Zur Strafbarkeit der Werbung eines niedergelassenen Arztes für den Abbruch der Schwangerschaft
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Zur Strafbarkeit der Werbung eines niedergelassenen Arztes für den Abbruch der Schwangerschaft
Anmerkung zum Beschluss des OLG Hamm vom 21. 10. 2021 – 4 RVs 102/21
Zeitschrift für Lebensrecht, Vol. 30 (2021), Iss. 4 : pp. 385–390
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Julian Lubini, Dr. iur., Oberstaatsanwalt, Staatsanwaltschaft Chemnitz.
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Ungeachtet der stets neu veranlassten rechtspolitischen Diskussion über die Modifizierung oder Aufhebung dieses Straftatbestandes hat das OLG Hamm die Bedeutung des § 219a StGB im Rahmen des geltenden Schutzkonzepts herausgestellt: Der Gesetzgeber sei mit der Normierung eines Werbeverbots lediglich seiner Schutzpflicht für das ungeborene Leben nachgekommen. Weiterhin präzisiert das OLG den Anwendungsbereich der seit 29. 03. 2019 geltenden Ausnahmeregelung in § 219a Abs. 4 StGB. Danach lässt die geltende Gesetzeslage keinen Spielraum für Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft, auch wenn es sich dabei um rein sachliche Mitteilungen von Ärzten zu den Einzelheiten der von ihnen straffrei vorgenommenen Abbrüche handelt, denn § 219a Abs. 4 StGB nimmt, was die Art der Informationen betrifft, lediglich eine Teilmenge des § 219a Abs. 1 StGB (den Hinweis auf die Tatsache der Durchführung) von einer Anwendung aus.
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Julian Lubini: Zur Strafbarkeit der Werbung eines niedergelassenen Arztes für den Abbruch der Schwangerschaft. Anmerkung zum Beschluss des OLG Hamm vom 21.10.2021 – 4 RVs 102/21 | 385 | ||
I. Einleitung | 385 | ||
II. Die Ausgangsentscheidung des AG Coesfeld | 385 | ||
III. Die Revisionsentscheidung des OLG Hamm | 386 | ||
1. Einfachgesetzliche Aspekte | 386 | ||
2. Verfassungsrechtliche Aspekte | 387 | ||
Abstract | 389 | ||
Schlagworte | 390 |