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Die Legitimation der Justiz zur Völkerrechtsfortbildung

Cite JOURNAL ARTICLE

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Gärditz, K. Die Legitimation der Justiz zur Völkerrechtsfortbildung. Der Staat, 47(3), 381-409. https://doi.org/10.3790/staa.47.3.381
Gärditz, Klaus Ferdinand "Die Legitimation der Justiz zur Völkerrechtsfortbildung" Der Staat 47.3, , 381-409. https://doi.org/10.3790/staa.47.3.381
Gärditz, Klaus Ferdinand: Die Legitimation der Justiz zur Völkerrechtsfortbildung, in: Der Staat, vol. 47, iss. 3, 381-409, [online] https://doi.org/10.3790/staa.47.3.381

Format

Die Legitimation der Justiz zur Völkerrechtsfortbildung

Gärditz, Klaus Ferdinand

Der Staat, Vol. 47 (2008), Iss. 3 : pp. 381–409

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1Dr. Klaus Ferdinand Gärditz, Universität Bayreuth, Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Europarecht – Prof. Kahl, Universitätsstraße 30 (B9), 95447 Bayreuth.

Cited By

  1. Bonner Enzyklopädie der Globalität

    Verfassung

    Gärditz, Klaus Ferdinand

    2017

    https://doi.org/10.1007/978-3-658-13819-6_105 [Citations: 0]
  2. The Bonn Handbook of Globality

    Constitution

    Gärditz, Klaus F.

    2019

    https://doi.org/10.1007/978-3-319-90382-8_22 [Citations: 0]

Abstract

Staatliche Gerichte sind zu entscheidenden Akteuren der Völkerrechtsfortbildung aufgestiegen. Als relevante Staatenpraxis können Gerichtsentscheidungen zur Konkretisierung von Völkergewohnheitsrecht oder von Völkervertragsrecht beitragen. Staatliche Gerichte werden hierzu im Zuge einer Individualisierung völkerrechtlicher Regelungsgegenstände nicht selten gezielt als Promotor völkerrechtspolitischer Konzepte von privaten Akteuren in Anspruch genommen. Die Frage nach den aus der Sicht des staatlichen Verfassungsrechts hieran zu stellenden Legitimationsanforderungen ist hierbei bislang weitgehend ausgeblendet geblieben. Zwar ist den Gerichten allgemein eine abgeleitete Kompetenz zur ergänzenden Rechtserzeugung zuzubilligen. Jedoch muss im Bereich richterlicher Völkerrechtsfortbildung potentiell entstehenden völkerrechtlichen Bindungen der Bundesrepublik angemessen Rechnung getragen werden, da solche Bindungen vom parlamentarischen Gesetzgeber grundsätzlich nicht mehr revidiert werden können. Erforderlich ist daher eine außenpolitische Rücksichtnahme staatlicher Gerichte bei der selbstständigen Auslegung und Anwendung von Völkerrecht. Zudem ist eine politische Rückanbindung der Entscheidungsfindung durch Stellungnahmerechte der Bundesregierung in gerichtlichen Verfahren sicherzustellen.