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Willoweit, D. HERRSCHAFTSDENKEN VOR DEM ZEITALTER DER SOUVERÄNITÄT. Zur Staatstheorie des Wilhelm von Ockham. Der Staat, 51(3), 446-460. https://doi.org/10.3790/staa.51.3.446
Willoweit, Dietmar "HERRSCHAFTSDENKEN VOR DEM ZEITALTER DER SOUVERÄNITÄT. Zur Staatstheorie des Wilhelm von Ockham" Der Staat 51.3, , 446-460. https://doi.org/10.3790/staa.51.3.446
Willoweit, Dietmar: HERRSCHAFTSDENKEN VOR DEM ZEITALTER DER SOUVERÄNITÄT. Zur Staatstheorie des Wilhelm von Ockham, in: Der Staat, vol. 51, iss. 3, 446-460, [online] https://doi.org/10.3790/staa.51.3.446

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HERRSCHAFTSDENKEN VOR DEM ZEITALTER DER SOUVERÄNITÄT. Zur Staatstheorie des Wilhelm von Ockham

Willoweit, Dietmar

Der Staat, Vol. 51 (2012), Iss. 3 : pp. 446–460

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Prof. Dr. Dietmar Willoweit, Universität Würzburg, Rechtswissenschaftliche Fakultät, Unterer Dallenbergweg 11, 97082 Würzburg.

Cited By

  1. Handbuch Gemeinwohl

    Gemeinwohldenken im Mittelalter

    Müller, Sigrid

    2022

    https://doi.org/10.1007/978-3-658-21085-4_2 [Citations: 0]
  2. Handbuch Gemeinwohl

    Gemeinwohldenken im Mittelalter

    Müller, Sigrid

    2020

    https://doi.org/10.1007/978-3-658-21086-1_2-1 [Citations: 0]

Abstract

Vor der Definition der Souveränität durch Jean Bodin hatten die Gelehrten die Aufgabe zu lösen, politische Herrschaft im Rahmen der mittelalterlichen Rechtsordnung mit den damals zur Verfügung stehenden Begriffen zu beschreiben. Dabei kommt dem Werk des Franziskaners Wilhelm von Ockham eine besondere Bedeutung zu, weil er in Abwehr päpstlicher Ansprüche das Herrschaftsrecht des Kaisertums als iurisdictio und dominium ausschließlich säkular zu begründen versuchte, dabei aber das Verhältnis zu konkurrierenden Gewalten klären musste. Denn Jurisdiktionsinhaber gab es auch außerhalb des Reiches viele und der Doppelsinn des Wortes dominium als “Herrschaft“ und “Eigentum“ warf die Frage nach der Abgrenzung des privaten dominium vom dominium über ein Gemeinwesen auf. Das Problem der kaiserlichen Jurisdiktion löst Ockham, indem er sie nicht als reales Herrschaftsrecht, sondern als Grund allen Rechts begreift. Das dominium des Kaisers aber über die Reichsangehörigen und ihre Güter unterscheidet sich von deren dominium nur durch seine Bindung an das bonum commune. Das Gemeinwohl ist damit ein unverzichtbares Merkmal dieses Begriffs der Staatsgewalt.