Gesetzgebung und Empirie
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Gesetzgebung und Empirie
Der Staat, Vol. 54 (2015), Iss. 2 : pp. 267–289
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Dr. Armin Steinbach, LL.M., Max-Planck-Institut für Gemeinschaftsgüter, KurtSchumacher Straße 10, 10113 Bonn
Cited By
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Rational Lawmaking under Review
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Beobachtungs- und Evaluationsaufträge an den Gesetzgeber in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
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Rational Lawmaking under Review
The Procedural Review of Legislation and the Substantive Review of Legislation: Opponents or Allies?
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Beobachtungs- und Evaluationsaufträge an den Gesetzgeber in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
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Abstract
Der Zugriff der Rechts- auf die empirische Sozialwissenschaft ist selektiv geblieben. Bei der Gesetzgebung ist die Berücksichtigung von Empirieindes schon längst anerkannt. Das gilt sowohl in der Phase der Gesetzesentstehung bei den gesetzgeberischen Tatsachenfeststellungen und Prognosen als auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur dauerhaften Absicherung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Hier hat sich ein Bestand an empirischen Verhaltenspflichten entlang des gesamten Lebenszyklus eines Gesetzes gebildet. Der Beitrag widmet sich den damit verbundenen normativen und rechtspraktischen Fragen. Im ersten Schritt wird dargestellt, welche Leistungen der Gesetzgeber zur Schaffung und Aufbereitung der empirischen Voraussetzungen seines Gesetzesvorhabens erbringen muss und kann. Es werden die etablierten verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Ausschöpfung der Erkenntnisquellen und zum Mindestmaß empirischer Akkuratheit diskutiert. Ist das normative Pflichtenprogramm skizziert, stellt sich in gesetzgebungspraktischer Hinsicht die Frage der Umsetzung dieses Pflichtenprogramms und der Auswahl der gesetzgeberischen Methoden und Instrumente zur Integration empirischer Erkenntnisse – dabei zeigt sich eine gewisse Variabilität der empirischen Rationalisierungsinstrumente in Abhängigkeit von der betroffenen Gesetzgebungsmaterie und aufgrund des Spannungsverhältnisses zwischen empirischer Präzision und der Handlungsfähigkeit des Gesetzgebers. Schließlich geht es um die Folgenorientierung und die etablierten Formen der (ministeriellen) Gesetzesfolgenabschätzung und -evaluation als Mittel zur dauerhaften Absicherung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes.