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am Busch, B. Postmortaler Würdeschutz und gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit. Der Staat, 49(2), 211-249. https://doi.org/10.3790/staa.49.2.211
am Busch, Birgit Schmidt "Postmortaler Würdeschutz und gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit" Der Staat 49.2, , 211-249. https://doi.org/10.3790/staa.49.2.211
am Busch, Birgit Schmidt: Postmortaler Würdeschutz und gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit, in: Der Staat, vol. 49, iss. 2, 211-249, [online] https://doi.org/10.3790/staa.49.2.211

Format

Postmortaler Würdeschutz und gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit

am Busch, Birgit Schmidt

Der Staat, Vol. 49 (2010), Iss. 2 : pp. 211–249

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1PD Dr. Birgit Schmidt am Busch, Ludwig-Maximilians-Universität München, Juristische Fakultät, Ludwigstraße 28, Rgb., 80539 München.

Cited By

  1. The Palgrave Handbook of Anthropological Ritual Studies

    Grave-Visiting Rituals in Northwestern Europe

    Kjærsgaard, Anne

    Venbrux, Eric

    2021

    https://doi.org/10.1007/978-3-030-76825-6_9 [Citations: 0]

Abstract

Die Bestattungskultur in Deutschland befindet sich im Umbruch. Der allgemeine gesellschaftliche Wandel spiegelt sich auch im Bestattungswesen. Immer mehr Menschen wünschen sich eine Bestattung nach eigenen individuellen Vorstellungen. Der Trend geht von der “Einheitlichkeit zur Vielfalt“. Initiativen, die sehr strengen Bestattungsgesetze der Länder zu liberalisieren und den Angehörigen echte Gestaltungsspielräume einzuräumen, sind jedoch bislang gescheitert. Die Gegner einer Liberalisierung verweisen vor allem auf den postmortalen Würdeschutz des Art. 1 Abs. 1 GG, der es gebiete, die Verstorbenen zwingend nach den traditionellen Vorstellungen auf einem Friedhof zu bestatten. Der Beitrag legt dar, dass sich die Anwendung der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG auf die menschlichen Überreste aus dogmatischer Sicht jedoch als äußerst fragwürdig erweist. Vorgeschlagen wird ein Perspektivwechsel, der anstelle der “Würde“ des Toten das Interesse der Hinterbliebenen an einem angemessenen Umgang mit den Überresten des Verstorbenen in den Blick nimmt. Als Maßstab für bestattungsrechtliche Regelungen kommen dann ausschließlich die allgemeinen Grundrechte, insbesondere die der Angehörigen (Art. 4 GG, Art. 2 Abs. 1 GG) in Betracht.