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Staat, Kirche und Wissenschaft. Theologische Fakultäten und das Neutralitätsgebot

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Bäcker, C. Staat, Kirche und Wissenschaft. Theologische Fakultäten und das Neutralitätsgebot. Der Staat, 48(3), 327-353. https://doi.org/10.3790/staa.48.3.327
Bäcker, Carsten "Staat, Kirche und Wissenschaft. Theologische Fakultäten und das Neutralitätsgebot" Der Staat 48.3, , 327-353. https://doi.org/10.3790/staa.48.3.327
Bäcker, Carsten: Staat, Kirche und Wissenschaft. Theologische Fakultäten und das Neutralitätsgebot, in: Der Staat, vol. 48, iss. 3, 327-353, [online] https://doi.org/10.3790/staa.48.3.327

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Staat, Kirche und Wissenschaft. Theologische Fakultäten und das Neutralitätsgebot

Bäcker, Carsten

Der Staat, Vol. 48 (2009), Iss. 3 : pp. 327–353

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1Dr. Carsten Bäcker, Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, Juristisches Seminar, Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie, Olshausenstraße 40, 24118 Kiel.

Cited By

  1. Intellectual Freedom and the Church: The Theologians Hans Küng and Gerhard Lüdemann as a Reflection of their Circumstances

    Besier, Gerhard

    Kirchliche Zeitgeschichte, Vol. 24 (2011), Iss. 1 P.120

    https://doi.org/10.13109/kize.2011.24.1.120 [Citations: 0]

Abstract

Gegenstand des Artikels ist die Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit theologischer Fakultäten, die im Zentrum des Verhältnisses von Staat, Kirche und Wissenschaft steht. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Frage kürzlich die Ansicht vertreten, theologische Fakultäten seien grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig. Eine Berücksichtigung des fundamentalen verfassungsrechtlichen Gebots der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates, welches das Verhältnis von Staat und Kirche unter dem Grundgesetz prägt, führt dagegen zu einer differenzierteren Beschreibung der Bedingungen der Zulässigkeit theologischer Fakultäten: Theologische Fakultäten sind nur insoweit verfassungsrechtlich zulässig, wie die mit ihnen bewirkte Beeinträchtigung des Neutralitätsgebots durch eine Abwägung mit dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften gerechtfertigt werden kann.