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Strafrechtliche Erfassung einer (ex-ante-‍, ex-post- oder präventiven) Triage in der Corona-Pandemie

Cite JOURNAL ARTICLE

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Sternberg-Lieben, D. Strafrechtliche Erfassung einer (ex-ante-‍, ex-post- oder präventiven) Triage in der Corona-Pandemie. Zeitschrift für Lebensrecht, 31(1), 11-36. https://doi.org/10.3790/zfl.31.1.11
Sternberg-Lieben, Detlev "Strafrechtliche Erfassung einer (ex-ante-‍, ex-post- oder präventiven) Triage in der Corona-Pandemie" Zeitschrift für Lebensrecht 31.1, , 11-36. https://doi.org/10.3790/zfl.31.1.11
Sternberg-Lieben, Detlev: Strafrechtliche Erfassung einer (ex-ante-‍, ex-post- oder präventiven) Triage in der Corona-Pandemie, in: Zeitschrift für Lebensrecht, vol. 31, iss. 1, 11-36, [online] https://doi.org/10.3790/zfl.31.1.11

Format

Strafrechtliche Erfassung einer (ex-ante-‍, ex-post- oder präventiven) Triage in der Corona-Pandemie

Sternberg-Lieben, Detlev

Zeitschrift für Lebensrecht, Vol. 31 (2022), Iss. 1 : pp. 11–36

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Detlev Sternberg-Lieben, Prof. Dr. iur., Forschungsstelle Medizinstrafrecht, Philosophische Fakultät, Technische Universität Dresden.

Abstract

Können in einer Pandemielage nicht alle Behandlungsbedürftigen versorgt werden, so kann bei gleichzeitig auftretender Behandlungsnotwendigkeit (Ex-ante-Triage) die bei Rettung des einen Patienten unterlassene Behandlung des anderen durch die rechtfertigende Pflichten-Kollision legitimiert sein. Die hierbei zu treffende Gewichtung der jeweiligen Behandlungsinteressen ist zentral an der verfassungsverbürgten Lebenswertindifferenz auszurichten. Diese schließt eine Orientierung an der erwartbaren Dauer des Lebens oder den sozialen Eigenschaften der Betroffenen ebenso aus wie ein utilitaristisches Abstellen auf die Rettung der „höheren Zahl“. Ist für jeden der um einen Behandlungsplatz Konkurrierenden die Behandlung gleichermaßen dringlich und könnte jeweils eine „Mindestnutzenschwelle“ der Behandlung erreicht werden, so sollte die Entscheidung durch das statusblinde Losverfahren getroffen werden. Ein Zufallsprinzip liegt letztlich auch der Bewertung der nachträglichen Triage mit ihrem strikten Vorrang der bereits behandelten gegenüber später eintreffenden Patienten zugrunde. Das Freihalten von Behandlungskapazitäten (präventive Triage) ist unzulässig; das Verschieben einer Behandlung kann Strafbarkeit nachsichziehen.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Detlev Sternberg-Lieben: Strafrechtliche Erfassung einer (ex-ante-‍, ex-post- oder präventiven) Triage in der Corona-Pandemie 11
I. Ex-ante-Triage 12
1. Rechtfertigende Pflichten-Kollision 12
a) Rangverhältnis der Pflichten 13
aa) Maßgeblichkeit normativer Vorgaben 13
bb) Lebenswertindifferenz als rechtliche Vorgabe für die rechtfertigende Pflichten-Kollision 15
(1) Dauerbewertungsverbot 16
(2) Eigenschaftsbewertungsverbot 17
(3) Quantifizierungsverbot 19
b) Dringlichkeit der Behandlung als weitere rechtliche Vorgabe für die rechtfertigende Pflichten-Kollision 19
c) Erfolgsaussicht der Behandlung (Mindestnutzen-Schwelle) 11
d) Auswahl aus missbilligenswerten Motiven 11
e) Losverfahren 11
f) Gesetzliche Regelung der Triage? 11
2. Kein übergesetzlicher Entschuldigungsgrund 11
II. Ex-post-Triage 11
1. Vorrang der Priorität 11
2. Kein übergesetzlicher entschuldigender Notstand 11
III. Präventive Triage 12
1. Strafbarkeit der eine Behandlung unterlassenden Ärzte (Tötungsdelikte) und anordnender Personen 12
a) Strafbarkeit der Ärzte 12
b) Strafbarkeit anordnender Personen 12
2. Aufschieben medizinisch indizierter Operationen 12
a) Allgemeines 12
b) Aufschieben zugunsten zukünftig zu erwartender Covid-19-Kranker 12
aa) Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) 12
bb) Risiko-Einwilligung des Patienten 12
IV. Schlussbemerkung 12
Abstract 12
Schlagworte 12