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Stellungnahme zur Präimplantationsdiagnostik

Cite JOURNAL ARTICLE

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Büchner, B. Stellungnahme zur Präimplantationsdiagnostik. Zeitschrift für Lebensrecht, 20(1), 30-31. https://doi.org/10.3790/zfl.20.1.30
Büchner, Bernward "Stellungnahme zur Präimplantationsdiagnostik" Zeitschrift für Lebensrecht 20.1, 2011, 30-31. https://doi.org/10.3790/zfl.20.1.30
Büchner, Bernward (2011): Stellungnahme zur Präimplantationsdiagnostik, in: Zeitschrift für Lebensrecht, vol. 20, iss. 1, 30-31, [online] https://doi.org/10.3790/zfl.20.1.30

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Stellungnahme zur Präimplantationsdiagnostik

Büchner, Bernward

Zeitschrift für Lebensrecht, Vol. 20 (2011), Iss. 1 : pp. 30–31

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VRiVG a. D. Bernward Büchner, Freiburg

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  1. Schlussbericht Enquete-Kommission, BTDrs. 14/9020, S. 112  Google Scholar

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Bernward Büchner: Stellungnahme zur Präimplantationsdiagnostik 30
1. Hauptbetroffener der PID ist der menschliche Embryo. Er ist Träger der Menschenwürde und des Rechts auf Leben. 30
2. Eltern haben kein Verfügungsrecht über ihre Nachkommen. Sie sind ihnen zur Fürsorge anvertraut. Das gilt auch für künstlich erzeugte Embryonen. 30
3. Die im Rahmen der PID künstlich erzeugten Embryonen werden nicht wie Rechtssubjekte behandelt, denen Menschenwürde und Lebensrecht zustehen. Es findet eine „Qualitätsauswahl“ nach genetischen Kriterienstatt. 30
4. Mit der Schutzpflicht des Staates für menschliche Embryonen ist es unvereinbar, künstliche Befruchtungen ohne individuelle Übertragungsabsicht für den einzelnen Embryo zuzulassen. 31
5. Eine „Zeugung auf Probe“ ist genauso inakzeptabel wie eine „Schwangerschaft auf Probe“. Aus dem faktischen Missbrauch von § 218a Abs. 2 StGB ergibt sich kein Argument zugunsten der PID. 31