Menu Expand

Zur Strafbarkeit der Werbung eines niedergelassenen Arztes für den Abbruch der Schwangerschaft

Cite JOURNAL ARTICLE

Style

Lubini, J. Zur Strafbarkeit der Werbung eines niedergelassenen Arztes für den Abbruch der Schwangerschaft. . Anmerkung zum Beschluss des OLG Hamm vom 21. 10. 2021 – 4 RVs 102/21. Zeitschrift für Lebensrecht, 30(4), 385-390. https://doi.org/10.3790/zfl.30.4.385
Lubini, Julian "Zur Strafbarkeit der Werbung eines niedergelassenen Arztes für den Abbruch der Schwangerschaft. Anmerkung zum Beschluss des OLG Hamm vom 21. 10. 2021 – 4 RVs 102/21. " Zeitschrift für Lebensrecht 30.4, , 385-390. https://doi.org/10.3790/zfl.30.4.385
Lubini, Julian: Zur Strafbarkeit der Werbung eines niedergelassenen Arztes für den Abbruch der Schwangerschaft, in: Zeitschrift für Lebensrecht, vol. 30, iss. 4, 385-390, [online] https://doi.org/10.3790/zfl.30.4.385

Format

Zur Strafbarkeit der Werbung eines niedergelassenen Arztes für den Abbruch der Schwangerschaft

Anmerkung zum Beschluss des OLG Hamm vom 21. 10. 2021 – 4 RVs 102/21

Lubini, Julian

Zeitschrift für Lebensrecht, Vol. 30 (2021), Iss. 4 : pp. 385–390

Additional Information

Article Details

Pricing

Author Details

Julian Lubini, Dr. iur., Oberstaatsanwalt, Staatsanwaltschaft Chemnitz.

Abstract

Ungeachtet der stets neu veranlassten rechtspolitischen Diskussion über die Modifizierung oder Aufhebung dieses Straftatbestandes hat das OLG Hamm die Bedeutung des § 219a StGB im Rahmen des geltenden Schutzkonzepts herausgestellt: Der Gesetzgeber sei mit der Normierung eines Werbeverbots lediglich seiner Schutzpflicht für das ungeborene Leben nachgekommen. Weiterhin präzisiert das OLG den Anwendungsbereich der seit 29. 03. 2019 geltenden Ausnahmeregelung in § 219a Abs. 4 StGB. Danach lässt die geltende Gesetzeslage keinen Spielraum für Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft, auch wenn es sich dabei um rein sachliche Mitteilungen von Ärzten zu den Einzelheiten der von ihnen straffrei vorgenommenen Abbrüche handelt, denn § 219a Abs. 4 StGB nimmt, was die Art der Informationen betrifft, lediglich eine Teilmenge des § 219a Abs. 1 StGB (den Hinweis auf die Tatsache der Durchführung) von einer Anwendung aus.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Julian Lubini: Zur Strafbarkeit der Werbung eines niedergelassenen Arztes für den Abbruch der Schwangerschaft. Anmerkung zum Beschluss des OLG Hamm vom 21.10.2021 – 4 RVs 102/21 385
I. Einleitung 385
II. Die Ausgangsentscheidung des AG Coesfeld 385
III. Die Revisionsentscheidung des OLG Hamm 386
1. Einfachgesetzliche Aspekte 386
2. Verfassungsrechtliche Aspekte 387
Abstract 389
Schlagworte 390