Vom Charme formaler Anknüpfungen im Parlamentsrecht. Zur Änderung des Auftrags eines Untersuchungsausschusses
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Vom Charme formaler Anknüpfungen im Parlamentsrecht. Zur Änderung des Auftrags eines Untersuchungsausschusses
Der Staat, Vol. 49 (2010), Iss. 2 : pp. 251–273
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1Prof. Dr. Pascale Cancik, Universität Osnabrück, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Geschichte des europäischen öffentlichen Rechts und Verwaltungswissenschaften, Martinistraße 8, 49078 Osnabrück.
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Parlamentarische Untersuchungsausschüsse und die dazugehörigen Streitigkeiten um ihr Verfahren sind in letzter Zeit auffallend präsent. Dass schon kurz nach Beginn der neuen Legislaturperiode auf Bundesebene zwei Untersuchungsausschüsse tagen, erweist erneut die Bedeutung des Untersuchungsrechts. Zu den rechtlich und praktisch problematischen Fragen gehören neben der Beweiserhebung auch Änderungen an Untersuchungsaufträgen der Minderheit durch die Mehrheit. Wann solche Änderungen von Minderheitsenquêten zulässig sind, ist mittlerweile in vielen Bundesländern gesetzlich konkretisiert. Dabei können zwei Regelungstypen unterschieden werden. Der eine Typ (“Kernregelung“) nutzt eine materielle Anknüpfung, der andere setzt formal, an der Zustimmung der Minderheit, an. Der Beitrag analysiert diese Regelungen und die damit verbundenen Schwierigkeiten. Dabei zeigt sich, dass hier, wie in anderen parlamentsrechtlichen Konstellationen auch, die formale Anknüpfung vor der materiellen den Vorzug verdient. Damit würde zugleich die Themenhoheit der Minderheit betont, zu deren Schutz der Beitrag eine andere Verteilung der Durchsetzungslast bei Themenänderungen zur Diskussion stellt.