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Erforderlichkeit der Notwehr und Heimtücke bei Tötung eines arglosen Angreifers

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Heinrich, B. Erforderlichkeit der Notwehr und Heimtücke bei Tötung eines arglosen Angreifers. . Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 18. November 2021, 1 StR 397/21. Zeitschrift für Lebensrecht, 31(2), 195-204. https://doi.org/10.3790/zfl.31.2.195
Heinrich, Bernd "Erforderlichkeit der Notwehr und Heimtücke bei Tötung eines arglosen Angreifers. Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 18. November 2021, 1 StR 397/21. " Zeitschrift für Lebensrecht 31.2, 2022, 195-204. https://doi.org/10.3790/zfl.31.2.195
Heinrich, Bernd (2022): Erforderlichkeit der Notwehr und Heimtücke bei Tötung eines arglosen Angreifers, in: Zeitschrift für Lebensrecht, vol. 31, iss. 2, 195-204, [online] https://doi.org/10.3790/zfl.31.2.195

Format

Erforderlichkeit der Notwehr und Heimtücke bei Tötung eines arglosen Angreifers

Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 18. November 2021, 1 StR 397/21

Heinrich, Bernd

Zeitschrift für Lebensrecht, Vol. 31 (2022), Iss. 2 : pp. 195–204

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Bernd Heinrich, Dr. iur., Professor an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht.

Abstract

Im vorliegenden Beitrag wird der Beschluss des BGH vom 18. 11. 2021 (1 StR 397/21) dargestellt und kritisch gewürdigt. In dieser Entscheidung thematisiert der BGH einerseits die Frage der Erforderlichkeit der Notwehr bei einer Tötung als Reaktion auf eine Erpressung und kommt dabei zu dem durchaus diskussionswürdigen Ergebnis, dass als milderes Mittel vorrangig die staatlichen Strafverfolgungsorgane zu kontaktieren sind, selbst wenn der in Notwehr Handelnde dabei ein eigenes strafbares Vorverhalten offenbaren müsste. Der BGH bejaht allerdings vorab das Vorliegen einer Notwehrlage und insoweit eine Gegenwärtigkeit des Angriffs auch nach dem Abschluss der Aussprache der Drohung, solange diese Drohung noch „wirkt“. Andererseits führt der BGH seine bereits in BGHSt 48, 207 begonnene Rechtsprechung fort, dem getöteten Erpresser auch dann die Arglosigkeit abzusprechen, wenn er mit einer entsprechenden Reaktion des Erpressten nicht gerechnet hat. Der BGH nimmt insoweit eine normative Einschränkung vor, weil der Erpresser mit einer solchen Reaktion „hätte rechnen müssen“. Daher entfällt beim Täter das Mordmerkmal der „Heimtücke“ und er ist regelmäßig nur wegen eines Totschlags zu bestrafen.

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Bernd Heinrich: Erforderlichkeit der Notwehr und Heimtücke bei Tötung eines arglosen Angreifers. Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 18. November 2021, 1 StR 397/21 195
I. Problemstellung 195
II. Der Notwehrkomplex 196
III. Der Mordkomplex 200
IV. Abschließende Bewertung 203
Abstract 195
Schlagworte 195