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Die Grundrechtsbindung des Gesetzgebers aus der Sicht Hans Kelsens

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Hwang, S. Die Grundrechtsbindung des Gesetzgebers aus der Sicht Hans Kelsens. Der Staat, 54(2), 213-229. https://doi.org/10.3790/staa.54.2.213
Hwang, Shu-Perng "Die Grundrechtsbindung des Gesetzgebers aus der Sicht Hans Kelsens" Der Staat 54.2, , 213-229. https://doi.org/10.3790/staa.54.2.213
Hwang, Shu-Perng: Die Grundrechtsbindung des Gesetzgebers aus der Sicht Hans Kelsens, in: Der Staat, vol. 54, iss. 2, 213-229, [online] https://doi.org/10.3790/staa.54.2.213

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Die Grundrechtsbindung des Gesetzgebers aus der Sicht Hans Kelsens

Hwang, Shu-Perng

Der Staat, Vol. 54 (2015), Iss. 2 : pp. 213–229

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Prof. Dr. Shu-Perng Hwang, Institutum Iurisprudentiae, Academia Sinica, 128 Academia Road, Sec. 2, Nankang, Taipei 11529, TAIWAN

Abstract

Die Wirkungskraft der Grundrechte in der Weimarer Republik ist nach wie vor ein hoch kompliziertes Thema. Jedenfalls steht fest, dass die Frage nach der Grundrechtsbindung schon aus Sicht der Weimarer Staatsrechtslehrer stets umstritten war. Vor allem kamen bei der damaligen Debatte um die Geltungskraft der Grundrechte die Lehren von Gerhard Anschütz und Richard Thoma einerseits und von “Antipositivisten“ wie Carl Schmitt, Rudolf Smend, Erich Kaufmann, Hermann Heller, Heinrich Triepel und Gerhard Leibholz andererseits in den Blick. Gerade vor diesem Hintergrund fällt aber auf, dass Hans Kelsens Stellungnahme zur Grundrechtsbindung des Gesetzgebers bei der Diskussion um die Weimarer Staatsrechtslehre kaum Aufmerksamkeit erregt hat. Zwar hat dieses Desinteresse mit dem Eindruck zu tun, dass selbst Kelsen keine systematische “Grundrechtstheorie“ entwickelt und insofern nicht viel zu Grundrechten bzw. Grundrechtsbindung gesagt hat. Doch dabei wird vernachlässigt, dass Kelsens Grundrechtsverständnisse sowohl im Kontext seiner Demokratietheorie als auch für seine Begründung der Verfassungsgerichtsbarkeit eine zentrale Rolle spielen. Auch Kelsens Interpretationstheorie im Rahmen des Stufenbaus des Rechts wäre ohne seine Grundrechtsauffassung nur unvollständig zu begreifen. Schon in dieser Hinsicht lohnt es sich, der Weimarer Debatte um die Grundrechtsbindung des Gesetzgebers auch und besonders unter Berücksichtigung der Auffassung Kelsens näher nachzugehen. Der vorliegende Beitrag versucht zu argumentieren, dass, im Gegensatz zu den anderen Weimarer Staatsrechtslehrern, Kelsen sich bei der Grundrechtsdebatte vor allem durch einen Entmaterialisierungsansatz auszeichnet, indem seine Grundrechtslehre niemals der Verwirklichung der absoluten Wahrheit und Werte dient, sondern sich stets auf den Freiheitsschutz konzentriert. Auch gerade in diesem Sinne aber lässt sich feststellen, dass Kelsens Grundrechtsvorstellung als folgerichtiges Produkt seiner Rechts- und Demokratietheorie nach wie vor als Mindermeinung zu bezeichnen ist.