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Funck, C., Rowlands Olaechea, J. Urteil des Verfassungsgerichts der Republik Kolumbien vom 21. Februar 2022 zur Legalisierung von Abtreibungen bis zur 24. Schwangerschaftswoche – Zusammenfassung. Zeitschrift für Lebensrecht, 31(3), 361-372. https://doi.org/10.3790/zfl.31.3.361
Funck, Christian and Rowlands Olaechea, Juan Guillermo "Urteil des Verfassungsgerichts der Republik Kolumbien vom 21. Februar 2022 zur Legalisierung von Abtreibungen bis zur 24. Schwangerschaftswoche – Zusammenfassung" Zeitschrift für Lebensrecht 31.3, 2022, 361-372. https://doi.org/10.3790/zfl.31.3.361
Funck, Christian/Rowlands Olaechea, Juan Guillermo (2022): Urteil des Verfassungsgerichts der Republik Kolumbien vom 21. Februar 2022 zur Legalisierung von Abtreibungen bis zur 24. Schwangerschaftswoche – Zusammenfassung, in: Zeitschrift für Lebensrecht, vol. 31, iss. 3, 361-372, [online] https://doi.org/10.3790/zfl.31.3.361

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Urteil des Verfassungsgerichts der Republik Kolumbien vom 21. Februar 2022 zur Legalisierung von Abtreibungen bis zur 24. Schwangerschaftswoche – Zusammenfassung

Funck, Christian | Rowlands Olaechea, Juan Guillermo

Zeitschrift für Lebensrecht, Vol. 31 (2022), Iss. 3 : pp. 361–372

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Christian Funck, LL. M. (The George Washington University), Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth), ist Wiss. Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht (Prof. Dr. Christian Hillgruber) an der Universität Bonn.

Juan Guillermo Rowlands Olaechea ist kolumbianischer Jurist (Abogado) (Universidad Externado de Colombia) und LL. M.-Student an der Universität Bonn.

Abstract

Das kolumbianische Verfassungsgericht hat mit Urteil vom 21. Februar 2022 indikationslose Abtreibungen bis zu 24. Schwangerschaftswoche legalisiert. Bislang waren Abtreibungen nur bei Vorliegen einer medizinischen, eugenischen oder kriminologischen Indikation erlaubt. Der Schutz des Rechts auf Leben des Ungeborenen sei zwar ein zwingendes Verfassungsziel. Ein Verbot von Abtreibungen greife aber in Rechte der Frau wie ihr Recht auf Gesundheit, ihre reproduktiven Rechte und ihre Gewissensfreiheit ein. Außerdem widerspreche die Kriminalisierung der Abtreibung dem Strafzweck der Generalprävention und verstoße gegen den ultima ratio-Grundsatz. Die widerstreitenden Interessen seien durch die Ermittlung eines „verfassungsrechtlichen Optimums“ auszugleichen. Dieses liege in dem „Konzept der Autonomie“, nach dem ein Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen erst dann möglich sei, wenn das ungeborene Kind außerhalb der Gebärmutter lebensfähig ist, was erst ab der 24. Schwangerschaftswoche angenommen wird.

Vier der neun Richter gaben Sondervoten ab. Das Gericht habe die Bedeutung des Rechts auf Leben nicht hinreichend berücksichtigt. Das Recht auf Leben sei das hochrangigste Rechtsgut und werde verfassungs- und völkerrechtlich vom Zeitpunkt der Empfängnis an geschützt. Die Unzulässigkeit von Abtreibungsverboten vor der 24. Schwangerschaftswoche sei verfassungsrechtlich nicht überzeugend begründet worden und unverhältnismäßig, da dem ungeborenen Leben dadurch jegliche Bedeutung genommen werde. Die Einführung einer Fristenregelung sei Sache des Gesetzgebers.

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Christian Funck/Juan Guillermo Rowlands Olaechea: Urteil des Verfassungsgerichts der Republik Kolumbien vom 21. Februar 2022 zur Legalisierung von Abtreibungen bis zur 24. Schwangerschaftswoche – Zusammenfassung 361
A. Einleitung 361
B. Bisherige Rechtslage: Indikationslösung 361
C. Sachverhalt: Verfassungsbeschwerde gegen Verbot indikationsloser Abtreibungen 362
D. Entscheidung 362
I. Zulässigkeit: Keine entgegenstehende Rechtskraft (res judicata) 362
1. Was war Gegenstand des Urteils C-355 aus 2006? 363
2. Änderung der materiellen Bedeutung der Verfassung? 363
3. Änderung des rechtlichen Rahmens? 364
II. Begründetheit 365
1. Grundlegende Prämisse: Schutz des Rechts auf Leben des Ungeborenen zwingendes Verfassungsziel (Art. 11 der Verfassung) 365
2. Die vier „Beschwerdepunkte”: Entgegenstehende Rechte und Prinzipien 366
a) Recht auf Gesundheit und reproduktive Rechte von Schwangeren (Art. 49, 42 und 16 der Verfassung) 366
b) Gewissensfreiheit (Art. 18 der Verfassung) 366
c) Strafzweck der Generalprävention und ultima ratio-Grundsatz (Präambel und Art. 1 und 2 der Verfassung) 367
d) Recht auf Gleichstellung von Frauen in prekären Situationen und in irregulären Migrationssituationen (Art. 13 und 93 der Verfassung, Art. 1 ACHR, Art. 9 des Übereinkommens von Belém do Pará) 367
3. Ausgleich der widerstreitenden Interessen: „verfassungsrechtliches Optimum” 367
III. Kritik in den Sondervoten 368
E. Schlussbetrachtung 370
Abstract 371
Schlagworte 371