Grundrechtsoptimierung durch (Kelsensche) Rahmenordnung. Zugleich ein Beitrag zur grundrechtsoptimierenden Funktion der unbestimmten Rechtsbegriffe am Beispiel “Stand von Wissenschaft und Technik“
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Grundrechtsoptimierung durch (Kelsensche) Rahmenordnung. Zugleich ein Beitrag zur grundrechtsoptimierenden Funktion der unbestimmten Rechtsbegriffe am Beispiel “Stand von Wissenschaft und Technik“
Der Staat, Vol. 49 (2010), Iss. 3 : pp. 456–476
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1Dr. Shu-Perng Hwang, Assistant Research Professor, Institutum Iurisprudentiae, Academia Sinica, 128 Academia Sinica Road, Sec. 2, Nankang, Taipei 11529, Taiwan.
Cited By
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Materialisierung durch Entmaterialisierung. Zur Kritik der Schmitt-Schule am wertorientierten Grundrechtsverständnis unter dem GG
Hwang, Shu-Perng
Der Staat, Vol. 52 (2013), Iss. 2 P.219
https://doi.org/10.3790/staa.52.2.219 [Citations: 2] -
DEMOKRATISCHE WILLENSBILDUNG VOR GRUNDRECHTLICHER RAHMENORDNUNG. Verfassungsrechtliche Überlegungen zur Auseinandersetzung von Gärditz und Zaczyk
Hwang, Shu-Perng
Der Staat, Vol. 51 (2012), Iss. 2 P.233
https://doi.org/10.3790/staa.51.2.233 [Citations: 2]
Abstract
In Anlehnung an die Kelsensche Rahmenvorstellung versucht die Untersuchung zu zeigen, dass die Grundrechte weder als lückenlose Optimierungsgebote noch als limitierende Rahmenordnungen zu verstehen sind. Davon ausgehend, dass die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit und die gesetzgeberische Aufgabe zur Grundrechtsoptimierung sich nicht in einem Spannungsverhältnis befinden, ist das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot eher von kompetenzieller als von semantischer Bedeutung. In Verbindung mit dem Parlamentsvorbehalt und der Wesentlichkeitstheorie spricht der Bestimmtheitsgrundsatz in erster Linie für die Schlüsselstellung des parlamentarischen Gesetzes im Streben nach der Optimierung der Grundrechte und hält folglich an Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes im Grundrechtsbereich fest. So verstanden dienen die unbestimmten Rechtsbegriffe mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Grundrechtsoptimierung gerade dazu, die Grundrechte möglichst vieler Menschen nicht nur im Prozess der demokratischen Willensbildung der Gesetzgebung, sondern auch im Rahmen der Verwaltungsentscheidung miteinzubeziehen, wobei die dirigierende und bindende Funktion der unbestimmten Rechtsbegriffe nicht außer Acht gelassen werden soll.