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Die Geschichte des Begriffs “Schmähkritik“. Zur Wechselwirkung zwischen Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof

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Mori, T. Die Geschichte des Begriffs “Schmähkritik“. Zur Wechselwirkung zwischen Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof. Der Staat, 47(2), 258-276. https://doi.org/10.3790/staa.47.2.258
Mori, Toru "Die Geschichte des Begriffs “Schmähkritik“. Zur Wechselwirkung zwischen Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof" Der Staat 47.2, , 258-276. https://doi.org/10.3790/staa.47.2.258
Mori, Toru: Die Geschichte des Begriffs “Schmähkritik“. Zur Wechselwirkung zwischen Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof, in: Der Staat, vol. 47, iss. 2, 258-276, [online] https://doi.org/10.3790/staa.47.2.258

Format

Die Geschichte des Begriffs “Schmähkritik“. Zur Wechselwirkung zwischen Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof

Mori, Toru

Der Staat, Vol. 47 (2008), Iss. 2 : pp. 258–276

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1Prof. Dr. Toru Mori, Kyoto University, Faculty of Law, Sakyo-ku, Kyoto, Kyoto-fu 606 – 801, Japan.

Abstract

Dieser Beitrag handelt von der Entstehung und Entwicklung des Begriffs “Schmähkritik“ in den Entscheidungen zum Verhältnis von Meinungsfreiheit und Ehrenschutz. Der Schwerpunkt liegt in der geschichtlichen Betrachtung der wechselseitigen Einflüsse von BVerfG und BGH. Der Beitrag mündet in einer kritischen Beurteilung der heutigen Rechtslage.

Im Lüth-Urteil erklärte das BVerfG die grundsätzliche Vermutung für die freie Rede über öffentliche Angelegenheiten. Der BGH reagierte darauf mit der Einführung der Rechtsfigur “Schmähkritik“, die als mit Diffamierungsabsicht geübte, deswegen ausnahmsweise nicht geschützte Kritik definiert wurde. Bis in die 1980er Jahre machte sich das BVerfG allerdings diesen Begriff nicht zu Eigen. Es legte Wert auf die Vorbeugung gegen die generalpräventive, “einschüchternde Wirkung“ auf Äußerungswillige. In den 1990er Jahren führte es doch die “Schmähkritik“ in seine eigene Dogmatik ein. Gerade das verursachte aber die damalige heftige Kritik am BVerfG, weil es aus seiner Sicht die Bedeutung des Begriffs etwas änderte. Danach folgte der BGH dem Verständnis des BVerfG; trotzdem scheint dieses Gericht jetzt die Kategorie wieder zu vernachlässigen.