Dogmatik als rationale Rekonstruktion: Versuch einer Metatheorie am Beispiel völkerrechtlicher Prinzipien
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Dogmatik als rationale Rekonstruktion: Versuch einer Metatheorie am Beispiel völkerrechtlicher Prinzipien
Der Staat, Vol. 53 (2014), Iss. 3 : pp. 373–399
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Dr. Matthias Goldmann, LL.M. (NYU), Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Im Neuenheimer Feld 535, 69120 Heidelberg
Cited By
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A Meta-Theory of the Sources of International Law: Exploring the Hermeneutics, Authority and Publicness of International Law
Goldmann, Matthias
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Public Law and Finance: A History of Misunderstandings and a Discourse Theoretical Proposal
Goldmann, Matthias
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Democracy and Financial Order: Legal Perspectives
A Discourse Theoretical Approach to Sovereign Debt Restructuring: Towards a Democratic Financial Order
Goldmann, Matthias | Steininger, Silvia2018
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Abstract
Dogmatische Begriffsbildung in der Rechtswissenschaft steht als hermeneutische Vorgehensweise unter dem Verdacht der Unwissenschaftlichkeit. Dies betrifft insbesondere die Prinzipienbildung, da Prinzipien den Anspruch erheben, die gesamte Rechtsordnung zu prägen, aus der sie ihrerseits abgeleitet sind. Ähnlich wie der Rechtswissenschaft ergeht es der Theologie, der anderen bis heute dogmatisch geprägten Disziplin. Die theologische Debatte über Möglichkeit und Grenzen dogmatischer Begriffsbildung scheint allerdings mit gröβerer wissenschaftstheoretischer Rigorosität geführt zu werden. Die Methode der rationalen Rekonstruktion nach Jürgen Habermas könnte auch für die Rechtswissenschaft einen wissenschaftstheoretisch vertretbaren Weg zu einer Metatheorie der Dogmatik eröffnen. Sie erlaubt ein Verständnis von Dogmatik als den notwendigen normativen Präsuppositionen der Teilnehmer am Rechtsdiskurs. Von dieser Warte aus lässt sich eine Taxonomie völkerrechtlicher Prinzipien konzipieren. Je nach Abstraktionshöhe, Grad der Kontrafaktizität oder der Spezifizität des jeweiligen Rechtsdiskurses gelangt man zu qualitativ unterschiedlichen Prinzipien, deren Spektrum von rein heuristischen Strukturprinzipien zu verbindlichen allgemeinen Rechtsprinzipien im Sinne der völkerrechtlichen Rechtsquellenlehre reicht.