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Die Verfassungswidrigkeit symbolischer und ungeeigneter Gesetze. Die Normenwahrheit – ein neuer Verfassungsrechtsbegriff und dessen Folgen für ein altes Problem

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Meyer, S. Die Verfassungswidrigkeit symbolischer und ungeeigneter Gesetze. Die Normenwahrheit – ein neuer Verfassungsrechtsbegriff und dessen Folgen für ein altes Problem. Der Staat, 48(2), 278-303. https://doi.org/10.3790/staa.48.2.278
Meyer, Stephan "Die Verfassungswidrigkeit symbolischer und ungeeigneter Gesetze. Die Normenwahrheit – ein neuer Verfassungsrechtsbegriff und dessen Folgen für ein altes Problem" Der Staat 48.2, , 278-303. https://doi.org/10.3790/staa.48.2.278
Meyer, Stephan: Die Verfassungswidrigkeit symbolischer und ungeeigneter Gesetze. Die Normenwahrheit – ein neuer Verfassungsrechtsbegriff und dessen Folgen für ein altes Problem, in: Der Staat, vol. 48, iss. 2, 278-303, [online] https://doi.org/10.3790/staa.48.2.278

Format

Die Verfassungswidrigkeit symbolischer und ungeeigneter Gesetze. Die Normenwahrheit – ein neuer Verfassungsrechtsbegriff und dessen Folgen für ein altes Problem

Meyer, Stephan

Der Staat, Vol. 48 (2009), Iss. 2 : pp. 278–303

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1Dr. Stephan Meyer, Universität Erfurt, Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft, Nordhäuser Straße 63, 99089 Erfurt.

Cited By

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Abstract

Der Beitrag erörtert die Verfassungsmäßigkeit bloß symbolischen Rechts. Solches liegt vor, wenn der Regelungsgehalt eines Gesetzes zur Verwirklichung des Gesetzeszweckes ungeeignet ist. Gezeigt werden soll, dass nicht erst die Unverhältnismäßigkeit eines etwaigen Grundrechtseingriffs die Verfassungswidrigkeit “mittelbar“ zur Folge hat, sondern bereits die bloß symbolische Natur des Gesetzes selbst. Untersucht wird, ob hierzu die vom BVerfG eingeführte Argumentationsfigur der Normenwahrheit fruchtbar zu machen ist. Soweit der Begriff auf die innere, bereits am Textbefund ablesbare Widersprüchlichkeit einer Norm abstellen soll, bringt er nichts Neues. Der Beitrag schlägt hingegen vor, Normenwahrheit als demokratische Anforderung zu deuten. “Der Gesetzgeber“ ist keine empirische Entität, sondern ein normatives Konstrukt. Ein solches Konstrukt besitzt keine eigene oder zugeschriebene, vom objektiven Gesetzeszweck zu trennende “Zweckvorstellung“. Seine Funktion besteht nur darin, den verabschiedeten Normtext mit demokratischer Legitimation auszustatten. Der objektive Gesetzeszweck erwächst somit ausschließlich aus dem Gesetz selbst, er ist Bestandteil des Legitimationsobjektes “Gesetz“. Legitimation wird einem Gesetzesbefehl in Verbindung mit diesem, im Gesetz selbst begründeten Gesetzeszweck erteilt. Deshalb macht die vollständige Inkongruenz von objektivem Gesetzeszweck und Zweckeignung das Gesetz unwahr. Die legitimatorische Einheit von Gesetzeszweck und Gesetzesbefehl lässt die demokratische Legitimation entfallen.