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Der Stolpe-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in rechtsvergleichender Betrachtung. Der Schutz vor gerichtlichen Verurteilungen zur Unterlassung von Meinungsäußerungen nach dem Grundgesetz und nach der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika

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Meskouris, J. Der Stolpe-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in rechtsvergleichender Betrachtung. Der Schutz vor gerichtlichen Verurteilungen zur Unterlassung von Meinungsäußerungen nach dem Grundgesetz und nach der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika. Der Staat, 48(3), 355-385. https://doi.org/10.3790/staa.48.3.355
Meskouris, Johannes "Der Stolpe-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in rechtsvergleichender Betrachtung. Der Schutz vor gerichtlichen Verurteilungen zur Unterlassung von Meinungsäußerungen nach dem Grundgesetz und nach der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika" Der Staat 48.3, , 355-385. https://doi.org/10.3790/staa.48.3.355
Meskouris, Johannes: Der Stolpe-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in rechtsvergleichender Betrachtung. Der Schutz vor gerichtlichen Verurteilungen zur Unterlassung von Meinungsäußerungen nach dem Grundgesetz und nach der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika, in: Der Staat, vol. 48, iss. 3, 355-385, [online] https://doi.org/10.3790/staa.48.3.355

Format

Der Stolpe-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in rechtsvergleichender Betrachtung. Der Schutz vor gerichtlichen Verurteilungen zur Unterlassung von Meinungsäußerungen nach dem Grundgesetz und nach der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika

Meskouris, Johannes

Der Staat, Vol. 48 (2009), Iss. 3 : pp. 355–385

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1Johannes Meskouris, Universität Freiburg, Institut für Öffentliches Recht, Lehrstuhl Prof. Dr. Friedrich Schoch, Werthmannplatz 3, 79085 Freiburg.

Abstract

Mit seinem Stolpe-Beschluss aus dem Jahr 2005 nimmt das Bundesverfassungsgericht eine weitere Justierung einer Rechtsprechung vor, welche die höchst umstrittene Grenzziehung zwischen Meinungsfreiheit und persönlicher Ehre bestimmt. Bei der Frage, ob eine diffamierende Tatsachenbehauptung durch die Meinungsfreiheit gedeckt wird, differenziert das Gericht anhand der Rechtsbehelfe: danach sei der Schutz der Meinungsfreiheit zurückgestuft, wenn die künftige Unterlassung einer diffamierenden Äußerung begehrt wird; gegen Sanktionen vergangener Äußerungen lebe er wieder voll auf. Der Grund für diese Differenzierung liege in einer geringeren Einschüchterungswirkung eines zukunftsgerichteten Verbots.

Die Rechtsprechung der US-Gerichte steht dieser Hypothese diametral entgegen. Eine konstante historische Entwicklung bedingt dort höchste verfassungsrechtliche Hürden für vorbeugende Äußerungsverbote. Im Lichte dieses Vergleichs ist die Begründung des BVerfG kritisch zu hinterfragen.