Es ist den Menschen bestimmt, einmal zu sterben
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Es ist den Menschen bestimmt, einmal zu sterben
Sterbehilfe in einer rezenten Entscheidung des Niederländischen Hohen Rats
Zeitschrift für Lebensrecht, Vol. 30 (2021), Iss. 2 : pp. 167–182
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Eltjo Schrage, Honorarprofessor an der Nelson Mandela Universität in Port Elizabeth (Südafrika); emeritierter Professor für Römisches Recht an der Freien Universität und für Bürgerliches Recht an der Universität Amsterdam, ehemaliger Richter am Appellatio
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Auf dem Gebiet der Sterbehilfe ist von Gleichgesinnung innerhalb Europas bei weitem nichts zu spüren. In der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sind Art. 2 (Recht auf Leben) und Art. 8 (Achtung des Selbstbestimmungsrechts im persönlichen Leben) für die Frage der Sterbehilfe von Bedeutung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg führt in seiner Rechtsprechung zu diesen Artikeln aus, dass die Vertragsstaaten ein weites Ermessen hinsichtlich der Art und Weise haben, wie der Schutz des Lebens von Patienten in einer hoffnungslosen Situation gestaltet wird. Folgerichtig lassen sich in Europa Gesetzgebungen auf dem Gebiet der Sterbehilfe von verschiedenster Art auffinden. In den Niederlanden ist am 1. April 2002 ein neuer Artikel 293 des Strafgesetzbuches in Kraft gesetzt worden, infolge dessen die Durchführung von Sterbehilfe unter der Bedingung der Erfüllung bestimmter Sorgfaltskriterien in den Niederlanden nicht (mehr) strafbar ist, vorbehaltlich einer Begutachtung durch einen Überprüfungsausschuss. Unter diesen Sorgfaltskriterien spielen die Anfrage und der wohlinformierte Konsens des Patienten (nebst einigen anderen) eine ausschlaggebende Rolle. In der rezenten Praxis erhob sich die Frage nach der Rechtslage, wenn der Patient zwar in der Vergangenheit klar und deutlich seinen Sterbenswillen beurkundet hat, sich aber jetzt in einem Stadium fortgeschrittener Erkrankung (Demenz, Alzheimer) befindet, in dem weder von einer selbständigen Willensbildung noch von einer zuverlässigen Willensäußerung mehr die Rede sein kann. Darf der Arzt, vorausgesetzt dass die anderen Sorgfältigkeitsbedingungen in ausreichendem Maße beachtet werden, einem vorher festgelegten schriftlichen Antrag auf Beendigung des Lebens noch nachkommen? Diese Frage hat der Niederländische Hohe Rat in einem Urteil vom 21. April 2020 vorsichtig bejahend beantwortet. Dieses Urteil wird besprochen, ebenso wie die ersten Kommentare in der Presse und in der Fachliteratur.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Eltjo Schrage: Es ist den Menschen bestimmt, einmal zu sterben | 167 | ||
Sterbehilfe in einer rezenten Entscheidung des Niederländischen Hohen Rats | 167 | ||
I. Einführung | 167 | ||
II. Das niederländische Gesetz zur Überprüfung der Bewertung der Beendigung des Lebens auf eigenen Antrag und assistierten Selbstmord | 170 | ||
III. Plan der Behandlung | 172 | ||
IV. Ein wenig Geschichte | 172 | ||
V. Die aktuelle Lage aus juristischer Sicht | 174 | ||
VI. Der Fall | 167 | ||
VII. Die Rechtsfrage | 167 | ||
VIII. Die Antwort des Hohen Rats | 167 | ||
IX. Kommentar | 167 | ||
X. Drei Gruppen von Kommentaren | 167 | ||
XI. Schlussbemerkung | 167 | ||
Abstract | 167 |