JUSTIZREVOLUTIONEN
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JUSTIZREVOLUTIONEN
Der Staat, Vol. 51 (2012), Iss. 4 : pp. 525–558
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Prof. Dr. Theodor Schilling, Humboldt-Universität zu Berlin, Juristische Fakultät, Unter den Linden 6, 10117 Berlin.
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Eine neue Verfassung für Deutschland. Art. 146 GG und die Rolle des Bundesverfassungsgerichts
Schilling, Theodor
Der Staat, Vol. 53 (2014), Iss. 1 P.95
https://doi.org/10.3790/staa.53.1.95 [Citations: 0]
Abstract
Mit der Entscheidung, die Unabhängigkeit der Gerichte von den anderen Gewalten zu garantieren und Gerichtsentscheidungen mit der Möglichkeit der Rechtskraft auszustatten, liefert der originäre Verfassungsgeber sein Werk den Gerichten aus. In Rechtsordnungen, die diese Grundsätze garantieren, können, wenn man unter “revolutionär“ ein Abweichen vom Bauplan des originären Verfassungsgebers versteht, innovative Gerichtsentscheidungen nicht als revolutionär angesehen werden, selbst wenn das Gericht dabei die Verfassung auch tiefgreifend ändert. Erst wenn das Gericht seine Entscheidung zweifelsfrei auf keine oder eine der Rechtsordnung fremde Norm stützt, handelt es nicht mehr als Organ dieser Rechtsordnung, sondern revolutionär. Erst hier liegt die “Entscheidung“ eines Scheinorgans vor, also nur eine Äußerung der das Gericht konstituierenden Privatpersonen, die ihre Rolle als Richter abgelegt haben. Das kommt regelmäßig nur in politischen Umbruchsituationen vor. Wird die revolutionäre Rechtsordnung wirksam, so kann diese Äußerung rückwirkend als Entscheidung eines Gerichts der neuen Rechtsordnung gedeutet werden. Als Justizrevolutionen lassen sich verschiedene Entscheidungen aus dem Rechtskreis des common law auffassen, die im Zusammenhang mit politischen Revolutionen ergangen sind. Auch eine frühe Entscheidung des EuGH lässt sich so verstehen. Gelegentlich als revolutionär angesprochene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind hingegen schlicht als Verfassungsrechtsfortbildung zu begreifen.