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Thiele, A. Art. 33 Abs. 4 GG als Privatisierungsschranke. Zugleich Anmerkung zum Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 05.12. 2008, 2/07. Der Staat, 49(2), 274-298. https://doi.org/10.3790/staa.49.2.274
Thiele, Alexander "Art. 33 Abs. 4 GG als Privatisierungsschranke. Zugleich Anmerkung zum Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 05.12. 2008, 2/07" Der Staat 49.2, , 274-298. https://doi.org/10.3790/staa.49.2.274
Thiele, Alexander: Art. 33 Abs. 4 GG als Privatisierungsschranke. Zugleich Anmerkung zum Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 05.12. 2008, 2/07, in: Der Staat, vol. 49, iss. 2, 274-298, [online] https://doi.org/10.3790/staa.49.2.274

Format

Art. 33 Abs. 4 GG als Privatisierungsschranke. Zugleich Anmerkung zum Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 05.12. 2008, 2/07

Thiele, Alexander

Der Staat, Vol. 49 (2010), Iss. 2 : pp. 274–298

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1Dr. Alexander Thiele, Universität Göttingen, Institut für Allgemeine Staatslehre und Politische Wissenschaften, Goßlerstraße 11, 37073 Göttingen.

Abstract

Die Privatisierung erscheint in Zeiten knapper öffentlicher Kassen als geradezu ideale Lösung, um sich ungeliebter und kostspieliger staatlicher Aufgaben zu entledigen und den staatlichen Haushalt zu entlasten. Sofern materielle Privatisierungen ausscheiden, wird zumindest versucht, durch funktionelle Privatisierungen das ökonomische Risiko auf Private abzuwälzen. Auch nach Jahrzehnten ist indes nicht eindeutig geklärt, welche Rolle Art. 33 Abs. 4 GG in diesem Zusammenhang spielt. Eine unlängst auf dem Gebiet des Strafvollzugs ergangene und zum Teil problematische Entscheidung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs bietet nun Anlass, dieser Frage etwas näher nachzugehen. Als Ergebnis zeigt sich, dass Art. 33 Abs. 4 GG auch funktionellen Privatisierungen deutliche Schranken setzt. Vor allem der Vollzug wesentlicher Aufgaben ist in der Regel Beamten zu übertragen. Ausnahmen bedürfen eines Gesetzes, an welches neben quantitativen auch qualitative Anforderungen zu stellen sind. Das betrifft vornehmlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wobei als sachliche Gründe für eine Übertragung allein solche in Betracht kommen, die mit der Aufgabenerfüllung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen.