institut für juristische Grundlagenforschung, Olshausenstraße 40, 24118 Kiel

Cited By

  1. Legitime Ziele von Grundrechtseingriffen. Konformitätspflichten zwischen Staatsverständnissen und Dogmatik

    Hohnerlein, Jakob

    Der Staat, Vol. 56 (2017), Iss. 2 P.227

    https://doi.org/10.3790/staa.56.2.227 [Citations: 0]

Abstract

Gegenstand dieses Artikels ist die Frage, wie die Kompetenz eines Verfassungsgerichts, Entscheidungen des Parlaments aufzuheben, gerechtfertigt werden kann. Bei diesem Problem geht es um die ewige Frage nach dem Verhältnis von Verfassungsgerichtsbarkeit und Demokratie. Die hier angestellten Überlegungen zu dieser Frage konzentrieren sich auf die Grundrechte, ein Feld, auf dem sich die Probleme der Verfassungsgerichtsbarkeit mit besonderer Dringlichkeit stellen. Meine These ist, dass die Verfassungsgerichtsbarkeit auf der Grundlage einerseits der Prinzipientheorie und andererseits der Theorie der argumentativen Repräsentation gerechtfertigt werden kann. Die normtheoretische Basis der Prinzipientheorie ist die Unterscheidung von Regeln und Prinzipien. Regeln sind definitive Gebote, Prinzipien demgegenüber Optimierungsgebote. Prinzipien als Optimierungsgebote implizieren den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, und umgekehrt. Das ist der Hauptgrund dafür, dass Grundrechte wesentlich den Charakter von Prinzipien haben. Letzteres impliziert, dass eine notwendige Verbindung zwischen Grundrechten und Abwägung besteht. Eine formale Analyse der Abwägung zeigt, dass die Abwägung eine Form der rationalen Argumentation ist. Damit stellt sich die Frage, warum die Abwägungsargumente des Verfassungsgerichts Vorrang vor denen des Gesetzgebers haben sollen. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus der Kombination von drei Argumenten: einem formalen, einem substantiellen und einem prozeduralen Argument. Das prozedurale Argument ist von besonderer Bedeutung. Es sagt, dass die Verfassungsgerichtsbarkeit dann, und nur dann, gerechtfertigt werden kann, wenn sie als argumentative Repräsentation des Volkes begriffen werden kann.