Grundrechtsmonitoring. Grundrechtsdurchsetzung außerhalb gerichtlicher Instanzen
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Grundrechtsmonitoring. Grundrechtsdurchsetzung außerhalb gerichtlicher Instanzen
Der Staat, Vol. 47 (2008), Iss. 4 : pp. 511–549
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1Prof. Dr. Christoph Gusy, Universität Bielefeld, Fakultät für Rechtswissenschaften, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Verfassungsgeschichte, Postfach 100131, 33501 Bielefeld.
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Grundrechtsschutz ist aus deutscher Sicht zentral Grundrechtssicherung durch die Justiz. So wichtig dieser ist, weist er doch einzelne blinde Flecken und Defizite auf. Diese werden im Beitrag umrissen. Zu deren Beseitigung wird das im internationalen Recht verbreitete Institut des Grundrechtsmonitoring vorgeschlagen. Monitoring bezeichnet die systematische Erfassung von Informationen und die planmäßige Beobachtung von Vorgängen und Prozessen mit dem Ziel einer nachhaltigen Qualitätssicherung bzw. -steigerung einschließlich der Entwicklung geeigneter Standards zur Erfassung und Bewertung jener Qualität. Grundrechtsmonitoring stellt ein eigenständiges “weiches“ Instrumentarium zur Grundrechtssicherung und -durchsetzung bereit. Dessen Leistungsfähigkeit und Leistungsgrenzen werden näher untersucht. Dabei zeigt sich: Monitoring und Gerichtsschutz können einander ergänzen, sollten einander aber nicht ersetzen.