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Hwang, S. Grundrechtsoptimierung durch (Kelsensche) Rahmenordnung. Zugleich ein Beitrag zur grundrechtsoptimierenden Funktion der unbestimmten Rechtsbegriffe am Beispiel “Stand von Wissenschaft und Technik“. Der Staat, 49(3), 456-476. https://doi.org/10.3790/staa.49.3.456
Hwang, Shu-Perng "Grundrechtsoptimierung durch (Kelsensche) Rahmenordnung. Zugleich ein Beitrag zur grundrechtsoptimierenden Funktion der unbestimmten Rechtsbegriffe am Beispiel “Stand von Wissenschaft und Technik“" Der Staat 49.3, , 456-476. https://doi.org/10.3790/staa.49.3.456
Hwang, Shu-Perng: Grundrechtsoptimierung durch (Kelsensche) Rahmenordnung. Zugleich ein Beitrag zur grundrechtsoptimierenden Funktion der unbestimmten Rechtsbegriffe am Beispiel “Stand von Wissenschaft und Technik“, in: Der Staat, vol. 49, iss. 3, 456-476, [online] https://doi.org/10.3790/staa.49.3.456

Format

Grundrechtsoptimierung durch (Kelsensche) Rahmenordnung. Zugleich ein Beitrag zur grundrechtsoptimierenden Funktion der unbestimmten Rechtsbegriffe am Beispiel “Stand von Wissenschaft und Technik“

Hwang, Shu-Perng

Der Staat, Vol. 49 (2010), Iss. 3 : pp. 456–476

2 Citations (CrossRef)

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1Dr. Shu-Perng Hwang, Assistant Research Professor, Institutum Iurisprudentiae, Academia Sinica, 128 Academia Sinica Road, Sec. 2, Nankang, Taipei 11529, Taiwan.

Cited By

  1. Materialisierung durch Entmaterialisierung. Zur Kritik der Schmitt-Schule am wertorientierten Grundrechtsverständnis unter dem GG

    Hwang,, Shu-Perng

    Der Staat, Vol. 52 (2013), Iss. 2 P.219

    https://doi.org/10.3790/staa.52.2.219 [Citations: 1]
  2. DEMOKRATISCHE WILLENSBILDUNG VOR GRUNDRECHTLICHER RAHMENORDNUNG. Verfassungsrechtliche Überlegungen zur Auseinandersetzung von Gärditz und Zaczyk

    Hwang, Shu-Perng

    Der Staat, Vol. 51 (2012), Iss. 2 P.233

    https://doi.org/10.3790/staa.51.2.233 [Citations: 2]

Abstract

In Anlehnung an die Kelsensche Rahmenvorstellung versucht die Untersuchung zu zeigen, dass die Grundrechte weder als lückenlose Optimierungsgebote noch als limitierende Rahmenordnungen zu verstehen sind. Davon ausgehend, dass die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit und die gesetzgeberische Aufgabe zur Grundrechtsoptimierung sich nicht in einem Spannungsverhältnis befinden, ist das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot eher von kompetenzieller als von semantischer Bedeutung. In Verbindung mit dem Parlamentsvorbehalt und der Wesentlichkeitstheorie spricht der Bestimmtheitsgrundsatz in erster Linie für die Schlüsselstellung des parlamentarischen Gesetzes im Streben nach der Optimierung der Grundrechte und hält folglich an Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes im Grundrechtsbereich fest. So verstanden dienen die unbestimmten Rechtsbegriffe mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Grundrechtsoptimierung gerade dazu, die Grundrechte möglichst vieler Menschen nicht nur im Prozess der demokratischen Willensbildung der Gesetzgebung, sondern auch im Rahmen der Verwaltungsentscheidung miteinzubeziehen, wobei die dirigierende und bindende Funktion der unbestimmten Rechtsbegriffe nicht außer Acht gelassen werden soll.