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Hwang, S. DEMOKRATISCHE WILLENSBILDUNG VOR GRUNDRECHTLICHER RAHMENORDNUNG. Verfassungsrechtliche Überlegungen zur Auseinandersetzung von Gärditz und Zaczyk. Der Staat, 51(2), 233-250. https://doi.org/10.3790/staa.51.2.233
Hwang, Shu-Perng "DEMOKRATISCHE WILLENSBILDUNG VOR GRUNDRECHTLICHER RAHMENORDNUNG. Verfassungsrechtliche Überlegungen zur Auseinandersetzung von Gärditz und Zaczyk" Der Staat 51.2, , 233-250. https://doi.org/10.3790/staa.51.2.233
Hwang, Shu-Perng: DEMOKRATISCHE WILLENSBILDUNG VOR GRUNDRECHTLICHER RAHMENORDNUNG. Verfassungsrechtliche Überlegungen zur Auseinandersetzung von Gärditz und Zaczyk, in: Der Staat, vol. 51, iss. 2, 233-250, [online] https://doi.org/10.3790/staa.51.2.233

Format

DEMOKRATISCHE WILLENSBILDUNG VOR GRUNDRECHTLICHER RAHMENORDNUNG. Verfassungsrechtliche Überlegungen zur Auseinandersetzung von Gärditz und Zaczyk

Hwang, Shu-Perng

Der Staat, Vol. 51 (2012), Iss. 2 : pp. 233–250

2 Citations (CrossRef)

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Shu-Perng Hwang, Associate Research Professor, Institutum Iurisprudentiae, Academia Sinica, 128 Academia Sinica Road, Sec. 2, Nankang, Taipei 11529, Taiwan.

Cited By

  1. Strafrecht Allgemeiner Teil

    § 1 Kriminalität – Strafrecht – Strafrechtswissenschaft – gesellschaftliche Legitimation

    Gropp, Walter | Sinn, Arndt

    2020

    https://doi.org/10.1007/978-3-662-62076-2_1 [Citations: 0]
  2. Strafrecht Allgemeiner Teil

    § 1 Kriminalität – Strafrecht – Strafrechtswissenschaft – gesellschaftliche Legitimation

    Gropp, Walter

    2015

    https://doi.org/10.1007/978-3-642-38126-3_1 [Citations: 0]

Abstract

Über die Frage, ob (allein) das Demokratieprinzip ausreicht, um eine befriedigende Strafbegründung zu liefern, findet die Auseinandersetzung von Klaus Ferdinand Gärditz und Rainer Zaczyk statt. Der vorliegende Beitrag betrachtet diese Auseinandersetzung aus verfassungsrechtlicher Perspektive und geht der Frage nach, ob und wie die Demokratie die Freiheitsverwirklichung verspricht und inwiefern unter dem Grundgesetz die Gestaltungsspielräume der parlamentarischen Demokratie von Freiheitswegen begrenzt werden sollen. Er versucht zu zeigen, dass die freiheitliche Demokratie keineswegs auf die ungebundene Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers hindeutet. Um eine freiheitliche Demokratie sicherzustellen, muss man die grundrechtliche Rahmenbindung der demokratischen Gesetzgebung zur Geltung bringen. Der vorliegende Beitrag geht davon aus, dass selbst die Grundrechte Spielräume enthalten, die dem Gesetzgeber ermöglichen, im Wege einer demokratischen Willensbildung das “Maximum“ der Freiheit zu erreichen. So verstanden verweist die Inhaltsoffenheit der Grundrechte nicht auf deren Inhaltslosigkeit, sondern vielmehr darauf, dass diesen eine antiabsolutistische und daher freiheitliche Weltanschauung zugrunde liegt. Genau deshalb aber ist die freiheitssichernde Funktion der parlamentarischen Demokratie durch die grundrechtliche Rahmenordnung bzw. -bindung zu bewahren, die nicht lediglich die Möglichkeit des Wettbewerbs und Kompromisses zwischen Mehrheit und Minderheit gewährleisten soll, sondern darüber hinaus die mit einer beliebigen Schutzzweckbestimmung der Strafgesetzgebung einhergehende Freiheitsaufhebung zu verhindern hat.