Strafrechtliche Erfassung einer (ex-ante-, ex-post- oder präventiven) Triage in der Corona-Pandemie
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Strafrechtliche Erfassung einer (ex-ante-, ex-post- oder präventiven) Triage in der Corona-Pandemie
Zeitschrift für Lebensrecht, Vol. 31 (2022), Iss. 1 : pp. 11–36
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Detlev Sternberg-Lieben, Prof. Dr. iur., Forschungsstelle Medizinstrafrecht, Philosophische Fakultät, Technische Universität Dresden.
Abstract
Können in einer Pandemielage nicht alle Behandlungsbedürftigen versorgt werden, so kann bei gleichzeitig auftretender Behandlungsnotwendigkeit (Ex-ante-Triage) die bei Rettung des einen Patienten unterlassene Behandlung des anderen durch die rechtfertigende Pflichten-Kollision legitimiert sein. Die hierbei zu treffende Gewichtung der jeweiligen Behandlungsinteressen ist zentral an der verfassungsverbürgten Lebenswertindifferenz auszurichten. Diese schließt eine Orientierung an der erwartbaren Dauer des Lebens oder den sozialen Eigenschaften der Betroffenen ebenso aus wie ein utilitaristisches Abstellen auf die Rettung der „höheren Zahl“. Ist für jeden der um einen Behandlungsplatz Konkurrierenden die Behandlung gleichermaßen dringlich und könnte jeweils eine „Mindestnutzenschwelle“ der Behandlung erreicht werden, so sollte die Entscheidung durch das statusblinde Losverfahren getroffen werden. Ein Zufallsprinzip liegt letztlich auch der Bewertung der nachträglichen Triage mit ihrem strikten Vorrang der bereits behandelten gegenüber später eintreffenden Patienten zugrunde. Das Freihalten von Behandlungskapazitäten (präventive Triage) ist unzulässig; das Verschieben einer Behandlung kann Strafbarkeit nachsichziehen.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Detlev Sternberg-Lieben: Strafrechtliche Erfassung einer (ex-ante-, ex-post- oder präventiven) Triage in der Corona-Pandemie | 11 | ||
I. Ex-ante-Triage | 12 | ||
1. Rechtfertigende Pflichten-Kollision | 12 | ||
a) Rangverhältnis der Pflichten | 13 | ||
aa) Maßgeblichkeit normativer Vorgaben | 13 | ||
bb) Lebenswertindifferenz als rechtliche Vorgabe für die rechtfertigende Pflichten-Kollision | 15 | ||
(1) Dauerbewertungsverbot | 16 | ||
(2) Eigenschaftsbewertungsverbot | 17 | ||
(3) Quantifizierungsverbot | 19 | ||
b) Dringlichkeit der Behandlung als weitere rechtliche Vorgabe für die rechtfertigende Pflichten-Kollision | 19 | ||
c) Erfolgsaussicht der Behandlung (Mindestnutzen-Schwelle) | 11 | ||
d) Auswahl aus missbilligenswerten Motiven | 11 | ||
e) Losverfahren | 11 | ||
f) Gesetzliche Regelung der Triage? | 11 | ||
2. Kein übergesetzlicher Entschuldigungsgrund | 11 | ||
II. Ex-post-Triage | 11 | ||
1. Vorrang der Priorität | 11 | ||
2. Kein übergesetzlicher entschuldigender Notstand | 11 | ||
III. Präventive Triage | 12 | ||
1. Strafbarkeit der eine Behandlung unterlassenden Ärzte (Tötungsdelikte) und anordnender Personen | 12 | ||
a) Strafbarkeit der Ärzte | 12 | ||
b) Strafbarkeit anordnender Personen | 12 | ||
2. Aufschieben medizinisch indizierter Operationen | 12 | ||
a) Allgemeines | 12 | ||
b) Aufschieben zugunsten zukünftig zu erwartender Covid-19-Kranker | 12 | ||
aa) Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) | 12 | ||
bb) Risiko-Einwilligung des Patienten | 12 | ||
IV. Schlussbemerkung | 12 | ||
Abstract | 12 | ||
Schlagworte | 12 |