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Beckermann, B., Weidemann, D. K(l)eine Opposition ohne Rechte? Parlamentarische Minderheitenrechte im Schatten der Fünfprozenthürde. Der Staat, 53(2), 313-329. https://doi.org/10.3790/staa.53.2.313
Beckermann, Benedikt and Weidemann, Daniel "K(l)eine Opposition ohne Rechte? Parlamentarische Minderheitenrechte im Schatten der Fünfprozenthürde" Der Staat 53.2, , 313-329. https://doi.org/10.3790/staa.53.2.313
Beckermann, Benedikt/Weidemann, Daniel: K(l)eine Opposition ohne Rechte? Parlamentarische Minderheitenrechte im Schatten der Fünfprozenthürde, in: Der Staat, vol. 53, iss. 2, 313-329, [online] https://doi.org/10.3790/staa.53.2.313

Format

K(l)eine Opposition ohne Rechte? Parlamentarische Minderheitenrechte im Schatten der Fünfprozenthürde

Beckermann, Benedikt | Weidemann, Daniel

Der Staat, Vol. 53 (2014), Iss. 2 : pp. 313–329

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Benedikt Beckermann, Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insb. Verwaltungswissenschaften, Kultur- und Religionsverfassungsrecht, Wilmergasse 28, 48143 Münster

Daniel Weidemann, Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insb. Verwaltungswissenschaften, Kultur- und Religionsverfassungsrecht, Wilmergasse 28, 48143 Münster

Cited By

  1. On the Constitutionality of aHauptausschuss(Main Committee) in the GermanBundestag

    Thielbörger, Pierre

    Ackermann, Tobias

    German Law Journal, Vol. 16 (2015), Iss. 1 P.1

    https://doi.org/10.1017/S2071832200019404 [Citations: 0]

Abstract

Seit der Bundestagswahl des vergangenen Jahres stellt sich die Frage nach der Ausübung oppositioneller Minderheitenrechte als eine der drängendsten des parlamentarischen Betriebes dar. Eine vermeintliche Lösung wurde mit § 126a GOBT gefunden. Jedoch legt sich diese Regelung nicht nur selbst einen ausschließlich vorübergehenden Charakter bei, sondern offenbart sich zudem als eine ganz augenfällig einzelfallbezogene Regelung. Vorzugswürdig ist demgegenüber eine grundlegende Neubetrachtung parlamentarischer Quoren. Insbesondere gilt es dabei zu berücksichtigen, dass sich die Fünfprozenthürde des § 6 Abs. 3 BWahlG auf fixe Quoren in einer Weise auswirkt, die nicht nur historisch nicht intendiert war, sondern zudem ihren funktionalen Auftrag überdehnt. Konsequenterweise wären statt fixer deshalb relative Quoren angezeigt.